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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_385/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. August 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Präsident. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erhob gegen die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 30. April 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 1. Juni 2015 auf, bis zum 22. Juni 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Urteil vom 30. Juni 2015 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein, da innert Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 31. Juli 2015 (Postaufgabe 2. August 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
 
 Der Beschwerdeführer ist mit Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Juni 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden. Gleichzeitig wurde ihm im Falle einer nicht fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. Diese Verfügung ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformationen der Post am 11. Juni 2015 zugestellt worden. Mit Urteil vom 30. Juni 2015 ist das Verwaltungsgericht mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. August 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli