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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_527/2023  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionales Betreibungsamt Zofingen, 
Hintere Hauptgasse 5, Postfach, 4800 Zofingen. 
 
Gegenstand 
Pfändungsurkunde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 23. Juni 2023 (KBE.2023.6). 
 
 
Sachverhalt:  
In der Gruppe Nr. xxx vollzog das Regionale Betreibungsamt Zofingen am 26. Januar 2023 beim Beschwerdeführer die Pfändung und pfändete das über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegende Einkommen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Zofingen als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 9. Mai 2023 ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 23. Juni 2023 nicht ein (Zustellung am 3. Juli 2023). Mit Beschwerde vom 11. Juli 2023 (Postaufgabe) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Anliegen, der Zahlungsbefehl der "Firma Betreibungsamt" sei sofort aufzuheben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Eintretenserwägungen, sondern direkt in der Sache selbst, und zwar mit Vorbringen, wie sie aus dem Umfeld der Reichsbürger- und anderer Staatsverweigererbewegungen bekannt sind und selbst dann nicht geeignet wären, eine Rechtsverletzung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG aufzuzeigen, wenn es um die Sache selbst und nicht um die Eintretensfrage ginge (er sei als Mensch und nicht als Person wahrzunehmen; das Betreibungsamt und die Eidgenossenschaft seien Firmen, mit welchen er keine Verträge habe; seit 2002 sei der Beamtenstatus auf Bundesebene abgeschafft, weshalb zufolge von Art. 2 SchKG kein einziges Betreibungsamt mehr handlungslegitimiert sei; für Schweizer Bürger bestehe keine Pflicht zur Zahlung von Schulden und folglich zur Annahme von Zahlungsbefehlen). Soweit der Beschwerdeführer im Anschluss an die vorgenannten Behauptungen durch die Vornahme der Pfändung zahlreiche Straftatbestände für verwirklicht hält (Betrug, Nötigung, Erpressung, Amtsanmassung, Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung, Versklavung), ist festzuhalten, dass das Bundesgericht nicht die zuständige Stelle zur Entgegennahme von Strafanzeigen ist. Ebenfalls die Sache selbst und nicht das Eintreten betreffen die (scheinbar an die Sichtweise, er sei als Mensch und nicht als Person zu behandeln) geknüpften Vorbringen zum Gesundheitszustand und zu den finanziellen Möglichkeiten; ohnehin stünden die betreffenden Ausführungen einer Pfändung nicht entgegen, sondern sie hätten einzig Einfluss auf die Höhe der pfändbaren Quote. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zofingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli