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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_693/2010 
 
Urteil vom 1. November 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Juli 2010. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wurde durch das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 8. Juli 2010 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 50.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen verurteilt. Er war am 25. Januar 2008, nach 02.00 Uhr morgens, beim Grenzübergang Kreuzlingen kontrolliert worden. Eine Blutprobe ergab, dass er einen Alkoholgehalt von mindestens 1.22 Gewichtspromillen aufgewiesen hatte. Mit Beschwerde ans Bundesgericht strebt er einen Freispruch an. 
 
Der Beschwerdeführer hat im angefochtenen Entscheid 44 Punkte angezeichnet und in der Beschwerde begründet, warum bei all diesen Punkten ein Fehler vorliegen soll. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Soweit die Beschwerde überhaupt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG entspricht, ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. 
 
So macht der Beschwerdeführer unter Ziff. 4 zum Beispiel geltend, es könne auch vier Uhr gewesen sein. Dies ist für den Ausgang der Sache indessen unerheblich. Unter Ziff. 10 führt er aus, die Blutentnahme sei nicht beim IRM St. Gallen, sondern bei einem privaten Arzt erfolgt. Auch in diesem Punkt ist nicht ersichtlich, was die Behauptung des Beschwerdeführers am Ausgang der Sache ändern könnte. 
 
Die Vorinstanz stellt fest, die Sache sei versehentlich mehrere Monate liegen geblieben (angefochtener Entscheid S. 3 lit. b). Davon, dass die Strafverfügung deshalb "ungültig" wäre (Beschwerde Ziff. 15), kann nicht die Rede sein. Zudem schreibt das schweizerische Recht keine Bearbeitungsfrist von drei Monaten vor. 
 
Im Übrigen kann der von der Vorinstanz angenommene Eventualvorsatz nicht mit dem Hinweis widerlegt werden, dass man trotz eines geringen Alkoholkonsums ein Motorfahrzeug lenken dürfe (Beschwerde Ziff. 42). Beim von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ist ihre Schlussfolgerung nicht zu beanstanden. 
 
Und schliesslich kann davon, dass der Beschwerdeführer Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen "zu Recht" verweigert hätte (Beschwerde Ziff. 44), nicht die Rede sein. Es geht nicht um ein Zoll-, sondern um ein Strafverfahren. 
 
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. November 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre C. Monn