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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_7/2019  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Kompetenzzentrum D-CH West, 
Monbijoustrasse 61, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung 
(Arbeitslosenentschädigung; Beitragszeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 8. November 2018 (VBE.2018.168). 
 
 
Sachverhalt:  
Der 1966 geborene A.________ war seit Dezember 2014 bis 16. Juni 2016 einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG. Am 16. Juni 2016 erliess die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) eine superprovisorische Verfügung, worin sie die C.________ AG als Untersuchungsbeauftragte einsetzte und u.a. ermächtigte, allein für die B.________ AG anstelle derer Organe zu handeln. Hieran hielt die FINMA mit provisorischer Verfügung vom 14. Juli 2016 fest. Am 2. Februar 2017 wurde über die B.________ AG der Konkurs eröffnet. Am 30. August 2017 beantragte A.________ Arbeitslosenentschädigung ab 29. August 2017. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse diesen Anspruch, da er die Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfüllt habe. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 fest. 
Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. November 2018 ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Unia zu verpflichten, ihm Arbeitslosenentschädigung zu leisten; vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen richtig dargelegt. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 29. August 2017 abwies, weil er die vom 29. August 2015 bis 28. August 2017 dauernde Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfüllt habe. 
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei ab Dezember 2014 bis zur superprovisorischen FINMA-Verfügung vom 16. Juni 2016 einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG und damit in einer arbeitgeberähnlichen Stellung tätig gewesen, die den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesse. Hieran ändere nichts, dass die B.________ AG ab 16. Juni 2016 durch die von der FINMA eingesetzte Untersuchungsbeauftragte geführt worden sei. Am 2. Februar 2017 sei über die B.________ AG der Konkurs eröffnet worden, worauf die FINMA das Mandat des Untersuchungsbeauftragten beendet habe. Danach sei der Beschwerdeführer wieder als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingesetzt worden. Die B.________ AG sei nach wie vor als aktiv gemeldet, weshalb keine Anhaltspunkte für eine Aufgabe seiner arbeitgeberähnlichen Stellung bestünden. Selbst wenn er vom 16. Juni 2016 bis 2. Februar 2017 keine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt hätte, ergäbe sich nichts zu seinen Gunsten. Zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ AG bestehe kein Arbeitsvertrag. Nach seinen Angaben habe der AHV-pflichtige Gesamtverdienst von Januar 2016 bis Januar 2017 Fr. 130'000.- betragen. Seinen Privatkontoauszügen könnten jedoch lediglich Zahlungen der B.________ AG bis 20. Juni 2016 entnommen werden. Zudem seien die Zahlungen der B.________ AG in Liquidation in keiner Weise mit der angeblichen Lohnhöhe in Einklang zu bringen. So seien z.B. am 10. März 2016 Fr. 110'000.-, am 19. Mai 2016 Fr. 40'000.- und am 17. Juni 2016 Fr. 28'000.- überwiesen worden. Im vom Beschwerdeführer ausgestellten Lohnausweis 2016 (1. Januar bis 31. März 2016) sei ein Lohn von Fr. 130'000.- festgehalten. Demgegenüber weise der IK-Auszug diesen Betrag für das ganze Jahr 2016 aus. Ab 29. November 2016 habe der Beschwerdeführer Krankentaggelder bezogen, womit zumindest die (angebliche) Lohnauszahlung im Dezember 2016 nicht nachvollziehbar sei. Der zuhanden der Steuererklärung für Januar bis März 2016 erstellte Lohnausweis (Einkommen von Fr. 130'000.-) und die Steuererklärung vermöchten lediglich als Indiz für einen Lohnfluss zu gelten. Deren Richtigkeit sei aber nach dem Gesagten zu bezweifeln. Eine Erfüllung der Beitragszeit bis 29. November 2016 sei daher zu verneinen. Ob der Beschwerdeführer sie ab diesem Datum bis 28. August 2017 erfüllt habe, sei mit Blick auf die ohnehin nicht erreichte Voraussetzung von 12 Monaten nicht weiter zu prüfen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, gemäss der FINMA-Verfügung vom 16. Juni 2016 sei es den Organen der B.________ AG untersagt gewesen, für diese weitere Rechtshandlungen auszuüben; gleichzeitig seien alle Konto- und Depotbeziehungen gesperrt worden. Damit habe er keine Möglichkeit gehabt, auf seine eigene Anstellung Einfluss zu nehmen, was für Dritte einsehbar gewesen sei. Am 13. Januar 2017 sei über die B.________ AG der Konkurs eröffnet worden. Deshalb habe weiterhin kein Missbrauchsrisiko mehr bestanden. Daran ändere auch nichts, dass das Mandat seitens der FINMA mit Verfügung vom 2. Februar 2017 beendet worden und er wieder Verwaltungsrat der B.________ AG in Liquidation geworden sei. In jenem Zeitpunkt sei der Konkurs bereits eingetreten gewesen und damit sei seine arbeitgeberähnliche Stellung beendet worden. Es liege auch kein Liquidationsbeschluss vor, wonach er für die B.________ AG in Liquidation tätig sein solle, weshalb er gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil C 19/04 vom 14. August 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.  
 
4.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2014 bis zur FINMA-Verfügung vom 16. Juni 2016 als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG agierte. In der Zeit vom 16. Juni 2016 bis 2. Februar 2017 durfte er als Verwaltungsrat für die B.________ AG nicht handeln, da diese ausschliesslich durch die von der FINMA eingesetzte Untersuchungsbeauftragte geführt wurde. Es ist mithin nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern er in diesem zweitgenannten Zeitraum für die B.________ AG tatsächlich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben soll (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG; BGE 133 V 515, 131 V 444). Ab 2. Februar 2017 war er unbestrittenermassen als Verwaltungsrat der B.________ AG in Liquidation tätig und damit wieder in einer arbeitgeberähnlichen Position, welche die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (BGE 133 V 133 E. 2.4.2 S. 135). Unter diesen Umständen kann er aus dem Urteil C 19/04 nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
 
5.   
Im Sinne einer Alternativbegründung legte die Vorinstanz zudem dar, weshalb auf die unklaren Lohnangaben des Beschwerdeführers bis 29. November 2016 nicht abgestellt werden könne (vgl. E. 3 hiervor). Hiergegen erhebt er keine konkreten, substanziierten Einwände. Unbehelflich ist seine Rüge, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er in den Monaten Juli und August 2017 bei der D.________ AG ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt habe. Denn mit diesen zwei Monaten ist die Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfüllt (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG). 
 
6.   
Insgesamt erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen, aus denen sich ergäbe, dass das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder sonstwie bundesrechtswidrig entschieden hätte (vgl. E. 1 hiervor). 
 
7.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG angewandt. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Februar 2019 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar