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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_29/2012 
 
Urteil vom 20. November 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
1. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Beat Schelbert, 
2. Z.________, 
3. W.________, 
4. V.________, 
5. U.________, 
6. T.________, 
7. S.________, 
8. R.________, 
9. Q.________, 
10.P.________, 
11.O.________, 
12.N.________, 
13.M.________, 
14.L.________ AG, 
15.K.________, 
16.J.________, 
17.I.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Geiser, 
18.H.________, 
19.G.________, 
Gesuchsgegner, 
 
Gemeinde Morschach, Postfach 58, 6443 Morschach, 
handelnd durch den Gemeinderat Morschach, Postfach 58, 6443 Morschach, 
Amt für Wald und Naturgefahren, Postfach 1184, 6431 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz, 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_542/2011 vom 3. Oktober 2012, 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 2. März 2010 erliess das Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Schwyz (AWN) eine Waldfeststellungsverfügung für das Gebiet Axenstein-Brändli-Eimbrechts; gleichzeitig wies es die Einsprache von X.________, Eigentümer der benachbarten Parzelle Nr. 358 und weiterer Grundstücke, ab. 
 
Gegen diese Verfügung führten X.________ er-folglos Beschwerde, zunächst an den Regierungsrat des Kantons Schwyz und anschliessend an das kantonale Verwaltungsgericht. Gegen dessen Urteil vom 26. September 2011 erhoben sie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde am 3. Oktober 2012 ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 1C_542/2011). 
 
Mit Gesuch vom 14. November 2012 ersuchen X.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Sie beantragen, das Urteil vom 3. Oktober 2012 sei aufzuheben und die Sache sei, nach Durchführung eines Augenscheins, neu zu beurteilen. Evtl. sei eine angemessene Fristerstreckung für die Erstellung der Luftbildinterpretation und Nachreichung von Beweisgrundlagen zu gewähren. 
 
Das Bundesgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 127 BGG). 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Gesuchsteller stützen ihr Revisionsbegehren auf Art. 121 lit. d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 
 
1.1 Die Gesuchsteller haben am 5. November 2012, nach Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheids, Einsicht in die kantonalen Akten genommen. Sie berufen sich auf "neue Erkenntnisse", die sie bei dieser Akteneinsicht gewonnen hätten. So habe das AWN im Jahr 2008 ein Orientierungsgespräch durchgeführt, das zur nachträglichen Abänderung der bisherigen Waldfeststellung geführt habe; die Gesuchsteller seien weder am Gespräch beteiligt noch nachträglich darüber orientiert worden. Der Grundbuchauszug für die Liegenschaft Nr. 313 und weitere Unterlagen seien den Gesuchstellern bislang vorenthalten worden. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 709/2007 in Sachen Baubewilligung Haack sei nicht begründet und nicht berücksichtigt worden. Es gebe verschiedene Mängel in den Unterlagen des Verwaltungsgerichts (z.B. fehlende Vollmachterklärungen); insbesondere seien die Gesuchsteller durch das Fehlen von Protokollen benachteiligt worden. 
 
1.2 Ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG liegt nur vor, wenn das Bundesgericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat. Dies setzt voraus, dass es sich um ein erhebliches Aktenstück handelt, das vom Bundesgericht hätte wahrgenommen werden müssen. 
 
Wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 3. Oktober 2012 (E. 2) festgehalten hat, prüft es die Verletzung von Grundrechten und die Anwendung des kantonalen Rechts nicht von Amtes wegen, sondern nur auf (genügend begründete) Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
Bei den im Revisionsgesuch genannten Unterlagen handelt es sich um für die Gesuchsteller neue Erkenntnisse, die sie nicht schon in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2011 vorgebracht bzw. gerügt hatten. Ohne entsprechende Rüge war das Bundesgericht jedoch nicht verpflichtet, von diesen (in den umfangreichen kantonalen Akten befindlichen) Unterlagen Kenntnis zu nehmen. 
 
1.3 Insofern ist der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG nicht gegeben. 
 
2. 
Daneben besteht die Möglichkeit, die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu verlangen, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). 
 
Hierfür muss es sich um erhebliche Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Gesuchstellern trotz aller Sorgfalt nicht bekannt waren und von ihnen erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil entdeckt worden sind. 
 
Die Gesuchsteller machen zwar geltend, dass sie erst anlässlich der Akteneinsicht vom 5. November 2012 Kenntnis von den Unterlagen bzw. Tatsachen erlangten, diese ihnen also vorher nicht bekannt waren. Sie legen aber nicht dar, weshalb es ihnen nicht schon früher möglich gewesen wäre, Einsicht in die kantonalen Akten zu nehmen. Dies ist auch nicht ersichtlich. 
Insoweit ist auch kein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gegeben, soweit auf das Gesuch insoweit überhaupt eingetreten werden kann. 
 
3. 
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Morschach, dem Amt für Wald und Naturgefahren, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. November 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber