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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_288/2023  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Nachlass des A.A.________ sel., bestehend aus: 
 
1. B.A.________, 
2. C.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Gina Galfetti, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, TCJD, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, vertreten durch Prof. Dr. Isabelle Häner und/oder Dr. Florian Brunner, Rechtsanwälte, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (vorinstanzliches Verfahren), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2023 (B-1858/2022). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ bezog als Inhaber seines gleichnamigen Einzelunternehmens im Zeitraum von März bis Juni 2020 sowie von Januar bis April 2021 Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 171'032.80. Die für die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beauftragte Treuhandstelle vereinbarte mit D.________, Co-Direktorin des Einzelunternehmens, telefonisch einen Termin für die Arbeitgeberkontrolle am 14. Oktober 2021. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2021 ersuchte D.________ ohne Angabe eines Grundes um Verschiebung der Arbeitgeberkontrolle. Die beauftragte Treuhandstelle versuchte daraufhin wiederholt, letztlich allerdings erfolglos, einen neuen Termin zu vereinbaren. Mit Revisionsverfügung vom 8. Februar 2022 aberkannte das SECO den Anspruch des Unternehmensinhabers A.A.________ auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit von März bis Juni 2020 und von Januar bis April 2021 zufolge Unkontrollierbarkeit und forderte ihn auf, die unrechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen von Fr. 171'032.80 innert 90 Tagen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern zurückzuerstatten. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 18. März 2022 fest. 
 
B.  
D.________ erhob dagegen am 18. April 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, auf eine Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung sei zu verzichten. Innert der vom Bundesverwaltungsgericht angesetzten Nachfrist reichte D.________ am 17. Juni 2022 die Vertretungsvollmacht des A.A.________ ein. Das SECO schloss in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. Januar 2023 teilten die gesetzlichen Erbinnen des A.A.________, B.A.________ und C.A.________, mit, dass dieser am 14. Juli 2022 verstorben sei, und sie stellten den Antrag, der Einspracheentscheid vom 18. März 2022 sowie die Revisionsverfügung vom 8. Februar 2022 über die Rückerstattung von Fr. 171'032.80 seien im Umfang von Fr. 152'791.05 aufzuheben und der Rückforderungsbetrag sei auf Fr. 18'241.75 zu reduzieren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SECO zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem SECO Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ein. Das SECO duplizierte innert der vom Bundesverwaltungsgericht angesetzten Frist am 8. März 2023 mit dem Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Zu den Vorbringen der Erbinnen des Verstorbenen in der Replik vom 17. Januar 2023 nahm es ausführlich Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Erbinnen ein Doppel dieser Stellungnahme vom 8. März 2023 am 9. März 2023. Mit Urteil vom 17. März 2023 wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Die gesetzlichen Erbinnen des A.A.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und lassen beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der Rückforderungsbetrag von Fr. 171'032.80 auf Fr. 18'241.75 zu reduzieren. 
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Das SECO lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. 
Die Beschwerdeführerinnen äussern sich in einer weiteren Eingabe zur Vernehmlassung des SECO. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 6 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ruht das Verfahren bei Tod einer Partei von Gesetzes wegen. Die Fortsetzung des Verfahrens ist aber zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt nach Art. 6 Abs. 3 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. Nach Art. 586 Abs. 3 ZGB können Prozesse während der Dauer des Inventars mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.  
 
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist von einem dringenden Fall im Sinne von Art. 586 Abs. 3 ZGB ausgegangen, nachdem die gesetzlichen Erbinnen darauf hingewiesen haben, dass sie die Erbschaft bisher nicht angenommen hätten und sämtliche Handlungen im vorliegenden Verfahren unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer allfälligen späteren Ausschlagung der Erbschaft erfolgten. Ausschlaggebend war in diesem Zusammenhang auch, dass das zuständige Regierungsstatthalteramt mit Schreiben vom 11. Januar 2023 in Aussicht gestellt hat, die bisher noch nicht angesetzte Deliberationsfrist (nach Art. 587 Abs. 2 ZGB) zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Revisionsverfahrens zu verlängern.  
 
1.3. Im Verfahren vor Bundesgericht kann nichts anderes gelten. Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ist der als dringend geltende Prozess deshalb fortzusetzen.  
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich des Replikrechts (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK). Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Stellungnahme des SECO vom 8. März 2023 sei ihnen am 10. März 2023 zugestellt worden. Am 20. März 2023 hätten sie mittels elektronischer Eingabe eine unaufgeforderte Replik (nachfolgend: Replik 2) eingereicht. Das angefochtene Urteil vom 17. März 2023 sei am 22. März 2023 der Post aufgegeben und ihnen am 23. März 2023 zugestellt worden. Es sei damit vor Eingang der Replik 2 am 20. März 2023 und im Übrigen nur acht Tage nach Weiterleitung der Stellungnahme des SECO ergangen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte im Urteilszeitpunkt nicht annehmen dürfen, dass die Beschwerdeführerinnen auf eine weitere Eingabe verzichten würden. Aus dem Urteil gehe klar hervor, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 20. März 2023 unberücksichtigt gelassen habe. Damit sei das Replikrecht der Beschwerdeführerinnen abgeschnitten worden. Die Nichtberücksichtigung der fristgerechten Replik stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Replik 2 an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.  
 
3.2. Die Vorinstanz verzichtet letztinstanzlich auf eine Stellungnahme.  
 
3.3. Das SECO bringt vor, die Ausführungen in der Replik 2 würden allesamt Rechtsfragen oder die Beweiswürdigung betreffen. Diese seien vom Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. vom Replikrecht nicht erfasst. Das Vorgehen der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden und verletze kein Bundesrecht. Selbst wenn eine Verletzung bejaht würde, wäre von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils abzusehen. Denn eine Gehörsverletzung könne unter gewissen Voraussetzungen geheilt werden. Zudem würde die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.  
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dieser verfassungsmässigen Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern (BGE 133 I 98 E. 2.1). Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 138 I 484 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 mit Hinweisen). In diesem Sinne ist der Prozesspartei die konkrete Möglichkeit zur Replik einzuräumen (BGE 133 I 100 E. 4.3-4.6 mit Hinweisen; Urteil 9C_557/2008 vom 3. April 2009 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 135 III 289). Hierzu genügt es grundsätzlich, den Parteien die Eingabe zur Information zuzustellen (BGE 138 I 484 E. 2.4; 138 III 252 E. 2.2; zum Ganzen: Urteil 5A_242/2020 vom 30. Juni 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen, in: SZZP 2020 S. 571). Soll die Partei ihr Replikrecht effektiv wahrnehmen können, muss ihr das Gericht ausreichend Zeit für eine Stellungnahme lassen. Allerdings muss das Gericht mit der Entscheidfällung auch nur so lange zuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Welche Wartezeit ausreichend ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung bejaht in aller Regel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht "nur wenige Tage" nach der Mitteilung entscheidet (BGE 137 I 195 E. 2.6). In einer allgemeinen Formulierung hielt das Bundesgericht fest, dass jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach zwanzig Tagen schon von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (Urteil 5A_242/2020 vom 30. Juni 2020 E. 3.2.1 mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung, in: SZZP 2020 S. 571; Urteile 8C_710/2022 vom 6. März 2023 E. 3.1; 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 2.5 und 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E. 3.2).  
 
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur (BGE 144 IV 302 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Replikrechts führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteile 8C_710/2022 vom 6. März 2023 E. 3.2; 9C_186/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2; 6B_1434/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.1; 1B_25/2020 vom 27. Mai 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Es geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen am 9. März 2023 ein Doppel der Duplik des SECO vom 8. März 2023 übermittelte. Dieses Doppel ging am 10. März 2023 bei der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen ein. Das vorinstanzliche Urteil erging am 17. März 2023 und damit vor Ablauf von zehn Tagen, gerechnet ab Empfang des Duplikdoppels durch die Rechtsvertretung, ohne Gewährung des Replikrechts. Rechtsprechungsgemäss ist deshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu bejahen. Diese besteht entgegen der Ansicht des SECO unabhängig davon, worauf sich die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in der im vorinstanzlichen Urteil unberücksichtigt gebliebenen Replik 2 beziehen (vgl. E. 4.1 hiervor mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine Heilung des Mangels ist im bundesgerichtlichen Verfahren, namentlich wegen der geltenden beschränkten Kognition, nicht möglich (E. 4.2 hiervor; vgl. BGE 133 I 100 E. 4.9; Urteile 9C_186/2022 vom 13. September 2022 E. 1.5 und 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen reichten die Replik 2 dem Bundesverwaltungsgericht am 20. März 2023 und damit innert zehn Tagen nach Empfang der Duplik des SECO ein. Die Vorinstanz hätte somit nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen dürfen (vgl. E. 4.1 am Ende hiervor).  
 
5.2. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Gewährung der Verfahrensrechte und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Prozesses ist auf die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht einzugehen.  
 
6.  
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil 8C_424/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.1). Dem unterliegenden, in seinem amtlichen Wirkungskreis und nicht in seinem eigenen Vermögensinteresse handelnden SECO sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG; vgl. BGE 133 V 640 E. 4). Die Beschwerdeführerinnen haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Februar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz