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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_607/2020  
 
 
Urteil vom 3. August 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Region Solothurn, 
Filiale Grenchen-Bettlach, Marktplatz 22, 2540 Grenchen. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehle, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 20. Juli 2020 (SCBES.2020.52). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 3. Juni 2020 wurden A.________ in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, die Zahlungsbefehle zugestellt. 
Dagegen erhob A.________ am 23. Juni 2020 Beschwerde, auf welche die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Urteil vom 20. Juli 2020 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht eintrat. 
Gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde reichte A.________ am 27. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). 
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
Sodann muss die Beschwerde auch ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine auch nur ansatzweise erfolgende Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr besteht sie aus einem polemisierenden Rundumschlag und dem Vorwurf, die Aufsichtsbehörde habe sich mit seinen Vorbringen nicht befasst; dies ist aber zwangsläufige Folge des Nichteintretens. 
In der Sache macht der Beschwerdeführer eine Nichtigkeit sämtlicher Betreibungshandlungen, Schreiben und Entscheide wegen Verletzung des Epidemiegesetzes und der Covid-19-Verordnung geltend. Eine allgemeine Nichtigkeit ergibt sich aber aus einem derart pauschalen Hinweis nicht. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer etwas ableiten aus der unbelegten Behauptung, er sei von drei Psychiatern als nicht arbeitsfähig eingeschätzt und zufolge eines Unfalles mit Kopfverletzung im Spital eingeliefert worden. Soweit dies sinngemäss die verpasste Beschwerdefrist erklären soll, wäre damit keine Rechtsverletzung dargetan, sondern vielmehr gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG ein Gesuch um Fristwiederherstellung zu stellen gewesen (welches der Beschwerdeführer denn auch gestellt haben will, freilich ohne die Voraussetzungen zu belegen). 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli