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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.439/2002 /pai 
 
Urteil vom 7. Februar 2003 
Kassationshof 
 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
M.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Harold Külling, Postplatz 4, 5610 Wohlen AG, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Fahren in angetrunkenem Zustand, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 14. Oktober 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________ geriet am 11. August 2001 um 0.15 Uhr in Sarmenstorf in eine Verkehrskontrolle der Kantonspolizei Aargau. Da bei ihm Alkoholmundgeruch feststellbar war, führte die Polizei einen Alco-Test durch, der einen Wert von knapp über 0,8 Promille ergab. Ein zweiter Alco-Test zeigte mehr als 0,6 Promille an, lag aber deutlich unter 0,8 Promille. Die um 0.40 Uhr vorgenommene Blutprobe wurde vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern analysiert und ergab einen Minimalwert von 0,81 Promille. 
B. 
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte M.________ am 7. Mai 2002 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 3 Tagen und Fr. 1'500.-- Busse. 
 
Eine Berufung des Verurteilten gegen diesen Entscheid wies das Obergericht des Kantons Aargau am 14. Oktober 2002 ab. 
C. 
M.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP; SR 312.0). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 125 IV 298 E. 1). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 139 Abs. 4 VZV. Wenn der Verdächtigte behaupte, eine halbe bis dreiviertel Stunde vor der Blutentnahme noch Alkohol zu sich genommen zu haben, so sei er gemäss dieser Bestimmung nach frühestens einer Viertelstunde einer zweiten Blutentnahme zu unterziehen. Er habe bis 24.00 Uhr Weisswein getrunken. Die Blutprobe habe um 0.40 Uhr stattgefunden. Nachdem er somit innerhalb von Dreiviertelstunden vor der Blutentnahme noch Alkohol zu sich genommen habe, hätte zwingend eine zweite Blutentnahme frühestens eine Viertelstunde nach 0.40 Uhr stattfinden müssen (Beschwerdeschrift S. 5 f.). 
 
 
Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt (angefochtener Entscheid S. 7) kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass keine zweite Blutentnahme und -analyse erfolgte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Art. 139 Abs. 4 VZV soll sicherstellen, dass die Angetrunkenheit auch von Fahrzeuglenkern rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, die sich noch in der Resorptionsphase befinden und bei welchen die (erste) Blutprobe nur deshalb einen Wert von weniger als 0,8 Promille ergibt. Da beim Beschwerdeführer bereits die erste Blutprobe die kritische Grenze von 0,8 Promille überschritten hatte, hat es damit sein Bewenden. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 141 Abs. 4 Satz 2 VZV. Danach seien nötigenfalls die Zuverlässigkeit der Blutanalyse und die Möglichkeit von Fehlerquellen durch einen Fachmann (Chemiker) zu begutachten. Ohne weitere Begründung komme die Vorinstanz zum Schluss, es hätte kein Anlass bestanden, diese Fragenkomplexe zu begutachten (Beschwerdeschrift S. 6 f.). 
 
Die vorinstanzliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Bezeichnenderweise vermag der Beschwerdeführer keinen Anhaltspunkt zu nennen, der die Zuverlässigkeit der Blutanalyse in Frage stellen beziehungsweise die Möglichkeit von Fehlerquellen anlässlich der Blutanalyse aufzeigen würde. Dass der analysierte Mindestwert von 0,81 Promille nur knapp über dem Grenzwert von 0,8 Promille liegt, dass der zweite Alco-Test eine Blutalkoholkonzentration von lediglich 0,65 Promille ergab und dass gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers über den konsumierten Alkohol ebenfalls eine Blutalkoholkonzentration von 0,65 Promille resultiere (Beschwerdeschrift S. 6 Ziff. 2), sind alles Elemente, die weder mit der Zuverlässigkeit der Blutanalyse selbst noch mit möglichen Fehlerquellen derselben etwas zu tun haben. Im Übrigen ist auch hier auf den angefochtenen Entscheid (S. 6) zu verweisen. 
4. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Februar 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: