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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_103/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. August 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Strehle, 
 
gegen  
 
Anwaltskommission des Kantons Schwyz. 
 
Gegenstand 
Anwaltsrecht (Verletzung einer Berufspflicht), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, 
vom 26. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 8. September 2015 disziplinierte die Anwaltskommission des Kantons Schwyz (hiernach: Anwaltskommission) den im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragenen Rechtsanwalt Dr. A.________ mit einem Verweis wegen Verletzung von Berufsregeln. Die Anwaltskommission hielt fest, A.________ habe sich in verschiedenen schriftlichen Eingaben gegenüber der Gegenpartei (B.________, nachfolgend auch: Anzeigeerstatter), deren Rechtsvertreter sowie einem Dritten (C.________) mehrfach in unnötig verletzender Weise geäussert. Gegen den Entscheid der Anwaltskommission reichte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein. Dieses hiess die Beschwerde im Kostenpunkt gut, wies sie aber im Übrigen ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Januar 2016 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Anwaltskommission des Kantons Schwyz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil unterliegt als verfahrensabschliessender, kantonal letztinstanzlicher Gerichtsentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG); ein Ausschlussgrund im Sinn von Art. 83 BGG liegt nicht vor. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89Abs. 1 BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) haben die Rechtsanwältinnen und -anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Verpflichtung beschlägt sämtliche Handlungen des Rechtsanwalts und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276). Verletzungen der Berufsregeln können von der Aufsichtsbehörde namentlich mit einem Verweis sanktioniert werden (Art. 17 Abs. 1 lit. b BFGA).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Als Berufspflicht obliegt den Anwältinnen und den Anwälten in erster Linie, die Interessen ihres Klienten bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen sind sie einseitig tätig. Sie sind nicht verpflichtet, stets das für die Gegenpartei mildeste Vorgehen zu wählen (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 278). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sollen Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen (vgl. Urteil 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2). Sie dürfen im Sinne ihres Klienten durchaus energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken; es kann nicht verlangt werden, dass sie jedes Wort genau abwägen (vgl. Urteile 2C_737/2008 vom 8. April 2009 E. 3.3; 2A.168/2005 vom 6. September 2005 E. 2.2.2). Hinzunehmen ist auch ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Diese "rhetorische Freiheit" ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur einseitigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen. Sie sind zur Parteilichkeit, nicht zur Objektivität berufen (vgl. Urteil 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Gleichwohl sind nicht sämtliche Mittel durch die Ausübung der   anwaltlichen Berufspflicht gerechtfertigt. Der Rechtsanwalt hat alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt (Urteil 2A.168/2005 vom 6. September 2005 E. 2.2.3). Er hat dazu beizutragen, dass Rechtsstreitigkeiten sachgerecht und professionell ausgetragen werden (vgl.  WALTER FELLMANN,  in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 50 zu Art. 12 BGFA). Aufgrund seiner besonderen Stellung ist er zu einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet und gehalten, einer Eskalation der Streitigkeiten entgegenzuwirken und nicht sie zu fördern. Er hat deshalb exzessive Angriffe auf die Gegenpartei zu unterlassen.   Ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen des Rechtsanwalts entspricht in der Regel nicht dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung; es kann nicht im Interesse des Klienten liegen, die Gegenpartei ohne Not zu verärgern und dadurch die Fronten (zusätzlich) zu verhärten (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 277 f.). Anwältinnen und Anwälte sollen keine Äusserungen tätigen, die in keinem Zusammenhang zum Streitgegenstand stehen oder gar wider besseres Wissen erfolgen (vgl. Urteil 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Äusserungen, die dem Klienten keinen Nutzen bringen, der Gegenpartei oder Dritten aber unnötigerweise schaden oder sie ohne jeden vernünftigen Sinn verletzen, sind zu unterlassen (vgl.  WALTER FELLMANN,  a.a.O., N. 50d zu Art. 12 BGFA).  
 
3.2.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können sich Anwälte bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen, sofern ihre Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung   des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (Urteile 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2; BGE 131 IV 154 E. 1.3.2 S. 158; 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1; 6P.64/2006 und 6S.126/2006 vom 6. September 2006 E. 2.1). Wenn der Rechtsanwalt in guten Treuen davon ausgeht, das Verhalten der Gegenpartei oder eines Dritten erfülle einen bestimmten Straftatbestand, darf er dies zwar äussern, jedoch ist er gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet, sich zurückhaltender Formulierungen zu bedienen, solange kein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (vgl. Urteil 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2). Eine solche Zurückhaltung darf umso mehr vom Anwalt erwartet werden, als er sich schriftlich äussert. Mögen im Rahmen mündlicher Interaktionen gegebenenfalls überspitzte Bemerkungen bzw. Unterstellungen noch tolerierbar sein, ist es gerechtfertigt, bei schriftlichen Darlegungen einen strengeren Massstab anzuwenden, da es diesfalls dem Anwalt möglich ist, seine Wortwahl zu überdenken und unüberlegte Äusserungen zu vermeiden. Darüber hinaus darf ein schwerer Vorwurf, wie namentlich die Unterstellung eines strafbaren Verhaltens, nur geäussert werden, wenn dafür ein begründeter Anlass besteht und dies zur Wahrung der Parteiinteressen des Klienten erforderlich erscheint.  
Soweit Anwältinnen und Anwälte ihren Darlegungsrechten und -pflichten nachkommen und sich im Rahmen sowie in den Formen des Prozesses äussern, obliegt ihnen die Entscheidung darüber, wie und mit welchen Worten die Interessen des Klienten bestmöglich gewahrt werden. Die Aufsichtsbehörden haben sich entsprechend einer gewissen Zurückhaltung zu befleissigen, wenn sie darüber befinden, ob bestimmte Ausführungen wirklich nötig waren oder überzogen und unnötig verletzend sind. Anders verhält es sich, wenn eine Anwältin oder ein Anwalt sich nicht innerhalb eines Prozesses äussert, sondern gegenüber der Presse und der Öffentlichkeit auftritt. Wohl mögen solche Äusserungen unter bestimmten Umständen zur Wahrung der Interessen des Klienten ebenfalls geboten sein. Doch ist hierbei zu beachten, dass einerseits die Verbreitung solcher Äusserungen weit grösser und mit entsprechenden Nachteilen für die Betroffenen verbunden ist, als wenn sie gegenüber den Behörden erfolgen, andererseits aber auch, dass die anwaltliche Berufspflicht vorab die Interessenvertretung im Rahmen und in den Formen des rechtsstaatlichen Prozesses gebietet (Urteil 2C_1138/2013 vom 5. September 2014 E. 2.2). 
 
4.  
 
4.1. Zur Diskussion stehen die folgenden Äusserungen des Beschwerdeführers, die unterschiedlichen Rechtsschriften entstammen:  
 
1.1. "[...] das Team bestand vielmehr aus dem Kläger und seinem jahrzehntelangen Kumpel C.________. Dieses Duo geht seit Jahrzehnten miteinander durch dick und dünn und schreckt auch nicht vor gemeinsamen kriminellen Aktivitäten zurück." (Klageantwort vom 6. Mai 2013 im Verfahren ZGO yyy vor dem Bezirksgericht March) 
1.2. "[...] Das Duo Kläger/C.________ war ein eingespieltes Team, welches es schliesslich auch fertigbrachte, mittels mutmasslich begangener Veruntreuungen/Urkundenfälschung die X.________ AG erheblich zu schädigen." (Klageantwort vom 6. Mai 2013 im Verfahren ZGO yyy vor dem Bezirksgericht March) 
1.3. "[...] ist darauf zu verweisen, dass es sich bei C.________ offenbar um einen einschlägig vorbestraften Kriminellen handelt, welchem weder als Autor von irgendwelchen Bestätigungen noch als Zeuge auch nur die geringste Glaubwürdigkeit zukommt." (Replik vom 18. März 2014 im Verfahren ZES yyyyy vor dem Bezirksgericht March) 
1.4. "[...] Sorgfältig ist es sicher nicht, eine sage und schreibe 28 Seiten lange Duplik - bestehend zum grössten Teil aus im vorliegenden Verfahren nicht interessierenden Textbausteinen und unnötigen theoretischen Abhandlungen - zur Beantwortung einer 7-seitigen Replik einzureichen. Sorgfältig ist es ebenfalls nicht, wider besseres Wissen den Kronzeugen und Kumpan des Beklagten C.________ als nicht vorbestraft zu qualifizieren. Der Beklagte selber weiss ganz genau, dass sein Kumpan, welcher längere Zeit mit ihm zusammenwohnte, wegen Vermögensdelikten einschlägig vorbestraft ist. Er verfügt offenbar nicht "nur" über ein oder zwei Vorstrafen, sondern über ein beträchtliches Register." (Stellungnahme vom 9. Mai 2014 im Verfahren ZES yyyyy vor dem Bezirksgericht March) 
1.5. "Im Übrigen ist es eine blosse dümmliche Unterstellung zu behaupten, der als Zeuge in Frage kommende D.________ sei vom Kläger oder dessen Rechtsvertreter in irgendeiner Art und Weise beeinflusst worden. [...] Bestritten wird, dass D.________ schlicht und einfach bestätigt habe, was man von ihm verlangt habe. Irgendeine Substanziierung zu dieser dümmlichen Behauptung fehlt." (Stellungnahme vom 9. Mai 2014 im Verfahren ZES yyyyy vor dem Bezirksgericht March) 
 
4.2. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, der Beschwerdeführer habe die Schwelle zur Sanktionswürdigkeit überschritten. Es handle sich um nicht erforderliche und unnötig verletzende Formulierungen und Unterstellungen. Namentlich würden sie auf die Ehre der betroffenen Person abzielen. Sie seien in der gewählten Schärfe auch nicht erforderlich, um die Glaubwürdigkeit einer Partei und/oder eines Zeugen zu erschüttern, zumal die entsprechenden Rechtsschriften keine konkreten Hinweise auf die gemachten Vorhaltungen enthalten würden. Der Zentralstrafregisterauszug betreffend C.________ vom 12. November 2014 erweise sich als blank. Es sei folglich davon auszugehen, dass sich C.________ innert der letzten zehn Jahre keines der ihm vom Beschwerdeführer angelasteten Verbrechen oder Vergehen schuldig gemacht habe. Mit Bezug auf das Adjektiv "dümmlich" (zitierte Passage 1.5) geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass trotz dessen Verwendung als Attribut von "Unterstellung" und "Behauptung" auf die dahinter stehende Person, d.h. den Verfasser abgezielt werde. Mithin werde der Verfasser in unnötiger Weise in seiner Persönlichkeit betroffen und in seinen Fähigkeiten herabgewürdigt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer diese Formulierungen mit Blick auf einen behaupteten, jedoch unzutreffenden Sachverhalt verwendet habe.  
 
4.3. Um beurteilen zu können, ob die inkriminierten Äusserungen des Beschwerdeführers, namentlich die Unterstellung von Straftaten, sachlich unbegründet bzw. unnötig verletzend waren, wie dies von der Vorinstanz angenommen wird, muss der prozessuale Kontext, in welchem die Äusserungen erfolgten, genauer betrachtet werden.  
 
4.3.1. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge führten die Parteien in unterschiedlichen Streitkonstellationen zehn verschiedene zivilrechtliche Verfahren gegegeneinander, welche gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers ihren Auftakt mit der Strafanzeige seiner Mandantschaft vom 18. Oktober 2012 genommen hatten. Den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lassen sich jedoch keine genaueren Angaben zu den betreffenden Klagen bzw. Forderungen der Parteien entnehmen. Diesbezüglich drängt sich eine Ergänzung des Sachverhalts auf, welche aufgrund der Akten erfolgen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
4.3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Rechtsvertreter von E.________ fungierte, welcher - neben D.________ - von B.________ und C.________ als Investor für die Gründung einer Gesellschaftsgruppe (X.________-Gruppe) gewonnen wurde. Laut Angaben des Beschwerdeführers hätten E.________ und D.________ in diesem Zusammenhang je eine Million Franken investiert, davon je Fr. 750'000.-- als Beteiligungskapital und je Fr. 250'000.-- als Darlehen an die Aktionäre zur Zeichnung des Aktienkapitals.  
Am 18. Oktober 2012 erstattete der Beschwerdeführer im Auftrag von E.________ Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen Veruntreuung bzw. Urkundenfälschung. Er warf ihnen vor, die X.________-Gruppe finanziell geschädigt zu haben. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Juni 2013 wurde die Strafuntersuchung eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. September 2014 abgewiesen. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde nicht eingetreten (Urteil 6B_1054/2014 vom 25. März 2015). 
In den parallel hierzu geführten zivilrechtlichen Verfahren ging es im Wesentlichen um Forderungen aus einem Darlehensvertrag vom 22. Dezember 2009, mit welchem E.________ der X.________ AG und B.________ ein partiarisches Darlehen gewährt hatte. In diesem Zusammenhang stellte E.________ gegenüber B.________ ein Rechtsöffnungsbegehren, das am 28. Dezember 2012 gutgeheissen wurde. Am 23. Januar 2013 erhob B.________ beim Bezirksgericht March eine Aberkennungsklage. Die ersten beiden inkriminierten Äusserungen des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 4.1 Zitate 1.1 und 1.2) entstammen der im Rahmen dieses Aberkennungsprozesses (Verfahren ZGO yyy) vom Beschwerdeführer eingereichten Klageantwort vom 6. Mai 2013. Die übrigen inkriminierten Äusserungen (E. 4.1 Zitate 1.3 bis 1.5) entstammen Rechtsschriften im Zusammenhang mit einem weiteren die Darlehensforderung betreffenden Rechtsöffnungsverfahren (Verfahren ZES yyyyy). 
Der Beschwerdeführer reicht neu vor Bundesgericht das Urteil des Bezirksgerichts March vom 28. April 2015 ein, mit welchem die Aberkennungsklage (Verfahren ZGO yyy) vollumfänglich abgewiesen und die Solidarschuldnerschaft B.________s anerkannt wurde. Ob das Urteil als zulässiges unechtes Novum zu berücksichtigen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), kann vorliegend offen bleiben, da - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - diesem im Gesamtergebnis keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. 
 
4.3.3. In den inkriminierten Äusserungen 1.1 bis 1.4 wirft der Beschwerdeführer B.________ und C.________ strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Insbesondere behauptet er, C.________ sei einschlägig vorbestraft. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich in Ausübung seines Berufes für seine Mandantschaft mit allen verfügbaren Mitteln und in der nötigen Schärfe einsetzen müssen, um die Glaubwürdigkeit von C.________ und B.________ zu erschüttern.  
Es stellt sich somit die Frage, ob Umstände vorlagen, aufgrund derer sich der Beschwerdeführer berechtigt glauben durfte, solche Vorwürfe zu äussern, und ob solche Vorwürfe zur Wahrung der Interessen seines Klienten erforderlich waren. 
 
4.3.4. Die inkriminierten Äusserungen erfolgten zwischen dem 6. Mai 2013 und dem 9. Mai 2014 im Rahmen der zivilrechtlichen Streitigkeiten um die Darlehensrückforderung. In diesem Zeitraum war eine (vom Beschwerdeführer im Auftrag seiner Mandantschaft initiierte) Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________ hängig, denen der Beschwerdeführer bzw. seine Mandantschaft vorwarf, die X.________-Gruppe - und damit auch deren Investoren - finanziell geschädigt zu haben.  
Vor dem Hintergrund einer - die Gegenpartei und ihren Geschäftspartner betreffenden - laufenden strafrechtlichen Untersuchung ist nachvollziehbar, dass es ein Rechtsvertreter für relevant hält, im Rahmen von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Streitigkeiten Vorwürfe strafrechtlicher Natur zu äussern, um sich mit Nachdruck gegen die Nichtanerkennung einer (soweit ersichtlich begründeten) Forderung seiner Mandantschaft zur Wehr zu setzen. Dies erscheint umso verständlicher, wenn - wie im vorliegenden Fall - Anhaltspunkte gegeben sind, die den Vorwurf eines früheren strafrechtlich relevanten Verhaltens eines der Beteiligten aus der Sicht des Rechtsvertreters als begründet erscheinen lassen. So hat sich der Beschwerdeführer auf eine Äusserung des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus im Rahmen eines früheren Forderungsprozesses gegenüber der X.________ AG berufen. Dabei soll dieser erklärt haben, es sei bekannt, dass C.________ einschlägig vorbestraft sei. Ebenso habe ein früherer Rechtsvertreter B.________s im Rahmen eines anderen Aberkennungsverfahrens vorgebracht, es sei allgemein bekannt, dass C.________ über ein langes Vorstrafenregister verfüge. Es lagen somit Umstände vor, aufgrund derer der Beschwerdeführer in guten Treuen annehmen durfte, C.________ sei vorbestraft. Im Übrigen hätten die Vorinstanzen diese Umstände verifizieren können, wenn sie nicht in antizipierter Beweiswürdigung auf die vom Beschwerdeführer beantragte Anhörung der genannten Personen verzichtet hätten. Hinzu kommt, dass C.________ selbst nicht eindeutig bestritten hat, in der Vergangenheit verurteilt worden zu sein. In dessen Stellungnahme im Strafverfahren vom 23. Juli 2013 an das Obergericht ist zu lesen: "[...] unterlässt A.________ jede nachvollziehbare Begründung, weshalb eine allenfalls in einem ganz anderen Zusammenhang ergangene Verurteilung für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein soll". 
In Anbetracht der genannten Umstände kann deshalb nicht von einem exzessiven Angriff auf die Gegenpartei ausgegangen werden, welcher nur darauf abgezielt hätte, diese ohne jeden vernünftigen Sinn zu verletzen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). 
Soweit die Vorinstanz argumentiert, der Beschwerdeführer hätte durch Einsichtnahme ins Strafregister zur Kenntnis nehmen können, dass C.________ nicht vorbestraft sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, war er nicht befugt, einen Strafregisterauszug betreffend C.________ ohne dessen Einwilligung zu verlangen (vgl. Art. 24 Abs. 3 der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister [VOSTRA-Verordnung; SR 331]). Es war ihm somit nicht möglich, zu überprüfen, ob dieser tatsächlich vorbestraft war. 
Ferner gilt zu berücksichtigen, dass lediglich die in Passage 1.1 getätigte Äusserung bezüglich strafrechtlich relevanten Verhaltens die gebotene Zurückhaltung vermissen lässt. Hingegen wurden die in den Passagen 1.2 bis 1.4 geäusserten Vorwürfe direkt bzw. im kontextuellen Umfeld mit Adverbien wie "offenbar" und "mutmasslich" relativiert. 
Schliesslich ist auch zu beachten, dass unterschieden werden muss zwischen Äusserungen, die der Anwalt gegenüber der Öffentlichkeit und der Presse tätigt, und solchen, die innerhalb eines Prozesses erfolgen (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Die Äusserungen des Beschwerdeführers wären ausserhalb von verfahrensrechtlichen Darlegungspflichten, etwa gegenüber der Öffentlichkeit, kaum zu tolerieren. Jedoch erreichen sie unter den spezifischen Umständen des Falles und mit Blick auf den prozessualen Kontext noch nicht die Schwelle eines zu sanktionierenden Verhaltens eines Prozessanwalts. 
 
4.4. Soweit die Vorinstanz die Aussage des Beschwerdeführers, der Gegenanwalt habe "dümmliche" Unterstellungen und Behauptungen gemacht (vgl. oben E. 4.1 Zitat 1.5), als sanktionswürdig bezeichnet, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat selbst erkannt, dass die Parteien bzw. Parteivertreter insgesamt wenig zimperlich miteinander umgegangen sind. So räumt es ein, dass sich die zahlreichen Verfahren, welche die Parteien gegeneinander führten, "zwangsläufig auch in einer Form auf das prozessuale Verhalten auswirkten bzw. auswirken mussten" (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz führt weiter aus, C.________ habe in seiner Stellungnahme an das Obergericht des Kantons Zürich vom 23. Juli 2013 betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Mandantschaft des Beschwerdeführers als "eigentliche Kampf- und Hetzschrift" bezeichnet und dem Beschwerdeführer vorgehalten, "seltsame Auffälligkeiten/Fehlleistungen sowie miserabel recherchierte Rechtsschriften" zu verfassen, "welche für einen patentierten Rechtsanwalt wie A.________ absonderlich anmuten" (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). Die betreffende Stellungnahme enthält noch weitere Äusserungen, welche auf wenig respektvolle Art und Weise die Fähigkeiten des Beschwerdeführers in Frage stellen und diesen in seiner Person angreifen ("als besonders töricht erscheint dem Unterzeichneten [...]", "Wenn ein Rechtsanwalt wie A.________ nicht einmal zwischen Gutschrift und Lastschrift unterscheiden kann, so hinterlässt das Zweifel an der handwerklichen Sorgfalt", "Was A.________ zur Aktenübergabe [...] ausführt, ist offenkundig dumm und dreist", etc.). Den Akten lässt sich ferner entnehmen, dass der Rechtsvertreter von B.________ den Beschwerdeführer in seiner Duplik vom 30. April 2014 im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens ZES yyyyy der mehrfachen Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht bezichtigte und ihm das Konstruieren von nicht existenten Forderungen unterstellte. Ebenso warf er ihm unerlaubte Zeugenbeeinflussung vor, welche die Anwaltskommission im Übrigen als nicht erwiesen erachtete. Es mag sein, dass die Äusserung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsschrift vom 9. Mai 2014, der Gegenanwalt habe "dümmliche" Unterstellungen und Behauptungen gemacht, für die prozessuale Durchsetzung der Forderungen seines Klienten nicht nötig gewesen wäre und auch hätte unterbleiben können. Mit Blick auf den prozessualen Kontext, in dem sie erfolgte, erweist sie sich jedoch nicht als sanktionswürdig.  
 
5.  
Dementsprechend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Äusserungen des Beschwerdeführers disziplinarisch sanktioniert hat. 
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, und das angefochtene vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben. 
 
6.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
Die Vorinstanz wird die Kosten und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen haben (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. November 2015 wird aufgehoben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry