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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_590/2021  
 
 
Urteil vom 27. Juli 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Dr. iur. Kamil Tanriöven, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 25. Mai 2021 (VB.2020.00888). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1971) ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 31. Dezember 2016 in die Schweiz ein, heiratete am 10. März 2017 eine hier niedergelassene Landsfrau und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Ehe wurde am 11. Juni 2020 geschieden. In der Folge widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 17. September 2020 die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. November 2020 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 25. Mai 2021 ab.  
 
1.2. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, ihm sei der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe zusammen mit seiner Ehefrau am 17. Februar 2020 ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Zürich eingereicht. Die eheliche Gemeinschaft sei deshalb spätestens zu diesem Zeitpunkt dahingefallen und habe weniger als drei Jahre gedauert, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) berufen könne. Unbeachtlich sei, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach Einreichung des Scheidungsbegehrens noch weiter zusammengewohnt hätten, denn ein weiteres Zusammenleben schliesse nicht aus, dass keine gelebte eheliche Gemeinschaft mehr bestanden habe.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt, dass seine Ehefrau aus Rache unwahre Aussagen bezüglich des Zeitpunkts seines Auszugs aus der ehelichen Wohnung gemacht habe. Er habe die Wohnung erst am 9. März 2020 definitiv verlassen, weshalb die eheliche Gemeinschaft genau drei Jahre gedauert habe. Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei; die Vorinstanz hat nicht primär auf die Aussage der Ehefrau abgestellt, sondern auf das gemeinsame Scheidungsbegehren vom 17. Februar 2020. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er dieses Begehren zusammen mit seiner Ehefrau gestellt habe. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die eheliche Gemeinschaft trotz des Scheidungsbegehrens, das auch zeitnah zur Scheidung geführt hat, hätte fortdauern können; dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet. Die eheliche Gemeinschaft hat damit vom 10. März 2017 bis längstens 17. Februar 2020 und folglich weniger als drei Jahre gedauert. Kann sich der Beschwerdeführer bereits deshalb nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen, muss auf die Ausführungen zu seiner angeblich erfolgreichen Integration nicht näher eingegangen werden.  
 
2.4. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juli 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger