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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_696/2020  
 
 
Urteil vom 2. November 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________ A.G., 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hochstrasser, 
2. Bank C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Betreibungsamt U.________, 
 
Gegenstand 
Lastenbereinigungsverfahren (Vorlage der Beweismittel), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. August 2020 (BS.2020.8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 22. November 2019 publizierte das Betreibungsamt U.________ in den Betreibungen auf Pfandverwertung Nr. zzz und Nr. qqq der Liegenschaften Nr. rrr und Nr. sss des Grundbuchamtes U.________ (Schuldnerin A.________ AG) die öffentliche Versteigerung und forderte die Grundpfandgläubiger auf, ihre Ansprüche anzumelden.  
 
A.b. Die zur Verwertung anstehenden Grundstücke stehen im Eigentum der B.________ A.G.; die Bank C.________ ist Grundpfandgläubigerin im ersten Rang. A.________ behauptet, durch Schuldbriefe gesicherte Grundpfandgläubigerin im zweiten Rang zu sein. Sie meldete ihre Forderungen gegenüber der B.________ A.G. am 9. Dezember 2019 an. Die Mitteilung der Lastenverzeichnisse (vom 28. Januar 2020) erfolgte am 30. Januar 2020. Die B.________ A.G. bestritt in der Folge die Forderungen und vertraglichen Pfandrechte von A.________ und beantragte deren Streichung; allenfalls handle es sich sogar um leere Pfandstellen. Sie verlangte zudem die Vorlage der Beweismittel durch A.________.  
 
A.c. Das Betreibungsamt setzte A.________ daraufhin mit Verfügung vom 11. Februar 2020 eine Frist bis zum 21. Februar 2020, um die Beweismittel für ihre Forderung, insbesondere die Schuldbriefe im Original, einzureichen. Nachdem A.________ (neben weiteren Belegen) bloss eine Kopie der Schuldbriefe einreichte, wurde sie vom Betreibungsamt am 26. Februar 2020 erneut aufgefordert, die Schuldbriefe im Original vorzulegen.  
 
B.  
 
B.a. Statt dieser Anordnung Folge zu leisten, erhob A.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Kreuzlingen, als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts wies die Beschwerde am 10. Juli 2020 ab, soweit er darauf eintrat.  
 
B.b. A.________ focht diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs an, welches ihre Beschwerde am 18. August 2020 abwies.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 31. August 2020 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und der betreibungsamtlichen Verfügung vom 26. Februar 2020, womit sie zur Vorlage ihrer Schuldbriefe im Original verpflichtet wurde. 
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Sie beantragt weiter, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die B.________ A.G. und die Bank C.________ (Beschwerdegegnerinnen) haben sich diesem Begehren widersetzt, da kein Rechtsschutzinteresse daran bestehe. Das Betreibungsamt hat die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung verlangt. Bei dieser Gelegenheit hat es in der Sache unaufgefordert Stellung genommen und beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diese Eingabe ist der Beschwerdeführerin und den weiteren Verfahrensbeteiligten zugestellt worden. 
Mit Verfügung vom 18. September 2020 ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden. Daraufhin hat A.________ dem Bundesgericht eine Eingabe zukommen lassen, mit welcher sie auf die Stellungnahme des Betreibungsamtes geantwortet hat. 
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Vorlage eines Beweismittels im Pfandverwertungsverfahren ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin, welche am kantonalen Verfahren teilgenommen hat, ist zur Beschwerde legitimiert, sofern sie vom angefochtenen Entscheid besonderes berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann von Amtes wegen Ergänzungen und Berichtigungen vornehmen, sofern sich der Sachverhalt als offensichtlich unrichtig erweist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweise sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist.  
 
2.  
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass im Lastenbereinigungsverfahren der Dritte auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers aufgefordert wird, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt vorzulegen. Daraus folge die Pflicht der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt die Inhaberschuldbriefe einzureichen, nachdem die B.________ A.G. die angemeldete Forderung bestritten habe. Da es sich im konkreten Fall um Papier-Inhaberschuldbriefe handle, könne die Forderung nur gemeinsam mit dem Pfandtitel geltend gemacht werden. Für die Parteirollenverteilung im Widerspruchs- bzw. Lastenbereinigungsverfahren sei bei einem Wertpapier der Gewahrsam entscheidend, der nur mit der Einreichung des Originals nachgewiesen werden könne. 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Verpflichtung eines Gläubigers, im Lastenbereinigungsverfahren die Beweismittel vorzulegen, falls sein Anspruch bestritten wird. 
 
3.1. Vor der Versteigerung ermittelt das Betreibungsamt die auf dem Grundbuch ruhenden Lasten anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszugs aus dem Grundbuch (Art. 140 Abs. 1 SchKG). Es stellt den Beteiligten ein Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von 10 Tagen (Art. 140 Abs. 2 SchKG, Art. 37 Abs. 1 und 2 VZG). Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen (Art. 107 Abs. 3 SchKG). Wird ein Anspruch bestritten, so erfolgt die Bereinigung nach den Grundsätzen des Widerspruchsverfahrens nach Art. 107 ff. SchKG.  
 
3.2. Im vorliegenden Fall bestritt die B.________ A.G. die vertraglichen Pfandrechte der Beschwerdeführerin auf den beiden zur Verwertung anstehenden Grundstücken, allenfalls handle es sich um leere Pfandstellen. Demzufolge seien die Pfandrechte in den Lastenverzeichnissen zu streichen. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Das Betreibungsamt forderte die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist zur Einreichung der Beweismittel für ihre Forderungen, insbesondere die Inhaberschuldbriefe im Original, auf. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie der beiden Inhaberschuldbriefe und des Grundbucheintrags sowie die Kaufverträge und eine Honorarabrechnung für die von ihrem Ehemann erbrachten Architekturleistungen ein. Das Betreibungsamt forderte sie daher erneut auf, bis zu einem bestimmten Datum die Originale der beiden Schuldbriefe vorzulegen. Eine unbenützte Verstreichung dieser (Nach-) Frist könne sich auch auf die Zuteilung der Klägerrolle im Widerspruchsverfahren auswirken.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr die Vorlage von Beweismitteln für ihre Ansprüche obliegt. Hingegen vertritt sie die Ansicht, dass die Einreichung der Inhaberschuldbriefe in Kopie genüge. Das Betreibungsamt habe sich unzulässigerweise angemasst, den Bestand ihrer vertraglichen Pfandrechte entgegen dem Grundbucheintrag in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Standpunkt im Wesentlichen mit der Zuweisung der Klägerrolle im Widerspruchsverfahren.  
 
3.4. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Inhaberschuldbriefe dem Betreibungsamt nicht im Original eingereicht hat, erliess dieses am 3. August 2020 eine Verfügung. Es legte darin die Rollenverteilung fest und setzte zugleich die Frist an, um die Klage auf Aberkennung des Anspruchs im Lastenverzeichnis einzureichen. Da die Beschwerdegegnerin 1 die Löschung der vertraglichen Pfandrechte der Beschwerdeführerin verlangt hatte, wurde ihr die Rolle der Klägerin zugewiesen (Art. 39 VZG i.V.m. Art. 107 Abs. 5 SchKG). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. Die Klage auf Aberkennung des Anspruchs ist mittlerweile beim Bezirksgericht hängig.  
 
3.5. Die Beschwerdeführerin übergeht jedoch, dass das Betreibungsamt mit der (in den Akten liegenden) Mitteilung der Lastenverzeichnisse (vom 28. Januar 2020) von den Grundpfandgläubigern - als solche erscheint die Beschwerdeführerin in den Lastenverzeichnissen - unmissverständlich die Einsendung der Pfandtitel (Schuldbriefe) bis spätestens am 26. März 2020 verlangt hat. Diese Einforderung von Pfandtiteln ist für den Vollzug des Zuschlags und der Verteilung des Pfanderlöses von Bedeutung (Art. 69 Abs. 1 und 3 VZG). Praxisgemäss und zweckmässigerweise werden die Pfandtitel bereits mit der Bekanntgabe der Steigerung einverlangt (GÜTLIN/KUHN, in: Die betreibungsrechtliche Zwangsverwertung in Theorie und Praxis, 2019, Rz. 708). Die Einforderung bezieht sich auf Originale. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welches schutzwürdige Interesse sie an der Abänderung oder Aufhebung der Aufforderung vom 26. Februar 2020 haben soll, wenn das Betreibungsamt die Einsendung der Schuldbriefe bereits mit der Mitteilung des Lastenverzeichnisses (vom 28. Januar 2020) verlangt hat, m.a.W. die Beschwerdeführerin ohnehin bereits zur Einlieferung des Originals aufgerufen war. Fehlt der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.6. Damit muss die Frage, ob für die Vorlage der Beweismittel während der Bestreitungsfrist gemäss Art. 107 Abs. 3 SchKG Kopien genügen, oder ob bzw. unter welchen Umständen Originale vorzulegen sind, offen bleiben.  
 
3.7. Die betreibungsamtliche Verfügung vom 3. August 2020 bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin, ihr sei vor deren Erlass kein rechtliches Gehör gewährt worden, nicht einzugehen. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt ihre Kritik am Vorgehen des Betreibungsamtes in diesem Zusammenhang und die Hinweise auf die hängige Aberkennungsklage.  
 
4.  
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Aufgrund der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Die Beschwerdegegnerinnen sind mit ihren Stellungnahmen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zwar im Ergebnis durchgedrungen, gleichwohl wird ausnahmsweise von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
4.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante