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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_24/2021  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Lenzburg, Metzgplatz, 5600 Lenzburg, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 11. Dezember 2020 (ZSU.2020.264). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 30. Juli 2020 stellte B.________ das Rechtsöffnungsbegehren gegen den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Meisterschwanden über Fr. 7'200.-- nebst Zins. Am 7. September 2020 beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 wies das Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch ab. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. November 2020 Beschwerde. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen (sowie gegen den Entscheid im Verfahren ZSU.2020.265; dazu Verfahren 5D_25/2021) hat der Beschwerdeführer am 2. Februar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer erwähnt im Betreff auch das obergerichtliche Verfahren ZSU.2020.280. In diesem Verfahren wurde noch kein Entscheid gefällt, weshalb diesbezüglich kein Beschwerdeverfahren eröffnet wird (vgl. Art. 75 BGG). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid ZSU.2020.264 am 28. Dezember 2020 in Empfang genommen. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) begann nach Ablauf der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 3. Januar 2021 zu laufen und endete am 1. Februar 2021. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Frist ende "gemäss Abklärung KOG" am 2. Februar 2021. Worauf er sich dabei bezieht, ist unklar. Die erst am 2. Februar 2021 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet. 
Im Übrigen genügt die Beschwerde den Rügeanforderungen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer nennt zwar verschiedene, angeblich verletzte verfassungsmässige Rechte, setzt sich aber nicht ansatzweise mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Er macht zudem geltend, die Vorinstanzen seien befangen, erläutert dies aber nicht näher. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung - soweit es sich überhaupt auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte - ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg