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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_908/2023  
 
 
Urteil vom 30. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Haftentlassungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin, 
vom 24. Oktober 2023 (SB.2021.73). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12. Januar 2023 wurde A.________ wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Anstiftung und mehrfacher Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, Veruntreuung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, versuchter Anstiftung zum falschen Zeugnis, Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Ferner ist über ihn in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB eine (im SIS einzutragende) Landesverweisung von 8 Jahren verhängt worden. Gegen dieses Urteil hat A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
B.  
A.________ befindet sich seit dem 30. Oktober 2018 in Haft. Das Appellationsgericht wies am 12. Januar 2023 sein anlässlich des Berufungsverfahrens gestelltes Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Sicherheitshaft über ihn bis zur Feststellung der Rechtskraft des Urteils bzw. bis zum Antritt der Sanktion. Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_31/2023 vom 10. Februar 2023 ab. Am 2. Oktober 2023 reichte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch ein, welches mit Verfügung des Appellationsgerichts vom 24. Oktober 2023 abgewiesen wurde. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Verfügung des Appellationsgerichts vom 24. Oktober 2023 sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei er "unter Anordnung von geeigneten Auflagen Meldepflicht/Schriftensperre [sic] sowie Leistung einer Kaution von 10'000.- CHF (eventualiter 15'000.- CHF) mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen". Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und das Appellationsgericht haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft abgewiesen wurde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Zwangsmassnahmen können im Strafverfahren ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie verhältnismässig sind (Art. 197 Abs. 1 StPO). Sicherheitshaft ist mit Blick auf Art. 10 und Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt. Als besondere Haftgründe nennt Art. 221 Abs. 1 StPO Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme ist die Sicherheitshaft aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).  
Die Vorinstanz hat neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts die besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er kritisiert jedoch die vorinstanzliche Annahme von Flucht- und Wiederholungsgefahr als bundesrechtswidrig. Darüber hinaus macht er geltend, die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft sei unverhältnismässig. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-) Strafe ist im Haftprüfungsverfahren allfälligen bereits vorliegenden Gerichtsentscheiden über das Strafmass bzw. weitere Sanktionen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2).  
 
3.2.2. Gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO besteht als Ersatzmassnahme insbesondere die Möglichkeit der Zahlung einer Sicherheitsleistung. Eine Haftentlassung kommt nur in Frage, wenn die Kaution tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten. Die Höhe der Kaution bemisst sich dabei nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person (Art. 238 Abs. 2 StPO). Bei der Prüfung der Herkunft der für die Sicherheitsleistung herangezogenen finanziellen Mittel ist Vorsicht geboten (zum Ganzen: Urteile 7B_645/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.1.2; je mit weiteren Hinweisen).  
Anstelle der beschuldigten Person können grundsätzlich auch Drittpersonen die Kaution leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO). Diesfalls sind die finanziellen Möglichkeiten der Drittpersonen und die persönliche Beziehung der beschuldigten Person zu diesen Drittpersonen zu prüfen. Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stellt, als den Drittpersonen den Verlust der Kaution zuzumuten. Das Gericht hat dabei auch zu prüfen, ob die Drittpersonen eine geleistete Kaution überhaupt zurückfordern würden. Die beschuldigte Person hat ihre Vermögensverhältnisse und jene der Drittpersonen in nachvollziehbarer Weise offenzulegen. Verweigert sie ihre Kooperation und bleiben die finanziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Sicherheitsleistung aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt (zum Ganzen: Urteil 7B_645/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 
 
3.3. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich an der mit Verfügung bezüglich Verlängerung der Sicherheitshaft vom 12. Januar 2023 festgestellten (und vom Bundesgericht mit Urteil 1B_31/2023 vom 10. Februar 2023 bestätigten) Fluchtgefahr nichts Wesentliches geändert habe. Diese liege weiterhin vor. Der Beschwerdeführer habe überdies gegenwärtig immer noch rund ein Jahr Freiheitsstrafe zu verbüssen, was ein weiterer erheblicher Fluchtanreiz darstelle. Angesichts der früheren Verbindungen des Beschwerdeführers im Ausland, der drohenden Reststrafe und insbesondere der ausgesprochenen Landesverweisung liege bei ihm eine ausgeprägte Fluchtgefahr vor, was auch das Bundesgericht mehrfach festgestellt habe. Daraus, dass in anderen vom Beschwerdeführer in seinem Gesuch genannten Fällen bei nur noch einem Jahr Reststrafe keine hinreichende Fluchtgefahr mehr bestanden habe, könne er angesichts der bei ihm vorliegenden, bundesgerichtlich bestätigten ausgeprägten Fluchtgefahr nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht habe im genannten Entscheid zudem hervorgehoben, dass eine ausgeprägte Fluchtgefahr im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb anzunehmen sei, weil sich der Beschwerdeführer mit dem Aufenthalt in der Türkei in den Jahren 2011 bis 2013 dem Vollzug einer Reststrafe durch die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden bereits einmal entzogen habe, was sich stark zu seinen Ungunsten auswirke. Auch der Umstand, dass die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholten Migrationsakten den Bezug des Beschwerdeführers zur Türkei als "vermutlich nicht sehr stark" umschreiben würden, vermöge an der beim Beschwerdeführer bestehenden Fluchtgefahr nichts zu ändern. Zum einen seien seine ausgeprägten Türkeiaufenthalte, mit welchen er sich dem Strafvollzug entzogen habe, in den Strafakten dokumentiert, und zum anderen verkenne er, dass nebst einer Flucht ins Ausland bei ihm mit dem Bundesgericht von einem erheblichen Anreiz auszugehen sei, in der Schweiz unterzutauchen und sich dadurch einer Landesverweisung und der Ausschaffung in die Türkei zu entziehen.  
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinlänglich auseinander. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass und inwiefern sie nach wie vor von einer ausgeprägten Fluchtgefahr ausgeht. Auf die unsubstanziierte Kritik des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Bejahung der Fluchtgefahr ist nicht weiter einzugehen. 
 
3.4. Die Vorinstanz führt im Weiteren aus, die beim Beschwerdeführer bestehende ausgeprägte Fluchtgefahr könne nicht mit Ersatzmassnahmen gebannt werden. Dies habe das Bundesgericht ebenfalls im genannten Entscheid vom 10. Februar 2023 ausdrücklich festgehalten, wobei die betreffenden Erwägungen nach wie vor Geltung beanspruchen könnten. Mit der elektronischen Fussfessel könne im Übrigen nur sichergestellt werden, dass bei einem allfälligen Verlassen des Wohn- oder Arbeitsortes Alarm ausgelöst werde, weswegen sie faktisch eine Flucht nicht zu verhindern vermöge. Dasselbe gelte umso mehr für eine Meldepflicht, bei welcher bei nicht erfolgter Meldung des Beschwerdeführer ebenfalls lediglich die Flucht bzw. das Untertauchen festgestellt werden könnte. Bei ausländischen Häftlingen sei überdies zu beachten, dass diese möglicherweise auf dem konsularischen Weg Ersatzdokumente beziehen könnten, wobei es den Schweizer Behörden nicht möglich sei, ausländische Stellen anzuweisen, keine Ausweisschriften mehr auszustellen. Eine von seiner Tochter B.________ zu leistende Drittkaution von Fr. 10'000.-- würde an dieser bestehenden ausgeprägten Fluchtgefahr ebenfalls nichts ändern, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens mehrfach erschreckenden Egoismus und extreme Rücksichtlosigkeit auch gegenüber seinen nächsten Angehörigen offenbart habe, beispielsweise, als er die damals minderjährige B.________ für seine eigenen Zwecke instrumentalisiert und in die Delinquenz geführt habe, indem er sie in ihrem Freundeskreis junge Vertragsunterzeichner rekrutieren lassen habe.  
Die hiergegen gerichteten Argumente des Beschwerdeführers verfangen nicht. Unbesehen davon, dass er die Vermögensverhältnisse von B.________ überhaupt nicht dargelegt hat, vermag sein Hinweis auf einen Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses, welcher ihm "ganz andere Charaktereigenschaften" bescheinige, nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung seines früheren Verhaltens seiner Tochter gegenüber zu ändern. Dass der Beschwerdeführer durch die angeblich von B.________ zu erbringende Kaution genügend an einer Flucht gehindert würde, ist mithin mit der Vorinstanz zu bezweifeln. Mildere Massnahmen nach Art. 237 StPO, welche die Fluchtgefahr sonstwie hinreichend bannen könnten, sind nicht erkennbar. Damit fällt eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen ausser Betracht. 
 
3.5. Schliesslich geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm genannten Vergleichsfällen, in welchen den Tätern nach zwei Dritteln der Strafe die bedingte Entlassung gewährt worden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, zumal solche vermeintlichen Vergleichsfälle in aller Regel auch beträchtliche Verschiedenheiten aufweisen würden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angesichts seiner bisher erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bestrittenen zeitlichen Verhältnismässigkeit der weiteren Inhaftierung könne im Übrigen wiederum auf die Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Entscheid vom 10. Februar 2023 verwiesen werden. Demnach sei zwar bei guter Legalprognose einem Haftentlassungsgesuch entsprechend der im Regelfall nach zwei Dritteln der Strafverbüssung erfolgenden bedingten Entlassung stattzugeben. Beim Beschwerdeführer sei die Haftentlassung nach zwei Dritteln jedoch angesichts des sich ergebenden Bildes eines Gewohnheitsbetrügers und der damit verbundenen schlechten Prognose sowohl vom Appellationsgericht als auch vom Bundesgericht abgelehnt worden. Auch daran habe sich inzwischen nichts geändert. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme lege der Beschwerdeführer durch die Einreichung von Krankenkassenbelegen von 2019 bis 2022 und eines Röntgenbildes nicht ansatzweise dar, inwiefern er auf medizinische Hilfe angewiesen wäre, die er nur in der Schweiz erhalten könne. Auch sei bezüglich der in der Replik neu eingereichten Röntgenbilder, welche belegen sollten, dass ein Eingriff notwendig werde im USB (Universitätsspital Basel), nicht dargetan, weshalb dies zu einer Haftentlassung führen solle. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sein Haftentlassungsgesuch mit den Unterbringungsverhältnissen innerhalb des Untersuchungsgefängnisses C.________, namentlich mit den laut Zeitungsberichten von der GPK festgestellten Belüftungsmängeln und den dadurch erzielten Temperaturspitzen begründe, sei mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass angesichts des Eintritts in die kältere Jahreszeit eine Überhitzung der Zellen bis auf Weiteres nicht mehr zu befürchten sei. Zudem sollten die betreffenden Mängel bis im Sommer 2024 behoben sein. Betreffend die gemäss Zeitungsberichten von der GPK festgestellten Mängel an der Privatsphäre sei vom Beschwerdeführer zunächst nicht dargelegt, inwiefern er von diesen betroffen gewesen wäre. Des Weiteren würde selbstredend der Umstand, dass die Toiletten gemäss GPK "nicht dem Standard, der erwartet werden darf" entsprechen würden, nicht zu seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft führen. Im Übrigen könne auf den Entscheid des Bundesgerichts 1B_463/2022 vom 30. September 2022 verwiesen werden, in welchem festgehalten worden sei, dass auch aufgrund der teilweise schlechten Luftqualität im Untersuchungsgefängnis C.________ keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege.  
Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, derweil der Beschwerdeführer bloss appellatorische Kritik übt. Insgesamt ist mit Blick auf die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe und die schlechte Legalprognose die Fortsetzung der strafprozessualen Haft unabhängig von der relativ langen Dauer des Strafverfahrens jedenfalls immer noch verhältnismässig (vgl. bereits Urteil 1B_31/2023 vom 10. Februar 2023 E. 5.1 f. und 4.2 f. mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer am Rande eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend macht und dabei auf frühere, ihn betreffende Entscheide des Bundesgerichts verweist, ist darauf mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. 
 
3.6. Nach dem Gesagten kann im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren offenbleiben, ob die Vorinstanz das Vorliegen von Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht hat.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend werden für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler