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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 350/06 
 
Urteil vom 23. Januar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Bollinger. 
 
Parteien 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 1951, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (IV), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a S.________, geboren 1951, war vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 1997 als Pflegeassistentin im Spital X.________ tätig. In der Folge bezog sie Taggelder der Arbeitslosenkasse. Am 30. November 1998 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an. Ab 1. Juli 1999 war S.________ bei der Heim Y.________ AG als Pflegeassistentin angestellt. Die IV-Stelle des Kantons Luzern veranlasste eine vierwöchige Abklärung (vom 2. bis 26. Mai 2000) in der BEFAS und verfügte am 24. Januar 2001, S.________ sei beruflich angemessen eingegliedert, weshalb sie das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen abschreibe. 
 
S.________ kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Heim Y.________ AG auf den 31. Oktober 2001 und trat bereits am 1. Oktober 2001 eine neue Stelle im Spital Z.________ an. Dieses Arbeitsverhältnis löste die Arbeitgeberin während der Probezeit per 31. Dezember 2001 auf. Vom 1. Januar 2002 bis 30. April 2003 bezog S.________ wiederum Taggelder der Arbeitslosenversicherung (bei einem Vermittlungsgrad von 100 %). 
A.b Am 13. Mai 2003 meldete sich S.________ erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte unter Hinweis auf eine im Jahre 1987 durchgeführte Rückenoperation und seither persistierende Beschwerden Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Die IV-Stelle führte erwerbliche Abklärungen durch und holte Berichte des Dr. med. B.________, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 22. Mai 2003, des Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 17. Juni 2003 und 25. März 2004, sowie der behandelnden Psychologin M.________ und der Frau Dr. med. H.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. August 2003, ein. 
 
Am 25. August 2003 teilte die IV-Stelle S.________ mit, sie gewähre Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Mit Verfügung vom 16. April 2004 lehnte die IV-Stelle die Zusprechung einer Invalidenrente mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab. Mit Einspracheentscheid vom 1. August 2005 bestätigte die IV-Stelle ihre Verfügung, nachdem sie einen Zusatzbericht des Dr. med. D.________ vom 24. Mai 2005 (dem Schreiben der Klinik für Orthopädie am Spital X.________ vom 26. Oktober und 11. November 2004 beilagen) eingeholt und ihren Regionalärztlichen Dienst (RAD) um eine Stellungnahme vom 27. Juli 2005 ersucht hatte. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 28. März 2006 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die IV-Stelle verpflichtete, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bestätigung der Verfügung vom 16. April 2004 sowie des Einspracheentscheides vom 1. August 2005. 
 
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. S.________ beantragt ebenfalls die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 12. Januar 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 395 Erw. 1.2). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilt werden, wobei das Gericht an die vorinstanzliche Feststellung der Sachverhalts nicht gebunden ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängig gemachten Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition des nunmehr urteilenden Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht legt folgende Rechtsgrundlagen zutreffend dar: Zum intertemporalen Recht (BGE 130 V 329), zum Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 wie auch in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), zu den Invaliditätsbemessungsmethoden (Art. 8 und 16 ATSG, Art. 27 und 27bis IVV), zu den schriftlichen Berichten der Regionalärztlichen Dienste (RAD; Art. 49 Abs. 2 und 3 IVV), zur Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352) und zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 IVV (in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung in Verbindung mit Art. 1 und Art. 57 Abs. 2 IVG) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen, beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). 
 
Welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher (und beruflich-erwerblicher) Hinsicht im Hinblick auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind, lässt sich angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles nicht allgemein sagen (Urteil J. vom 24. Juli 2006, I 281/06). 
2.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz erwog, sowohl Dr. med. D.________ als auch die Ärzte am Spital X.________ und die behandelnde Psychologin hätten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt oder zumindest eine weitere Behandlung vorgeschlagen. Sodann sei der BEFAS-Bericht zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides bereits fünf Jahre alt gewesen. Vor diesem Hintergrund habe die IV-Stelle nicht auf eine einfache Meinungsäusserung des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV abstellen dürfen, sondern sie hätte zumindest eine ärztliche Untersuchung gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV veranlassen müssen. Zu Unrecht habe sie ohne weitere Abklärungen eine seit dem BEFAS-Bericht eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint. 
3.2 
Zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist. 
3.2.1 Die Versicherte suchte am 30. April 2003 Dr. med. B.________ auf, weil sie eine Neubeurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit durch die Invalidenversicherung anstrebte. Dr. med. B.________ diagnostizierte im Arztbericht vom 22. Mai 2003 ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit tieflumbaler/lumbosacraler Überlastung bei Fehlform/Fehlhaltung, degenerativen und funktionellen Veränderungen mit falscher Lendenwirbelsäulen (LWS)-Beckenstereotype und ausgeprägter Beckenkippung, durchgehender Muskeldysbalance im LWS-Becken-Oberschenkel-Bereich (nebst Status nach Diskushernie im September 1987). Er führte aus, es bestünden offenbar noch weitere gesundheitliche Probleme, inklusive ein vom Hausarzt Dr. med. D.________ dokumentierter psychophysischer Erschöpfungszustand mit emotionaler Stresssituation. Da es sich offenbar nicht nur um ein rheumatologisches, sondern auch um ein "hausärztliches und um weitere gesundheitliche Probleme" handle, empfehle er eine interdisziplinäre Abklärung und Beurteilung durch die MEDAS. Eine solche werde auch von der Versicherten selbst gewünscht. Weiter erklärte Dr. med. B.________, die Beschwerdegegnerin fühle sich als Pflegeassistentin nicht mehr arbeitsfähig. Ausgehend von den wenigen ihm vorliegenden Daten erachte er den Pflegeberuf als nicht geeignet. Soweit aufgrund einer einzigen Konsultation beurteilbar, sei das Heben und Tragen schwerer Lasten ebenso zu vermeiden wie längeres Arbeiten in ergonomisch ungünstiger Stellung oder mit ungünstigen Bewegungen für das Achsenorgan; wünschbar wäre eine Wechselbelastung (Sitzen, Gehen, Stehen). 
3.2.2 Dr. med. D.________ führte in seinem Bericht vom 17. Juni 2003 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom bei Status nach Diskushernienoperation, eine Pseudolisthesis L4, eine Tendenz zu Hypermobilität L3/L4 sowie Schmerzen bei Halux valgus beidseits an. Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert; im Übrigen könne auf die Abklärungsergebnisse der BEFAS und den Bericht des Dr. med. B.________ verwiesen werden. Die Versicherte gebe weiterhin belastungsabhängige Schmerzen an und fühle sich im angestammten Beruf als Pflegehilfe subjektiv nicht mehr arbeitsfähig. Ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, solle durch die MEDAS abgeklärt werden; leichte körperliche Tätigkeiten seien möglich. Es bestehe ein Missverhältnis zwischen der Beurteilung durch die BEFAS, den subjektiven Einschätzungen der Versicherten und der zu erwartenden Beurteilung durch Dr. med. B.________. 
3.2.3 Die behandelnde Psychologin M.________ und Frau Dr. med. H.________ gaben am 6. August 2003 an, die Versicherte leide seit etwa acht Monaten unter einer rezidivierenden depressiven Störung, im Untersuchungszeitpunkt leichte Episode (F33.0), sowie seit zirka 17 Jahren an Rückenschmerzen. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sei bisher nicht attestiert worden. Der Zustand sei besserungsfähig. Die Beschwerdegegnerin sei wach und allseits orientiert. Sie berichte über leichte Konzentrationsstörungen, die im Gespräch nicht manifest geworden seien. Das Gedächtnis sei intakt; im formalen Denken bestehe zeitweilig ein Grübeln. Phobien, Zwänge, Wahnideen, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen fehlten. Gefühlsmässig sei sie zeitweise deprimiert, ängstlich und leicht antriebsarm, Suizidalität bestehe nicht. Schlaf- und Appetitstörungen fehlten. Vor allem bei Überlastung bestünden Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Hüfte. In einer körperlich nicht anstrengenden Tätigkeit sei ein 80 %iges Tagespensum zumutbar. Dabei solle das Arbeitsteam nicht zu gross sein. Hektik sei zu vermeiden, eher selbstständiges Arbeiten wäre wünschenswert. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes werde weniger als Folge der Therapie sondern dann eintreten, wenn die Versicherte eine Arbeitsstelle finde, bei der sie sich (körperlich) nicht überfordere, sich wohl und finanziell einigermassen sicher fühle. 
3.2.4 Mit Verlaufsbericht vom 25. März 2004 führte Dr. med. D.________ aus, der gesundheitliche Verlauf sei stationär. Er habe die Versicherte "interkurrent" gesehen wegen Schmerzen im rechten Mittelfuss (am 12. September 2003) nach Distorsion mit einem alten Gelenksganglion lateral, wegen eines grippalen Infektes (im Dezember 2003) sowie wegen einer Exazerbation des Zervikalsyndroms (im Januar 2004). Alle Beschwerden hätten sich unter symptomatischer Therapie gebessert. Das Grundproblem der belastungsabhängigen Rückenschmerzen sei geblieben. 
3.2.5 In einem weiteren Verlaufsbericht vom 24. Mai 2005 gab Dr. med. D.________ an, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Rückenschmerzen, Schmerzen im rechten Sprunggelenk und belastungsabhängige Beschwerden im rechten Mittelfuss seien stärker geworden. Das Ausmass könne er nicht quantifizieren, die Versicherte gebe aber an, sie habe zunehmend Schmerzen im rechten Sprunggelenk. Fachärztliche Abklärungen hätten keine Indikation für eine chirurgische Intervention ergeben; eine Magnetresonanzuntersuchung habe kein Ganglion gezeigt. Massive arthrotische Veränderungen bei chronischer Instabilität und belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Fuss fehlten. Seine Ausführungen belegte Dr. med. D.________ mit Berichten der Klinik für Orthopädie am Spital X.________ vom 26. Oktober und 11. November 2004. Aus diesen geht hervor, dass lediglich geringe Veränderungen des rechten Sprunggelenkes bestehen, die keiner operativen Intervention bedürfen. Empfohlen wurde eine Injektion von Carbostesin und Kenacort. 
3.2.6 Der Stellung nehmende RAD-Arzt führte am 27. Juli 2005 aus, die klinischen Befunde im rechten oberen Sprunggelenk seien insgesamt diskret; die vorgeschlagene Behandlung (lokale Injektion) sei offenbar nicht durchgeführt worden. Neue Diagnosen fänden sich ansonsten nicht, weshalb eine gesundheitliche Verschlechterung zu verneinen sei. 
4. 
4.1 Obwohl Hausarzt Dr. med. D.________ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes angegeben hatte, lässt sich weder seinen Ausführungen noch den spezialärztlichen Untersuchungen am Spital X.________ hiefür ein (ausreichendes) somatisches Korrelat entnehmen. Dass die Orthopäden am Kantonsspital die Injektion eines Lokalanästhetikums (Carbostesin; vgl. Arzneimittelkompendium der Schweiz 2005, S. 465 f.) und eines entzündungshemmenden Mittels (Kenacort; vgl. Arzneimittelkompendium der Schweiz 2005, S. 1540 ff.) empfahlen, führt zu keinem anderen Schluss, zumal sie ausdrücklich auf die lediglich leichtgradigen Befunde hinweisen. Bezüglich der Rückenproblematik ordnete Dr. med. D.________ keine weiteren Untersuchungen oder Therapien an und ging auf diese Beschwerden in seinen Ausführungen, insbesondere auch bei der Frage nach dem Verlauf und den veränderten Befunden, nicht mehr ein. Eine gegenüber dem BEFAS-Bericht vom 21. Juni 2000 relevante Verschlimmerung dieser Beschwerden ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich. Soweit die Dres. med. D.________ und B.________ eine zusätzliche Abklärung durch die MEDAS anregten, erfolgte dies im Wesentlichen auf entsprechenden Wunsch der Versicherten. Schliesslich gründet die Einschätzung des Dr. med. B.________, die Tätigkeit als Pflegeassistentin sei nicht mehr geeignet, auf einer einmaligen Konsultation und beruht hauptsächlich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdegegnerin. Wenn die Beschwerdeführerin - welche sich im Einspracheentscheid vom 1. August 2005 eingehend mit den geltend gemachten Verschlechterungen auseinandergesetzt und diese keineswegs, wie die Vorinstanz erwog, ignorierte - ohne zusätzliche medizinische Untersuchungen eine bedeutsame Verschlechterung aus physischer Sicht verneinte, ist dies nicht zu beanstanden (Erw. 2.3 hievor). 
4.2 Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychischer Sicht wäre nur anzunehmen, wenn bei der zum Zeitpunkt der BEFAS-Abklärung zwar unter grossen psychosozialen Spannungen stehenden, aber unbestrittenermassen an keiner psychischen Krankheit leidenden Versicherten ein neu aufgetretenes, von psychosozialen Belastungsfaktoren unterscheidbares und fachärztlich schlüssig festgestelltes Leiden von Krankheitswert aufgetreten wäre. Angesichts der aktenkundigen psychosozialen Belastungsfaktoren müsste eine ausgeprägte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein, damit - aus psychischer Sicht - eine Invalidität bejaht werden könnte (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweis auf AHI 2000 S. 153 Erw. 3). 
 
Nach Einschätzung der Psychologin M.________ und der Frau Dr. med. H.________ sind die psychischen Probleme der Versicherten auf die ungelöste Arbeitsplatzproblematik und damit auf psychosoziale Gründe zurückzuführen. Einer Therapie massen sie wenig Erfolgschancen zu, hingegen waren sie überzeugt, dass eine für die Versicherte befriedigende Reintegration in den Arbeitsprozess die psychischen Probleme lösen würde. Soweit die Psychologin M.________ und Frau Dr. med. H.________ in ihrem Bericht von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, ist diese Einschränkung - wie ihren Ausführungen unschwer zu entnehmen ist - nicht auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen. Die rezidivierende depressive Störung, welche im Untersuchungszeitpunkt leicht ausgeprägt war und die nach Einschätzung der Psychologin und der Psychiaterin bis dato keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hatte, reicht im Verbund mit den das Beschwerdebild massgeblich prägenden psychosozialen Problemen nicht aus, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu bewirken. Vor diesem Hintergrund hat die IV-Stelle zu Recht auf weitere Untersuchungen in psychischer Hinsicht verzichtet. 
4.3 Damit ist der Versicherten eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, beispielsweise im Kantinenbereich oder als Nachtwache in der Betagtenbetreuung, allenfalls mit Einsätzen auch im Empfangs- und Telefondienst eines Heimes, wie dies die Fachpersonen der BEFAS angeregt hatten, (weiterhin) vollumfänglich zumutbar. Die IV-Stelle hat die Invalidität zutreffend nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemessen und sich dabei auf die statistischen Angaben in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2003 abgestützt. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ziff. 1 und 2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. März 2006 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren neu zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 23. Januar 2007 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: