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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1241/2022  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch, Kosten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 16. September 2022 (SK 22 517). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben nahm eine von A.________ angestrebte Strafuntersuchung wegen Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung und weiterer Delikte am 20. Mai 2022 nicht an die Hand. Dagegen wehrte sich A.________ am 29. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und stellte gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt.  
Die gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 20. Juli 2022 ab, soweit es auf diese eintrat (Verfahrensnummer BK 22 296). Mit einem weiteren Beschluss vom 20. Juli 2022 trat das Obergericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein (Verfahrensnummer BK 22 297). 
Mit einer "vertraulichen" und als "Einsprache, Revisionsgesuch und Beschwerde gegen die rechtswidrigen, rechtsverweigernden und menschenrechtsverletzenden Verfügungen der Obergerichtlichen Beschwerdeinstanz des Kantons Bern vom 20. Juli 2022" bezeichneten Eingabe vom 19. August 2022 wandte sich sich A.________ an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der am 20. Juli 2022 ergangenen Beschlüsse. Das Bundesgericht trat auf beide Beschwerden nicht ein (Urteile 1B_436/2022 vom 27. September 2022 und 6B_961/2022 vom 8. November 2022). 
 
1.2. Mit ebenfalls als "vertraulich" und als "Einsprache, Revisionsgesuch und Beschwerde gegen die rechtswidrigen, rechtsverweigernden und menschenrechtsverletzenden Verfügungen der Obergerichtlichen Beschwerdeinstanz des Kantons Bern vom 20. Juli 2022" bezeichneter Eingabe vom 19. August 2022/7. September 2022 (Postaufgabe 7. September 2022) wandte sich A.________ auch an das Obergericht des Kantons Bern. Seiner Eingabe legte er die beiden Beschlüsse vom 20. Juli 2022 bei. Mit Verfügung vom 15. September 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Eingabe, "soweit sie als Revisionsgesuch gegen die Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 20. Juli 2022 bezeichnet worden ist", an den unterzeichneten Verfahrensleiter Oberrichter B.________ (Präsident i.V.) zugewiesen worden sei. Mit Beschluss vom 16. September 2022 trat das Obergericht des Kantons Bern auf das Revisionsgesuch gegen die beiden Beschlüsse nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die auf Fr. 200.-- festgesetzten Verfahrenskosten.  
Mit "Verfügungsbeschwerde und Aufsichtsbeschwerde bezüglich Obergerichtliche Verfügung und Gerichtskosten vom 16. September 2022" vom 9. Oktober 2022 (Poststempel 17. Oktober 2022) wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Er rügt im Wesentlichen eine rechtswidrige "Verfahrensbehandlung" und eine sich daraus ergebende Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung der Begründungs- und der "Korrespondenzwürdigungspflicht". Er beantragt "eine Rücknahme der Kostenfolgen und die korrekte pflichtmässige Behandlung der (Aufsichts-) Beschwerde und des Ausstandsgesuches". 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als "Verfügungsbeschwerde und Aufsichtsbeschwerde". Das Bundesgericht ist indes nicht Aufsichtsbehörde kantonaler Organe, sondern beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen letzter kantonaler Instanzen oder des Bundesstrafgerichts (Art. 78 Abs. 1, 80 Abs. 1 BGG). Auf die allgemeine Kritik an Amtshandlungen kantonaler Justizorgane ist deshalb nicht weiter einzugehen. Auch für die Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht nicht zuständig. 
 
4.  
Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer auf einen offensichtlichen "Abschreibefehler", der sich aus einem Vergleich seiner beiden beim Obergericht des Kantons Bern eingereichten Eingaben vom 19. August 2022/7. September 2022 und vom 20. August 2022/29. Juni 2022 ergebe. Auf das im Titel der erstgenannten Eingabe erwähnte Wort "Revisionsgesuch" werde im Weiteren keinerlei Bezug genommen. Ebenso wenig werde erläutert, inwiefern die für ein Revisionsgesuch erforderlichen "Gültigkeitsprinzipien" erfüllt seien. Bereits daraus ergebe sich, dass es sich bei der Erwähnung des Wortes "Revisionsgesuch" um ein offensichtliches Versehen handle bzw. er eine (Aufsichts-) Beschwerde und ein Ausstandsgesuch gestellt habe, welche zu behandeln die Vorinstanz rechtswidrig verweigere. Dass seine Eingabe als Revisionsgesuch anhand genommen worden sei, zeige die "standardisierten rechtswidrigen Verfahrensbehandlungen des Obergerichts". Es werde nach "haltlosen Titelhinweisen" oder anderen Ausdrucks- oder Schriftfehlern gesucht, um Beanstandungen unter Kostenauflage zulasten von Justiz- und Behördenopfern abzuweisen. 
Auf die weiteren, weitschweifigen, unsachlichen und teilweise polemisierenden Ausführungen zu angeblich parteiischen und befangenen Justizbehörden im Allgemeinen wird nicht weiter eingegangen. Diese vermögen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen (vgl. so schon die Urteile 1B_436/2022 vom 27. September 2022 und 6B_961/2022 vom 8. November 2022). 
 
5.  
Die Kritik an der vorinstanzlichen Kostenverteilung respektive daran, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. August 2022/7. September 2022 als Revisionsbegehren anhand genommen hat, erweist sich als unbegründet. 
Der Beschwerdeführer hat die Eingabe mit dem Titel "Einsprache, Revisionsgesuch und Beschwerde gegen die rechtswidrigen, rechtsverweigernden und menschenrechtsverletzenden Verfügungen der Obergerichtlichen Beschwerdeinstanz des Kantons Bern vom 20. Juli 2022" beim Obergericht des Kantons Bern eingereicht und explizit von der Instanz, welche die fraglichen Beschlüsse erlassen hat, eine Aufhebung derselben bzw. ein Zurückkommen auf diese gefordert. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll, wenn sie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. August 2022/ 7. September 2022 als Revisionsgesuch behandelt. Umso weniger, als der Beschwerdeführer nicht dartut und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich mit den "Gültigkeitsprinzipien" (gemeint wohl Eintretensvoraussetzungen) der im Titel ebenfalls erwähnten Rechtsmittel "Einsprache" und "Beschwerde" auseinandergesetzt hätte. Dem gegen Oberrichter C.________ gestellten Ausstandsgesuch hat die Vorinstanz damit Rechnung getragen, dass sie die Eingabe an den unterzeichneten Verfahrensleiter Oberrichter B.________ (Präsident i.V.) zugewiesen hat. Korrespondierend mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht das Obergericht schliesslich zu Recht davon aus, dass die Strafprozessordnung grundsätzlich keine Revision gegen Beschlüsse und Verfügungen zulässt (vgl. Art. 410 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; Urteil 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 5.3.3). 
Kraft des gesetzlichen Verweises auf die Bestimmungen zur Revision gilt dasselbe, wenn diese wegen eines erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckten Ausstandsgrundes verlangt wird. Mithin lässt Art. 60 Abs. 3 StPO keine Erweiterung der mittels Revision anfechtbaren Urteile und materiellen Entscheide auf Beschlüsse und Verfügungen zu (BGE 146 IV 185 E. 6.4 f.; Urteil 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 5.4). Damit verletzt die Vorinstanz auch dann kein Bundesrecht, respektive hat sie die Eingabe vom 19. August 2022/7. September 2022 zu Recht als Revisionsbegehren anhand genommen und alsdann abgewiesen, insoweit sich das in der Eingabe vom 19. August 2022/7. September 2022 gegen Oberrichter C.________ gestellte Ausstandsgesuch auf erst nach Abschluss der zweitinstanzlichen Verfahren entdeckte Ausstandsgründe beziehen sollte. 
Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer - korrespondierend mit der Titelzeile ("Obergericht des Kantons Bern / Bundesgericht Lausanne") seiner Eingabe vom 19. August 2022/7. September 2022 - mit einer gleich lautenden und damit u.a. ebenfalls als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht gewandt. Seine Eingabe wurde vom Bundesgericht als bundesgerichtliche Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff. BGG anhand genommen und im Rahmen zweier Verfahren behandelt (vgl. oben E. 1.1). Weshalb damit das Obergericht die (auch) bei ihm (u.a) unter dem Titel "Beschwerde" eingereichte Eingabe (ein weiteres Mal) als solche hätte anhand nehmen sollen, erschliesst sich nicht. Ebenso wenig, weshalb es diese als hierfür unzuständige Behörde als Aufsichtsbeschwerde hätte anhand nehmen oder aber weiterleiten müssen. Umso weniger, als in der Eingabe vom 19. August 2022/7. September 2022, anders als in jener vom 20. August 2022/29. Juni 2022, welche ebenfalls an das Obergericht gerichtet war und vom Beschwerdeführer als Vergleich herangezogen wird, von keiner "Aufsichtsbeschwerde" die Rede ist. 
Zusammenfassend ist damit nicht ersichtlich, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss bundes- oder verfassungswidrig sein könnte. Dieser ist samt der Art. 428 Abs. 1 StPO folgenden Kostenregelung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger