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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8F_17/2012 
 
Urteil vom 13. November 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
E.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekreta-riat, Postfach, 4001 Basel, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Revision; Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_742/2012 vom 25. September 2012. 
 
In Erwägung, 
dass E.________ am 5. November 2012 (Poststempel) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_742/2012 vom 25. September 2012 eingereicht hat, 
dass das Bundesgericht das Verfahren 8C_742/2012 rechtskräftig abgeschlossen hat und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht (Art. 61 BGG), 
dass das Bundesgericht zur Überprüfung eigener Endentscheide indessen - aber auch nur soweit - angerufen werden kann, als einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt, 
dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr ist der geltend gemachte Revisionsgrund im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteile 8F_9/2009 vom 2. Juni 2009 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008). 
dass das am 5. November 2012 gestellte Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_742/2012 vom 25. September 2012 den vorerwähnten Anforderungen hinsichtlich Begehren und Begründung nicht genügt, da insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) dargelegt und ausgeführt wird, weshalb er gegeben sein soll und inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des letztinstanzlichen Urteils vom 25. September 2012 abzuändern wäre, 
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG), namentlich ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird, 
dass vorliegend für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. November 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz