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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_321/2023  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Baden, 
Mellingerstrasse 19, 5400 Baden. 
 
Gegenstand 
Liegenschaftsversteigerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 13. April 2023 (KBE.2023.9). 
 
 
Sachverhalt:  
Das Betreibungsamt Baden versteigerte am 9. November 2022 drei Grundstücke, welche der Beschwerdeführer und sein Bruder von ihrer Mutter geerbt hatten. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bezirksgericht Baden als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 20. Dezember 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 zur Abholung bis am 28. Dezember 2022 gemeldet. 
Am 4. März 2023 (Postaufgabe) zog der Beschwerdeführer diesen Entscheid gemäss Art. 18 SchKG an das Obergericht des Kantons Aargau als obere Aufsichtsbehörde weiter, welches darauf mit Entscheid vom 13. April 2023 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht eintrat. 
Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerde lässt ein Rechtsbegehren vermissen und sie enthält auch keine Ausführungen, welche in irgendeiner Weise auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum Fristenlauf Bezug nehmen würden. Vielmehr äussert sich der Beschwerdeführer weitschweifig zur Arbeitstätigkeit seines Vaters, zu seinem eigenen Leben, zu seinen Verletzungen in der Kindheit, zur erbrechtlichen Situation, zu den Hypotheken u.ä.m. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli