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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_13/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. April 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
 
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 2. März 2015 des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_57/2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 2. März 2015 (Verfahren 1B_57/2015) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; 
dass A.________ mit Eingabe vom 12. April 2015 (Postaufgabe 13. April 2015) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2015 vom 2. März 2015 eingereicht hat; 
dass er sich auf die Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG beruft; 
dass der Gesuchsteller indessen nicht darlegt, und solches auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil 1B_57/2015 an den behaupteten Revisionsgründen leiden sollte; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass sich die vorliegende Eingabe als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist; 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. April 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli