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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1253/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Februar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. November 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Kantonsgericht Schwyz trat am 27. November 2013 auf eine kantonale Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer seine ungenügende Eingabe auch innert erstreckter Nachfrist nicht verbessert hatte. Die Beschwerde vor Bundesgericht ist als querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG einzustufen und damit unzulässig. Sie enthält nebst Ausführungen, die nicht zur Sache gehören, nur unsubstanziierte Rügen. So genügt das Vorbringen, es werde die örtliche, sachliche, formelle, materielle, funktionelle und personelle Zuständigkeit der Behörden des Kantons Schwyz bestritten (Beschwerde S. 4), in keiner Weise den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Februar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn