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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_909/2013  
{  
T 0/2  
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Juli 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern,  
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 21. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die IV-Stelle Bern sprach A.________ (Jg. 1958) nach Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art, unter anderem nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 21. Juli 2000, mit Verfügung vom 28. November 2000 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren rückwirkend ab 1. November 1998 eine Viertelsrente zu. Ab 1. Februar 1999 erhielt A.________ laut Verfügung vom 30. Januar 2001 eine ganze Rente zugesprochen, was mit Verfügungen vom 12. Dezember 2002, 9. Dezember 2005 und 18. September 2009 bestätigt wurde. Im Rahmen eines 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle unter anderem ein Gutachten des Instituts D.________ vom 20. Dezember 2012 ein. Gestützt darauf kündigte sie mit Vorbescheid vom 4. März 2013 die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente an, was sie nach erhobenem Einwand bei einem Invaliditätsgrad von 28 % am 15. Mai 2013 verfügungsweise mit Wirkung ab 1. Juli 2013 umsetzte. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. November 2013 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde führen mit dem Antrag um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Gewährung einer ganzen Rente auch nach dem 30. Juni 2013; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach zusätzlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 
Während die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze dazu zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies namentlich die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), den nach dem Invaliditätsgrad zu bestimmenden Umfang eines Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die Rentenrevision bei erheblicher Veränderung des Invaliditätsgrades (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und die dabei zu beachtende zeitliche Vergleichsbasis (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Dasselbe gilt für die rechtsprechungsgemäss geltende Vermutung, dass leistungsbeeinträchtigende Folgen somatoformer Schmerzstörungen und ähnlicher ätiologisch-pathogenetisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind und solchen Leiden daher grundsätzlich keine invalidisierenden Auswirkungen beizumessen sind, es sei denn, bestimmte, in BGE 130 V 352 formulierte Kriterien (sog. Foerster-Kriterien) seien in hinreichend ausgeprägter Weise gegeben (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3 S. 353 ff.). Richtig sind sodann die Erwägungen über die Bedeutung ärztlicher Angaben im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen), deren Beweiswert sowie die bei deren Würdigung zu beachtenden Regeln (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 und 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., je mit Hinweisen). 
 
3.   
 
3.1. Richtigerweise hat die Vorinstanz die gesundheitliche Situation im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache per 1. November 1998 resp. der Erhöhung des Anspruches auf eine ganze Rente per 1. Februar 1999 verglichen mit derjenigen zur Zeit der revisionsweisen Rentenaufhebung per 1. Juli 2013, kam es während der dazwischenliegenden Revisionsverfahren doch nie zu einer umfassenden materiellen Überprüfung des Leistungsanspruches (vgl. E. 2 hievor). In eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass aufgrund des Gutachtens des Instituts D.________ vom 20. Dezember 2012 - das die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352 und E. 3b/dd S. 353) - eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem Rentenbeginn im Jahre 1998 und der Rentenerhöhung 1999 ausgewiesen ist, welche grundsätzlich eine Rentenherabsetzung auf dem Revisionsweg nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu begründen vermag (vgl. nachstehende E. 3.2).  
 
So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten, es seien namentlich die im MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 2000 noch diagnostizierte Anpassungsstörung und die undifferenzierte Somatisierungsstörung nicht mehr vorhanden, womit keine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden könne. Gegen eine noch vorhandene psychische Erkrankung, namentlich gegen eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und Angstsymptomen spricht nach Ansicht des kantonalen Gerichts auch die Tatsache, dass seit Jahren keine psychiatrische Behandlung mehr notwendig geworden ist und keine Psychopharmaka eingenommen wurden. Nicht mehr feststellbar sei zudem das frühere Tumorleiden. Aus somatisch-rheumatologischer Sicht sei zwar im Rahmen der Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform sowie der muskulären Dekonditionierung ein panvertebrales Schmerzsyndrom zu diagnostizieren, was insgesamt - unter Mitberücksichtigung eines Fibromyalgiesyndroms und des Verdachts auf ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom - zu einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten beruflichen Tätigkeit führe. Der Wirbelsäulenstatus insgesamt habe jedoch nur sehr diskrete endphasige Bewegungseinschränkungen ergeben, welche mehrheitlich einerseits altersentsprechend, andererseits als muskulär bedingt interpretiert werden könnten, während klinische Hinweise für eine relevante diskogene oder ossäre Pathologie im Bereich der Wirbelsäule nicht hätten erhoben werden können. Ebenso hätten sich neurologische Befunde erheben lassen, die zu einem leichten Karpaltunnelsyndrom passen. Mit Blick auf die im kantonalen Entscheid zuvor zitierte Rechtsprechung mass die Vorinstanz der diagnostizierten Fibromyalgie keine invalidisierende Auswirkung bei (vgl. BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff.). 
 
3.2. Diese zusammenfassende Beurteilung des Gutachtens des Instituts D.________ vom 20. Dezember 2012 durch die Vorinstanz zeigt auf, dass nicht bloss - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - eine andere Beurteilung eines im wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes vorliegt, sondern sich mehrere der in der MEDAS-Expertise vom 21. Juli 2000 noch als schwerwiegender beschriebene Befunde weniger gravierend präsentieren und einzelne davon sogar gänzlich dahingefallen sind. So fällt namentlich auf, dass im Gutachten des Instituts D.________ nicht mehr wie früher von einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird. Unter der Voraussetzung, dass die erwerblichen Auswirkungen des verbesserten Gesundheitszustandes ein hinreichendes Ausmass erreichen, ist daher gegen eine Herabsetzung des bisherigen Rentenanspruches nichts einzuwenden. Daran ändert der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, dass sie sich nicht - wie von der Vorinstanz noch angenommen - erst als Reaktion auf den eine Rentenreduktion ankündigenden Vorbescheid vom 4. März 2013 zu einer Konsultation der Psychiaterin Frau Dr. med. B.________, veranlasst gesehen habe, sondern - wie der Expertise des Instituts D.________ vom 20. Dezember 2012 zu entnehmen sei - einen solchen Schritt schon früher in Betracht gezogen habe. Allein die Tatsache, dass über Jahre hinweg keine psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch genommen wurde, lässt die vorinstanzliche Folgerung, wonach es an einer ernsthaften psychiatrischen Erkrankung fehle, indessen als zumindest vertretbar und jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Dass ein solches Leiden kurz vor der von der Verwaltung anvisierten Rentenrevision neu oder wiederum aufgetreten wäre, ergibt sich jedenfalls weder aus dem im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachten Attest der Frau Dr. med. B.________ vom 13. Mai 2013 noch aus dem Bericht über die psychiatrische Exploration durch Frau Dr. med. C.________ anlässlich der Begutachtung im Institut D.________. Eine Cancer-related Fatigue (vgl. BGE 139 V 346) wurde auch vom onkologischen Experten nicht diagnostiziert.  
 
4.  
 
4.1. In erwerblicher Hinsicht ist die Vorinstanz mittels korrekt vorgenommenen und mit Ausnahme des zugebilligten 15%igen behinderungs- oder leidensbedingten Abzuges vom auf Tabellenlöhnen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik basierenden Einkommen, das die Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise realisieren könnte (Invalideneinkommen), nicht weiter beanstandeten Einkommensvergleichs nach Art 16 ATSG unter Annahme einer insgesamt 20%igen Verminderung des Leistungsvermögens zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % gelangt. In ihrer Rechtsschrift bemängelt die Beschwerdeführerin diesbezüglich einzig die Höhe des leidensbedingten Abzuges, wobei sie die rechtlichen Grundlagen für dessen Bestimmung (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. und E. 6.2 S. 329 f., 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 f., je mit Hinweisen) und die dem Bundesgericht in diesem Zusammenhang zukommende Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) richtig darlegt, worauf an dieser Stelle nicht zurückzukommen ist.  
 
4.2. Als abzugsrelevanten Faktor hat das kantonale Gericht einzig die Notwendigkeit körperlich nur leicht belastender Tätigkeiten berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin will demgegenüber bei der Festsetzung des leidensbedingten Abzuges auch Nationalität und "ganz besonders" die nicht vorhandenen Kenntnisse der deutschen und der französischen Sprache berücksichtigt wissen. Mangelhafte Sprachkenntnisse vermögen indessen einen höheren Abzug nicht zu begründen, nachdem der Beschwerdeführerin im MEDAS-Gutachten aus dem Jahre 2000 "sehr gute Deutschkenntnisse" ("spricht ein sehr einfaches, aber fast akzentfreies Berndeutsch... Manchmal gibt es kleine sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, wobei die Explorandin jeweils nachfragt... Die Explorandin kann einfache deutsche Texte lesen".) attestiert wurden. Im Rahmen einer gesamthaften Schätzung rechtfertigt dieser Aspekt einen 15 % übersteigenden Abzug auch unter Mitberücksichtigung der ausländischen Nationalität und des auf körperlich eher leichte Aufgaben beschränkten Einsatzbereichs nicht. Auch der Umstand, dass anlässlich der medizinischen Untersuchungen im Institut D.________ eine türkisch sprechende Übersetzerin beigezogen wurde, lässt insoweit keine Abänderung des - weder auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruhenden noch sonst wie bundesrechtswidrigen (vgl. E. 1 hievor) - kantonalen Entscheids zu.  
 
5.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Juli 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl