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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_556/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, 
Postfach, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 29. September 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ und B.________ lernten sich im Sommer 2014 kennen und pflegten zumindest bis Dezember 2014 eine Beziehung, welche von Erstgenanntem als partnerschaftlich und von der Frau als freundschaftlich bezeichnet wurde.  
Am 11. August 2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A.________ für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Frau an, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB
Mit Eingabe vom 12. August 2015 ersuchte A.________ das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Horgen um Aufhebung der Schutzmassnahmen. Mit Urteil vom 18. August 2015 bestätigte das Gericht die Massnahmen gemäss polizeilicher Verfügung vom 11. August 2015, womit diese bis am 25. August 2015 fortdauerten. 
Dagegen gelangte A.________ am 21. August 2015 mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht. 
 
1.2. Am 18. August 2015 ersuchte B.________ das Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 21. August 2015 verlängerte das Gericht die Massnahmen bis zum 26. November 2015.  
Mit Eingabe vom 27. August 2015 erhob A.________ auch gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht. 
 
1.3. Mit Urteil vom 29. September 2015 hat die Einzelrichterin der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts die beiden Verfahren vereinigt, die Beschwerde im erstgenannten Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die zweite Beschwerde als unbegründet abgewiesen.  
 
2.   
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt der Sache nach, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 29. September 2015 sei aufzuheben. 
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen Urteil sowie an den zugrunde liegenden Verfahren (Polizei, Zwangsmassnahmengericht); er erachtet die angeordneten Schutzmassnahmen als widerrechtlich sowie unter Berufung auf Art. 5 Abs. 2 BV und unter Beizug abstrakter, von den vorliegenden Verhältnissen völlig losgelöster Beispiele pauschal als unverhältnismässig. Dabei stellt er der dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Begründung im Wesentlichen auf appellatorische Weise seine Sicht der Dinge gegenüber. Indes legt er hinsichtlich der ausführlichen verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht rechtsgenügend dar, inwiefern dadurch bzw. durch das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. 
Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. 
Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Oktober 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp