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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.23/2004 
7B.24/2003 /rov 
 
Urteil vom 7. April 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
SchKG-Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 4. Februar 2004 (NR040006/U und NR040007/U). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Z.________ begehrte am 10. Dezember 2003 beim Betreibungsamt Erlenbach die Betreibung gegen die Politische Gemeinde Erlenbach für die Forderung von 600 Mio. Franken und beim Betreibungsamt Herrliberg die Betreibung gegen die Politische Gemeinde Herrliberg für die Forderung von 500 Mio. Franken. 
 
Das Betreibungsamt Erlenbach und das Betreibungsamt Herrliberg forderten ihn am 11. Dezember 2003 je zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 410.-- auf. Hiergegen gelangte Z.________ an das Bezirksgericht Meilen als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Mit Beschlüssen vom 13. Januar 2004 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerden ab. Auf Beschwerde hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschlüssen vom 4. Februar 2004 die erstinstanzlichen Beschwerdeentscheide. 
 
Z.________ hat die Beschlüsse der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschriften vom 17. Februar 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Betreibungsbegehren kostenfrei zu vollziehen und dies nach Art. 67 Abs. 3 SchKG gebührenfrei zu bescheinigen. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Da die angefochtenen Beschlüsse übereinstimmende Begründungen und Dispositive aufweisen und die Beschwerdeanträge und -begründungen gleich lauten, rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (BGE 125 III 252 E. 1 S. 254). 
3. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeeingabe nicht. 
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die obere Aufsichtsbehörde habe verkannt, dass er gemäss BGE 121 I 60 von der Pflicht befreit sei, für den Erlass des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamt einen Kostenvorschuss zu leisten. Im zitierten Urteil wird festgehalten, dass die Bundesverfassung unter den allgemeinen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG gewährt. Die Rüge des Beschwerdeführers, die obere Aufsichtsbehörde habe den ihm nach Art. 29 Abs. 3 BV gewährten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Schuldbetreibungssachen verletzt, wenn sie die Verfügung des Betreibungsamtes geschützt hat, ist im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG unzulässig (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). Der Beschwerdeführer legt im Weiteren nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie angenommen hat, zur Regelung der Kostenvorschusspflicht sei nicht Art. 135 Ziff. 2 OR, welcher die zivilrechtlichen Wirkungen der Einleitung eines Betreibungsbegehrens regelt, sondern Art. 68 Abs. 1 SchKG massgebend. Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung unrichtig angewendet habe, wenn sie geschlossen hat, das Betreibungsamt sei berechtigt, ohne Vorschuss des betreibenden Beschwerdeführers die gewünschte Handlung - den Erlass des Zahlungsbefehls - einstweilen zu unterlassen (vgl. BGE 110 III 93 E. 2 S. 96). Anhaltspunkte dafür, dass sich das Betreibungsamt weigere, den Eingang des Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers gebührenfrei zu bescheinigen (vgl. Art. 67 Abs. 3 SchKG), lassen sich den angefochtenen Beschlüssen nicht entnehmen. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerden kann nicht eingetreten werden. 
4. 
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. 
5. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Beschlüsse der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurden, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, in dieser Sache weitere Eingaben des Beschwerdeführers in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen. 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Die Verfahren 7B.23/2004 und 7B.24/2004 werden vereinigt. 
2. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Erlenbach, dem Betreibungsamt Herrliberg und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. April 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: