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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_15/2024  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dorian Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Anordnung Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 13. Dezember 2023 (SBR.2023.47). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Bischofszell führt ein Strafverfahren gegen A.________. Ihm wird laut Anklageschrift vorgeworfen, sich am 21. Februar 2021 mit einem Mittäter spätabends mittels Körpergewalt Zutritt zu einem Kellerabteil an der U.________strasse xxx in V.________ verschafft zu haben, in der Absicht, Gegenstände und Vermögenswerte zu stehlen. Von dort soll er 12 Flaschen Rotwein, 12 Dosen Bier, 2 Flaschen Whiskey sowie diverse Lebensmittel (Fleisch und Fisch) im Wert von insgesamt Fr. 232.-- entwendet haben. Einen Monat später soll er mit demselben Komplizen erneut in das Kellerabteil eingedrungen sein und 2 Flaschen Rotwein (Neupreis Fr. 39.80), 8 Dosen Lager-Bier (Neupreis Fr. 16.--) sowie eine Flasche Appenzeller (Neupreis Fr. 29.90), die mit Wasser gefüllt war, mitgenommen haben. Ausserdem soll er am 12. Juni 2022 drei Dosen Bier im Wert von Fr. 5.85 aus einem B.________-Shop gestohlen haben. Schliesslich wird A.________ vorgeworfen, er habe seiner Ex-Frau C.________ am 28. Mai 2022 eine E-Mail geschrieben mit dem Inhalt: "I zertör dini lebe bald.du bish tot bald au wen mami vom mim sohn boish." 
 
B.  
 
B.a. Am 22. März 2023 wurde A.________ vom Bezirksgericht Weinfelden wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Drohung und eines geringfügigen Vermögensdelikts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen. Ausserdem widerrief das Bezirksgericht eine früher ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 135 Tagessätzen à Fr. 60.--. A.________ war an der Hauptverhandlung nicht anwesend, nachdem er vom Bezirksgericht antragsgemäss dispensiert worden war. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte er Berufung ein.  
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Thurgau setzte die Berufungsverhandlung ursprünglich auf den 5. Dezember 2023 an. Am 4. Dezember 2023 wurde A.________ bei seiner Einreise in die Schweiz verhaftet. Er verbüsst seither eine 40-tägige Ersatzfreiheitsstrafe, weil er in einem anderen Verfahren eine Geldstrafe nicht bezahlt hatte.  
 
B.c. Am 13. Dezember 2023 führte das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufungsverhandlung in Anwesenheit von A.________ durch. Es bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche und fällte eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten sowie eine Busse von Fr. 200.-- aus. Das Obergericht entschied ebenfalls, A.________ für fünf Jahre des Landes zu verweisen. Von einem Widerruf der bedingten Geldstrafe sah es ab, verlängerte aber die Probezeit auf vier Jahre.  
Gleichentags entschied die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, A.________ "per sofort beziehungsweise nach Verbüssen des aktuellen Freiheitsentzugs längstens für die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten" in Sicherheitshaft zu versetzen. 
 
C.  
A.________ erhebt mit Eingabe vom 4. Januar 2024 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er verlangt, der Entscheid der Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Dezember 2023 sei aufzuheben und er sei umgehend bzw. nach Verbüssen des aktuellen Freiheitsentzugs aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen einen kantonal letztinstanzlichen (vgl. Art. 80 BGG) Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht (vgl. Art. 232 StPO) steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG an das Bundesgericht offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er hat ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angeordneten Sicherheitshaft und ist folglich nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid erging in Anwendung der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Bestimmungen der StPO. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff.; 129 IV 49 E. 5.3; Urteile 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 1.2; vgl. auch Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.). Insoweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetzesänderung in Haftangelegenheiten keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil.  
 
2.  
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Sicherheitshaft insbesondere dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) vorliegt. Anstelle der Haft sind mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Auch sonst muss die Haft verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 StPO). 
Die Vorinstanz bejahte einen dringenden Tatverdacht, den Haftgrund der Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, es bestehe keine Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO
 
3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina und habe keinen Wohnsitz in der Schweiz. Seine Ehe zu C.________ sei seit rund drei Jahren geschieden und seine Aufenthaltsbewilligung danach nicht mehr verlängert worden, was das Bundesgericht am 15. Februar 2022 bestätigt habe (Verfahren 2C_52/2022). Er wohne in der bosnischen Stadt W.________ in einer Mietwohnung und habe seit März 2023 eine Festanstellung im Callcenter eines Elektrizitätswerks. Es sei nicht bekannt, ob er die Wohnung wegen des aktuellen Freiheitsentzugs behalten könne oder wieder obdachlos werde, wie er dies bereits nach seiner Ausweisung vor rund zwei Jahren während kurzer Dauer gewesen sei.  
Da er zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten und einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt worden sei, seien die Aussichten für ein anderes Urteil bei einem Weiterzug ans Bundesgericht aufgrund dessen beschränkter Kognition getrübt. Es sei deshalb naheliegend, dass der Beschwerdeführer sich der angeordneten Sanktion durch eine erneute Ausreise aus der Schweiz und damit Flucht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO entziehen werde. Dies gelte umso mehr, als er die Schweiz nach Verbüssung der Freiheitsstrafe sowieso wieder verlassen müsse. Er setze sich mit einem Verbleib in der Schweiz also einzig dem Risiko des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus. An dieser Prognose ändere auch der Umstand nichts, dass sein Sohn, zu dem er sich offenbar um Kontakt bemühe, in der Schweiz wohne und er die Schweiz nicht freiwillig verlassen habe, sondern auf behördliche Anweisung hin. 
 
3.2. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-) Strafe ist im Haftprüfungsverfahren allfälligen bereits vorliegenden Gerichtsentscheiden über das Strafmass bzw. weitere Sanktionen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2). 
 
3.3. Was die drohenden Sanktionen als Anreiz für eine Flucht angeht, ist festzuhalten, dass es sich bei der zweitinstanzlich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten zwar nicht mehr um eine Bagatellsanktion handelt, diese für sich allein betrachtet aber noch kein erhebliches Fluchtindiz darstellt (vgl. Urteil 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.3). Allerdings ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht den Beschwerdeführer darüber hinaus für fünf Jahre des Landes verweist, was nach der Rechtsprechung einen zusätzlichen Fluchtanreiz schaffen kann (Urteile 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.3; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5.2.1; 1B_31/2023 vom 10. Februar 2023 E. 4.3). Davon ist in der vorliegenden Konstellation auszugehen: Der Beschwerdeführer ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und hat keinen Wohnsitz (mehr) in der Schweiz. Die Ehe zu C.________, der Mutter seines 9-jährigen Sohnes, ist seit über vier Jahren geschieden. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ist seit knapp zwei Jahren rechtskräftig. Aufgrund des Urteils des Berufungsgerichts ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch die Landesverweisung rechtskräftig wird, was der Beschwerdeführer im Haftanordnungsverfahren nicht bestreitet. In diesem Fall wird er während mindestens fünf Jahren keine Möglichkeit haben, sich legal in der Schweiz aufzuhalten. Er verfügt hierzulande - auch ohne die Landesverweisung - über keine beruflichen oder finanziellen Perspektiven. Entsprechend grösser ist deshalb auch sein Anreiz, nicht bis zur Rechtskraft des Strafurteils in der Schweiz zu bleiben bzw. zum Antritt der Strafe erneut einzureisen. Es ist deshalb entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht paradox, wenn die Vorinstanz der im Berufungsurteil ausgesprochenen Landesverweisung bei der Einschätzung der Fluchtgefahr Rechnung trägt.  
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Umstand kein überwiegendes Gewicht beimisst, dass der 9-jährige Sohn des Beschwerdeführers, für den die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge innehaben, bei der Mutter in der Schweiz lebt. Wie die Vorinstanz ausführt und sich auch aus dem eingehändigen Schreiben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht ergibt, scheint er zwar bemüht um Kontakt zu seinem Sohn. Persönliche Besuche wurden aber bis auf Weiteres ausgesetzt, und der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er seinen Sohn nicht mehr gesehen habe, "seit er 7 Jahre alt war". Er scheint zu übersehen, dass ihm aufgrund der zweitinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe und Landesverweisung ein regelmässiger persönlicher Kontakt zu seinem Kind in der Schweiz unabhängig von der Sicherheitshaft verwehrt zu bleiben droht. Aus seinen Vorbringen, dass er "stets ein gutes und liebevolles Verhältnis zu seinem Sohn" gepflegt habe und in denen er seine Absichten beteuert, Zeit mit diesem verbringen zu wollen, kann er unter diesen Umständen im Rahmen des Haftanordungsverfahrens nichts Entscheidendes für sich ableiten. Das gilt auch für seine vor Bundesgericht unsubstanziiert vorgetragene Behauptung, er verfüge über "keinerlei familiäre oder soziale Beziehungen zu seinem Heimatland Bosnien-Herzegowina" und habe "dort keine Perspektiven". Wie die Vorinstanz feststellt, fand er nach seiner Ausreise 2022 eine Mietwohnung in der bosnischen Stadt W.________ und im März 2023 eine Anstellung in einem Callcenter. Das weist darauf hin, dass er sich in seinem Heimatland zurecht gefunden hat. Er konnte ein Einkommen erzielen, was ihm in der Schweiz, auch ohne die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigenden Landesverweisung, nicht legal möglich ist. 
Nach dem Gesagten erkennt die Vorinstanz im Einklang mit Bundesrecht, dass zum jetzigen Zeitpunkt die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Beschwerdeführer dem Vollzug der ausgesprochenen Strafe durch eine Flucht ins Ausland entzieht. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sicherheitshaft sei nicht verhältnismässig, weil deren Zweck mit Ersatzmassnahmen erreicht werden könne. 
 
4.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass keine mildere Massnahme denkbar sei, um die Flucht des Beschwerdeführers zu verhindern, da er weder über finanzielle Mittel verfüge, um eine Sicherheit zu stellen, noch über einen Aufenthaltstitel. Diese Auffassung erweist sich als bundesrechtskonform: Bei mittellosen Beschuldigten fällt eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme nach der Rechtsprechung grundsätzlich ausser Betracht (vgl. Urteile 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2; 1B_400/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.5.2). Der Beschwerdeführer setzt sich sodann nicht damit auseinander, wie sich die beantragte Meldepflicht oder eine Ausweis- und Schriftensperre in Anbetracht seines fehlenden Aufenthaltstitels umsetzen liesse - abgesehen davon, dass diese Massnahmen nach der Rechtsprechung zu Art. 237 Abs. StPO regelmässig nicht geeignet sind, einer ausgeprägten Fluchtgefahr zu begegnen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3 mit Hinweisen; Urteile 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 6; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 3.1). Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass die Anordnung der Haft aufgrund der Dauer der drohenden Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt unverhältnismässig wäre. Die Rüge ist unbegründet.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Rechtsanwalt Dorian Müller wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau, Vollzugs- und Bewährungsdienste, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle