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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_116/2023  
 
 
Urteil vom 12. April 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Gerichtsschreiber Kistler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Morard, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Kaeslin, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. Januar 2023 (1B 22 22). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 1. August 2017 schloss A.________ (Arbeitnehmerin, Beschwerdeführerin) mit B.________ (Arbeitgeber, Beschwerdegegner) einen bis zum 30. September 2017 befristeten Arbeitsvertrag über die Pflege und Betreuung des Arbeitgebers in Ergänzung zu den verschiedenen C.________-Organisationen ab. Vereinbart wurde ein Arbeitspensum nach Bedarf mit flexiblen Arbeitszeiten und mindestens einem freien Tag pro Woche zu einem Bruttolohn von Fr. 3'510.-- (inklusive eines Zuschlags von 10.64 % für fünf Wochen Urlaub pro Jahr, zuzüglich Kost und Logis). Mit Arbeitsvertrag vom 30. September 2017 verlängerten die Parteien das Arbeitsverhältnis per 1. Oktober 2017 auf unbestimmte Zeit zu ansonsten gleich bleibenden Konditionen. Am 30. März 2019 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per 30. April 2019. 
 
B.  
 
B.a. Mit (Teil-) Klage vom 6. November 2020 beantragte die Arbeitnehmerin beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern, der Arbeitgeber sei zu verpflichten, ihr für die Monate August 2017, Oktober bis Dezember 2017, Februar 2018, März 2018 und Mai 2018 eine Lohnnachzahlung von insgesamt Fr. 10'247.70 (recte: Fr. 10'246.87) netto sowie für die Monate August bis Oktober 2017, Dezember 2017, Januar 2018, März 2018 und April 2018 eine Überstundenentschädigung (inkl. Zuschlag von 25 %) von insgesamt Fr. 17'353.73 (recte: Fr. 17'353.75) brutto zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins ab Fälligkeit der Forderungen per Ende des jeweiligen Monats.  
Mit Urteil vom 4. April 2022 wies der Einzelrichter des Arbeitsgerichts die Klage ab. 
 
B.b. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern wies mit Urteil vom 10. Januar 2023 die dagegen erhobene Berufung der Arbeitnehmerin ab. Es erwog mit der Erstinstanz, die Arbeitnehmerin habe weder einen Anspruch auf eine Lohnnachzahlung noch auf eine Überstundenentschädigung.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen (eventualiter mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde) beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr für die Monate August 2017, Oktober bis Dezember 2017, Februar 2018, März 2018 und Mai 2018 eine Lohnnachzahlung von insgesamt Fr. 10'246.87 netto sowie für die Monate August bis Oktober 2017, Dezember 2017, Januar 2018, März 2018 und April 2018 eine Überstundenentschädigung (inkl. Zuschlag von 25 %) von insgesamt Fr. 17'353.75 brutto zu bezahlen, je nebst Zins. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht die Beschwerdeführerin mit separatem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde betrifft eine Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Der Streitwert erreicht den nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG in arbeitsrechtlichen Fällen geltenden Mindestbetrag von Fr. 15'000.--. Die Klage der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen (Art. 76 BGG), und die Beschwerde wurde innert der Beschwerdefrist eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Demnach ist auf die Beschwerde in Zivilsachen unter dem Vorbehalt der hinreichenden Begründung einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher nicht einzutreten (Art. 113 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.3. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).  
 
3.  
Die Beschwerde genügt den obigen Anforderungen über weite Strecken nicht. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, einzelne Passagen des vorinstanzlichen Urteils wiederzugeben und diesen ihre eigene Würdigung der Parteivorbringen gegenüberzustellen, ohne sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Dabei ergänzt sie den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nach Belieben, ohne darzulegen, inwiefern sie diese Tatsachen bereits vor den Vorinstanzen prozesskonform geltend gemacht hat. Auch zeigt sie nicht auf, inwiefern die von ihr beanstandete vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein soll (so z.B. in ihren Ausführungen zur "Ferienthematik", zu den angeblich fehlerhaften Lohnabrechnungen des Beschwerdegegners oder zu ihren angeblich geleisteten Überstunden). 
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Beschwerde in Zivilsachen nicht dazu dient, das kantonale Verfahren neu aufzurollen. Das Bundesgericht ist an die vorinstanzlich festgestellten Tatsachen gebunden. Möchte die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzt oder anders festgestellt haben, hat sie dies präzise vorzubringen. Dabei greift das Bundesgericht in die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese willkürlich ist (vgl. E. 2.2. und 2.3. hiervor). Dagegen ist es nicht Sache des Bundesgerichts, die im kantonalen Verfahren eingereichten Rechtsschriften auszulegen und Aussagen darüber zu treffen (vgl. Urteil 4A_267/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 3.1). 
Die Beschwerdeführerin beanstandet zudem angebliche rechtliche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids. Sie verkennt damit, dass vor Bundesgericht ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid zulässiges Anfechtungsobjekt bildet (Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz sei auf bestimmte Ausführungen in ihrer Berufung nicht ausreichend eingegangen. 
 
4.1. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nur, dass es die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Es ist indes nicht erforderlich, dass es sich in der Entscheidbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2).  
 
4.2. Der angefochtene Entscheid erfüllt diese Voraussetzungen. Es geht klar daraus hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und weshalb sie auf die Berücksichtigung bestimmter von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände verzichtete. Insbesondere hat sie entgegen der Beanstandung der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt, weshalb die Erstinstanz auf die Edition der Verfügung der IV-Stelle Luzern betreffend die Assistenzbeiträge für das Jahr 2017 (IV-Verfügung 2017) verzichten durfte. Die Beschwerdeführerin war insgesamt in der Lage, das angefochtene Urteil sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu erkennen.  
 
5.  
Umstritten ist, ob der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin aus dem Arbeitsverhältnis eine Überstundenentschädigung schuldet, wobei vor allem der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit der Beschwerdeführerin strittig ist. 
 
5.1. Die Vorinstanz lehnte in Übereinstimmung mit der Erstinstanz eine Pflicht zur Überstundenentschädigung ab. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte durchschnittliche Arbeitszeit von elf Stunden pro Tag und zwei bis vier Nachtdienste pro Woche sei unrealistisch und unglaubwürdig. Sie stehe auch im Widerspruch zu den Zeugenaussagen der übrigen Betreuerinnen des Beschwerdegegners (D.________ und E.________) sowie von F.________, der Geschäftsführerin der für die Betreuung des Beschwerdegegners ebenfalls zuständigen C.________. Es sei nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin für denselben Lohn angeblich Aufgaben habe übernehmen müssen, welche die Leistungen der anderen Betreuerinnen um das Zwei- bis Dreifache überstiegen hätten. Bei einer solchen Aufgabenverteilung könne ernsthaft gefragt werden, weshalb der Beschwerdegegner drei Betreuerinnen beschäftige und zusätzlich die C.________ sowie G.________ (eine weitere Betreuungsperson für administrative Angelegenheiten) mandatiert habe. Deshalb sei von einer normalen täglichen Arbeitszeit von rund fünf Stunden pro Betreuerin auszugehen, worin die tägliche aktive Arbeitszeit sowie die in geringerem Umfang nötige Präsenzzeit inkl. der Nachtdienste enthalten seien. Weil die Betreuerinnen keine freien Tage hätten beziehen können, sei von einer Arbeitswoche von sieben Tagen auszugehen, was eine wöchentliche Normalarbeitszeit von ungefähr 35 Stunden pro Betreuerin ergebe.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die angenommene durchschnittliche Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche sei nicht mit der von ihr ins Recht gelegten Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 27. März 2018 (IV- Verfügung 2018) vereinbar.  
Im Einzelnen beanstandet sie, aus der IV-Verfügung 2018 ergebe sich ein monatlicher Pflegebedarf des Beschwerdegegners von 417.14 Stunden. Dies entspreche einem Pflegeaufwand von 50 Stunden pro Betreuerin und Woche. Die Vorinstanz habe ausserdem die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) falsch angewandt, indem sie davon ausgegangen sei, der in der IV-Verfügung 2018 ermittelte Bedarf von 360 Stunden beruhe auf einer Addition der in der IVV vorgesehenen Höchstansätze von 40 bzw. 120 Stunden. Aus den in Art. 39e Abs. 2 IVV gesetzlich vorgesehenen Höchstansätzen für Pflegeleistungen ergebe sich ein Total von 220 Stunden. Nicht darin enthalten seien die Entschädigungen für Nachtdienste nach Art. 39c lit. i IVV, die pauschal nach der Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung festgelegt würden. 
 
5.2.1. Zur IV-Verfügung 2018 erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der darin ermittelte Bedarf von 360 Stunden pro Monat basiere auf einer Addition der in Anbetracht der Hilflosigkeit des Beschwerdegegners gesetzlich anzuerkennenden Pauschalbeiträge von 40 bzw. 120 Stunden pro Monat und nicht auf einer konkreten Bedarfsermittlung im Einzelfall.  
 
5.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die IV-Verfügung 2018 von einem Pflegebedarf von 417.14 Stunden pro Monat ausgeht, ergänzt sie den vorinstanzlichen Sachverhalt in unzulässiger Weise. Sie zeigt nicht auf, inwiefern sie diesen Pflegebedarf bereits vor den Vorinstanzen prozesskonform geltend gemacht hat (vgl. E. 2.2. hiervor).  
Ohnehin ergibt sich aus der IV-Verfügung 2018 nicht der von der Beschwerdeführerin erwähnte Pflegebedarf. Die IV-Verfügung 2018 sieht nach Abzug der Leistungen für die Hilfeentschädigung (57.14 Stunden pro Monat) und der Krankenpflegeversicherung (24.58 Stunden pro Monat) einen Pflegebedarf von 278.28 Stunden vor. Da die Addition von 278.28 Stunden mit 57.14 Stunden und 24.58 Stunden ein Total von 360 Stunden ergibt, ist es unzutreffend, wenn die Beschwerdeführerin von einem Betrag von 417.14 Stunden und damit von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden ausgeht. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht darzulegen, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, die Verfügung beruhe auf einer pauschalen und nicht auf einer konkreten Bedarfsermittlung, offensichtlich unhaltbar sein soll. Nichts daran vermag die von der Beschwerdeführerin in Rz. 3.9. ihrer Beschwerde vorgenommenen Berechnung der in der IVV vorgesehenen Höchstansätze zu ändern, welche einen angeblichen Pflegebedarf von 220 Stunden ergeben soll. So wird in der Berechnung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, dass die Hilfeleistung gemäss Art. 39e Abs. 2 lit. a Ziff. 3 IVV von 40 Stunden mehrfach zugesprochen werden kann (" pro alltägliche Lebensverrichtung "). Ferner gesteht die Beschwerdeführerin selbst zu, dass die Entschädigung für den Nachtdienst gerade pauschal festgelegt und nicht im angeblichen Total von 220 Stunden enthalten sei. Entsprechend ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz annimmt, der Betrag von 360 Stunden setze sich aus einer Addition der in Art. 39e IVV vorgesehenen Pauschalbeiträge für Hilfeleistungen zusammen.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe (mit der Erstinstanz) zu Unrecht die Zeuginnen E.________, D.________ und F.________ als glaubwürdig erachtet. So ergebe sich vielmehr aus den Zeugenaussagen, dass diese durch den Beschwerdegegner instruiert worden seien.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit den betreffenden Zeugenaussagen fest, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis im erstinstanzlichen Schlussvortrag vom 2. März 2022 keine Einwendungen gegen die Zeuginnen erhoben und insbesondere nicht geltend gemacht, deren Aussagen könnten infolge vorgängiger Kontaktnahme mit dem Beschwerdegegner oder einer potenziellen Abhängigkeit von diesem nicht verwertet werden. Sie habe lediglich geltend gemacht, der Beschwerdegegner vermöge mit der Aussage von D.________ nicht zu beweisen, dass die Arbeitslast seiner Betreuerinnen nicht zu hoch gewesen sei. Den Einwand der Unverwertbarkeit der Zeugenaussagen aufgrund vorgängiger Kontakte bzw. eines Abhängigkeitsverhältnisses zum Beschwerdegegner habe sie hingegen erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht, womit es sich um ein unzulässiges Novum handle. Hinzu komme, dass sie sich nicht hinreichend im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt und aufgezeigt habe, inwiefern die Kontaktnahme oder das behauptete Abhängigkeitsverhältnis die Angaben der Zeuginnen beeinflusst haben könnte.  
 
5.3.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. So zeigt sie nicht hinreichend auf, inwiefern sie bereits in ihrer erstinstanzlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis den Einwand der Unverwertbarkeit der Zeugenaussagen aufgrund vorgängiger Kontakte bzw. eines Abhängigkeitsverhältnisses geltend gemacht hat oder den Berufungsanforderungen nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nachgekommen ist. Der alleinige Umstand, dass sie das freundschaftliche Verhältnis der Zeugin D.________ zum Beschwerdegegner bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend machte, genügt hierzu jedenfalls nicht. Im Übrigen wurde dieser Umstand von der Vorinstanz berücksichtigt und zu Recht nicht als Geltendmachung der Unverwetbarkeit der Zeugenaussagen aufgrund vorgängiger Kontakte oder eines Abhängigkeitsverhältnisses ausgelegt. Soweit sie beanstandet, es sei ihr nicht möglich gewesen, sich bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme zu der Unverwertbarkeit zu äussern, da eine Kritik an der Beweiswürdigung der Erstinstanz erst erfolgen könne, wenn das erstinstanzliche Urteil ergangen sei, dringt sie ebenfalls nicht durch. So zeigt sie nicht auf, inwiefern diese Unverwertbarkeitsgründe erst mit dem Endurteil der Erstinstanz sichtbar wurden. Vielmehr ist anzunehmen, dass diese angeblichen Unverwertbarkeitsgründe bereits vor und spätestens nach den Zeugeneinvernahmen für sie erkennbar waren, weshalb sie diese ohne Weiteres in ihrem Schlussvortrag zum Beweisergebnis hätte geltend machen können.  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet sinngemäss, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Erstinstanz auf die Edition der IV-Verfügung 2017 bzw. die Einvernahme der ehemaligen Betreuerin des Beschwerdegegners H.________ in antizipierter Beweiswürdigung verzichten durfte.  
 
5.4.1. Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB beziehungsweise Art. 152 ZPO verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1; je mit Hinweisen). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a mit Hinweis), und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht ordnet die antizipierte Beweiswürdigung, soweit seine Kognition betreffend, der Sachverhaltsfeststellung respektive Beweiswürdigung zu und greift in diese entsprechend nur ein, wenn sie willkürlich ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 mit Hinweis).  
 
5.4.2. Zu H.________ hielt die Vorinstanz fest, die Zeuginnen D.________, E.________ sowie F.________ hätten übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass sie sich mit dem Beschwerdegegner über den Prozess im Allgemeinen unterhalten hätten, aber keine Rechtsschriften oder Prozessakten gesehen hätten und dass auch niemand versucht habe, sie zu beeinflussen. Gerade der Aspekt, dass alle drei offen kommunizierten, das Gespräch mit dem Beschwerdegegner gesucht zu haben, liesse grundsätzlich darauf schliessen, dass sie wahrheitsgemäss ausgesagt hätten. Es stelle deshalb keine Gehörsverletzung dar, wenn die Erstinstanz bei dieser Ausgangslage auf die Befragung von H.________ verzichtet habe, da diese das Beweisergebnis nicht umzustossen vermocht hätte.  
Zur IV-Verfügung 2017 erwog die Vorinstanz, die IV-Verfügung 2018 beruhe auf einer pauschalen Bedarfsermittlung, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihr nicht den zeitlichen Umfang der von ihr angeblich erbrachten Arbeitsleistungen nachzuweisen vermöge. Die Vorinstanz habe daher in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung von der beantragten Edition weiterer Verfügungen der IV-Stelle Luzern absehen können, da denselben keine Relevanz zugekommen wäre. 
 
5.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz rügt, weil diese die antizipierte Beweiswürdigung der Erstinstanz als zulässig erachtete, zeigt sie nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar gewesen sein sollen.  
Einerseits ist nicht ersichtlich, inwiefern es offensichtlich unhaltbar sein soll, wenn die Vorinstanz es als zulässig ansieht, dass die Erstinstanz auf die Aussagen der Betreuungspersonen E.________, D.________ und F.________ abgestellt und auf die Einvernahme von H.________ verzichtet hat. So sind die von der Erstinstanz einvernommenen Zeuginnen allesamt aktuell beim Beschwerdegegner beschäftigt und können daher am ehesten die gegenwärtige Arbeitssituation beim Beschwerdegegner wiedergeben. Demgegenüber hat H.________ nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin "seit längerem" nicht mehr für den Beschwerdegegner gearbeitet, weshalb sie wohl keine Aussagen zur aktuellen Situation beim Beschwerdegegner treffen kann. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine mangelnde Verwertbarkeit der Zeugenaussagen von E.________, F.________ und D.________ geltend macht, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen (vgl. E. 5.3.). Im Übrigen ist anzumerken, dass weder der Umstand, dass die Zeuginnen sich im Vorfeld des Prozesses mit dem Beschwerdegegner unterhielten und zu diesem ein freundschaftliches Verhältnis pflegten, noch der Umstand, dass die Zeugin F.________ erst auf Nachfrage hin angab, ebenfalls mit dem Beschwerdegegner im Vorfeld des Prozesses gesprochen zu haben, die vorinstanzliche Annahme der Glaubwürdigkeit dieser Zeuginnen als offensichtlich unhaltbar erscheinen lässt. Dies auch deshalb, weil wenn tatsächlich derart viele unentgeltliche Überstunden für den Beschwerdegegner zu leisten gewesen wären, die Zeuginnen (insbesondere die Betreuerinnen D.________ und E.________) wohl gerade selbst ein Interesse daran gehabt hätten, diesen Missstand zu beheben. 
Andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verzicht der Vorinstanz auf die Edition der IV-Verfügung 2017 offensichtlich unhaltbar sein soll. Wie aus den obigen Erwägungen (vgl. E. 5.2 hiervor) hervorgeht, beruhten die jeweiligen IV-Verfügungen auf einer pauschalen und nicht auf einer konkreten Bedarfsermittlung. Entsprechend sind solche Verfügungen grundsätzlich nicht geeignet, konkrete Aussagen zum Einzelfallbedarf des Beschwerdegegners oder zum Arbeitsmodus bzw. zu den Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin zu machen. Vor allem vermag eine solche auf Pauschalwerte beruhende Verfügung nicht die Zeugenaussagen der übrigen Betreuerinnen des Beschwerdegegners in Frage zu stellen. 
 
5.4.4. Soweit die Beschwerdeführerin hingegen mit ihrer Rüge geltend machen sollte, die Vorinstanz selbst habe zu Unrecht eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, zeigt sie nicht auf, inwiefern sie die Abnahme dieser Beweismittel vor der Vorinstanz erneut prozesskonform beantragte.  
 
5.5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass in casu zwischen der "effektiven" bzw. der "aktiven" Arbeitszeit und der Präsenzzeit zu unterscheiden sei. Es könne sein, dass nur während fünf Stunden pro Tag bzw. 35 Stunden pro Woche aktiv geholfen werden müsse, dennoch sei eine Präsenz rund um die Uhr erforderlich. Wenn die Arbeitnehmerin den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfe, weil sie für allfällige Einsätze anwesend sein müsse, qualifiziere auch diese Zeit als zu entschädigende Arbeitszeit.  
Die beschwerdeführende Partei darf der Vorinstanz die ihr bekannten rechtserheblichen Einwendungen nicht vorenthalten, um sie nach Erlass eines ungünstigen Entscheids im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (sog. materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs; BGE 146 III 203 E. 3.3.4.; 143 III 290 E. 1.1.). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht hinreichend auf, dass sie bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht hat oder erst der Entscheid der Vorinstanz zum Einwand Anlass gibt, dass auch die inaktive Präsenzzeit als Arbeitszeit zu gelten habe. Entsprechend ist diese Rüge unbeachtlich. 
Ausserdem verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz (mit der Erstinstanz) die nötige Präsenzzeit in der Annahme einer durchschnittlichen 35 Stundenwoche der Beschwerdeführerin mitberücksichtigte. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen zur Darlegung der angeblich geleisteten Arbeitszeit der Beschwerdeführerin verschiedentlich Passagen aus den Protokollen des Arbeitsgerichts bzw. aus den Eingaben der Parteien wiedergibt und in frei gehaltenen Ausführungen eine eigene Beweiswürdigung vornimmt, ohne sich mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen, ist ihre Rüge unzulässig (vgl. E. 2.1 und 2.2 hiervor). 
 
5.6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Vorinstanz habe in ihren Ausführungen die Beschäftigung von G.________ durch den Beschwerdegegner berücksichtigt, obwohl das erstinstanzliche Urteil sich mit keinem Satz zu dessen Rolle geäussert habe. Es könne nicht sein, dass die Berufungsinstanz die mangelhafte Begründung der Erstinstanz nachbessere. Überdies sei nicht erstellt, wie viele Stunden allenfalls auf diesen entfallen und wie und von wem die von ihm geleisteten Stunden finanziert worden seien. Indem die Vorinstanz zwar eine weitere Betreuungsperson anführe, deren Rolle, Aufwand und Finanzierung aber nicht kläre, erstelle sie den Sachverhalt unvollständig und offensichtlich unrichtig.  
Mit dieser Rüge vermag die Beschwerdeführerin weder eine Bundesrechtsverletzung noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. So zeigt sie einerseits nicht hinreichend auf, inwiefern die vorinstanzliche Berücksichtigung von G.________ die Feststellungen der Vorinstanz zur Überzeitentschädigung (bzw. zur Lohnnachzahlungspflicht) nicht nur in der Begründung sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (vgl. E. 2.3. hiervor). Ohnehin erwähnte die Vorinstanz G.________ höchstens ergänzend und stellte zur Begründung ihres Entscheids nicht massgebend auf diesen ab. Andererseits verfügte die Vorinstanz über volle Ermessensfreiheit in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht. Sie durfte daher die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts frei prüfen (Art. 157 ZPO in Verbindung mit Art. 310 lit. b ZPO; vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 
 
5.7. Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin von einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche ausging und entsprechend einen Anspruch auf eine Überstundenentschädigung verneinte.  
 
6.  
Umstritten ist, ob der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Lohnnachzahlung schuldet. 
 
6.1. Die Vorinstanz lehnte in Übereinstimmung mit der Erstinstanz eine Lohnnachzahlungspflicht des Beschwerdegegners ab. Sie ging gestützt auf dessen Ausführungen sowie die Zeugenaussagen von E.________, F.________ und D.________ davon aus, dass je zwei Arbeitnehmerinnen den Beschwerdegegner gepflegt und betreut hätten, während die dritte Arbeitnehmerin sich im (unbezahlten) Urlaub befunden habe. Diesem Modus habe die Beschwerdeführerin zumindest konkludent zugestimmt. I m Arbeitsvertrag sei ein Ferienanspruch von fünf Wochen pro Jahr vereinbart gewesen. Die bezogenen vier arbeitsfreien Monate pro Jahr würden den Ferienanspruch der Beschwerdeführerin signifikant übersteigen. Sie habe daher nicht annehmen können, dass es sich bei allen von ihr bezogenen Urlaubstagen um bezahlten Urlaub gehandelt habe. Zudem habe sie für die Zeit, in der sie ihre regulären Ferien von fünf Wochen bezogen habe, keinen Lohnanspruch gehabt, da die Ferien gemäss Arbeitsvertrag mit einem Zuschlag zum Nettolohn von 10.64 % abgegolten worden seien. Sie mache ausserdem nicht geltend, dass sie an Tagen, an denen sie unbestrittenermassen nicht für den Beschwerdegegner gearbeitet habe, ihre Arbeitsleistung gehörig angeboten habe. Bei dieser Ausgangslage genüge es den Begründungsanforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht, wenn sie nur einwende, allein aus der Anzahl der Abwesenheitstage könne nicht logisch geschlossen werden, es sei unbezahlter Urlaub vereinbart worden.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht hinreichend mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern sie - entgegen der Vorinstanz - den Begründungsanforderungen an eine Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nachgekommen sei oder vor der Vorinstanz beha uptet habe, dass sie dem Beschwerdegegner ihre Arbeitsleistung gehörig angeboten hat. Vielmehr erhebt sie verschiedene (neue) Beanstandungen (ein konkludenter Bezug von Urlaub sei nicht möglich, die Lohnabrechnungen des Beschwerdegegners würde den im Arbeitsvertrag festgelegten Zuschlag von 10.64 % nicht ausweisen bzw. seien aufgrund des zu geringen AHV- Abzug s ohnehin willkürlich und sie habe Überzeit kompensiert anstatt Ferien zu beziehen, da sie im Zeitraum von August 2017 bis Mai 2018 insgesamt 223 Tage gearbeitet habe, obwohl nur 205 Sollarbeitstage geschuldet gewesen seien). Soweit sie damit den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergänzt, zeigt sie nicht auf, inwiefern sie diese Tatsachen bereits vor den Vorinstanzen prozesskonform geltend machte. Damit genügt sie den erwähnten Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht (vgl. E. 2.2. hiervor). Soweit sie damit hingegen neue rechtliche Rügen erhebt, zeigt sie nicht hinreichend auf, inwiefern sie diese Beanstandungen bereits vor der Vorinstanz geltend machte und damit den materiellen Instanzenzug ausschöpfte (vgl. E. 5.5. hiervor).  
 
6.3. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie davon ausging, dass es sich bei den Abwesenheitstagen der Beschwerdeführerin um unbezahlten Urlaub handelte und eine Lohnnachzahlungspflicht ablehnte.  
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde aussichtslos ist (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da dem Beschwerdegegner mangels Einholung einer Beschwerdeantwort kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Kistler