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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_229/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. April 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Amt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte X.________ am 23. Juli 2014 wegen Angriffs sowie diverser weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--. 
 
X.________ befand sich seit dem 23. März 2015 im Strafvollzug in der Strafanstalt Zug, danach seit dem 20. August 2015 in den Anstalten Witzwil und seit dem 11. Februar 2016 wiederum in der Strafanstalt Zug im Normalvollzug auf einer geschlossenen Abteilung. Das ordentliche Strafende fällt auf den 24. Mai 2017. Die bedingte Entlassung wäre frühestens auf den 1. September 2016 möglich gewesen. 
 
B.   
Am 3. Juni 2016 stellte X.________ ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Verfügung vom 30. August 2016 verweigerte das Departement des Innern des Kantons Solothurn (DdI) die bedingte Entlassung auf den 1. September 2016. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 17. Januar 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es seien die Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2017 und des Departements des Innern vom 30. August 2016 aufzuheben und er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Sodann sei festzustellen, dass er sich seit dem 1. September 2016 zu Unrecht im Freiheitsentzug befindet und es sei ihm für den erlittenen unrechtmässigen Freiheitsentzug eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Im Fall des Unterliegens sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das angefochtene Urteil verweist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist die Rechtsmittelbelehrung unzutreffend. Der vorinstanzliche Entscheid hat eine Frage des Vollzugs von Strafen und Massnahmen zum Gegenstand, weshalb er der Beschwerde in Strafsachen unterliegt (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt bildes das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2017. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids des Departements des Innern vom 30. August 2016 beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
3.   
Streitgegenstand bildet die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unrichtige Anwendung von Art. 86 Abs. 1 StGB
 
3.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte (BGE 119 IV 5 E. 1b S. 7) hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 203; 125 IV 113 E. 2a S. 115 f.; je mit Hinweis).  
 
Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204 mit Hinweisen). 
 
Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204). 
 
Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, wozu der Tatbestand des Angriffs zählt, und kann die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten, beurteilt die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB im Hinblick auf die Bewilligung von Vollzugsöffnungen, worunter auch die bedingte Entlassung fällt, die Gemeingefährlichkeit des Täters (Art. 75a Abs. 1 und 2 StGB). Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt Art. 86 StGB an dieser Stelle nicht vor (vgl. Urteil 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.2). Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.). 
 
3.2. Das Verwaltungsgericht erwägt, der Beschwerdeführer habe inzwischen zwei Drittel der Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB erfüllt sei. Ebenso attestiert es dem Beschwerdeführer ein korrektes Verhalten im Strafvollzug und bejaht damit die zweite Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Hingegen könne dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden, weshalb er nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden könne.  
Die Vorinstanz berücksichtigt bei ihrer Würdigung den ärztlichen Bericht von Dr. med. A.________ vom 23. März 2015, den Führungsbericht der Strafanstalt Zug vom 29. September 2015, den Austrittsbericht der Anstalten Witzwil vom 15. März 2016, den zweiten Verlaufsbericht der Strafanstalt Zug vom 7. Juli 2016, die Verlaufsberichte der Stiftung "Männer Beratung Gewalt" vom 11. August und 3. Dezember 2016, die Stellungnahme der Bewährungshilfe vom 12. Juli 2016, das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 19. Januar 2016 und den Bericht der Konkordatsfachkommission (KoFaKo) vom 27. April 2016. 
 
3.3. Der Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers hängt somit einzig davon ab, ob ihm eine günstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann; die anderen Voraussetzungen erachtete die Vorinstanz als erfüllt. Konkret erwägt sie, der Gutachter Dr. med. B.________ stelle dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten. Insgesamt ergäben sich zahlreiche belastende und nur wenige protektive Faktoren. Kritsch sei zu würdigen, dass der Beschwerdeführer meist als Initiator der Übergriffe andere dazu animiert habe, ebenfalls Gewalt anzuwenden. Die aktuelle Situation (2016) im Vollzug lasse erahnen, dass sich die Gesamtsituation nicht verbessert habe und zukünftig mit weiteren Gewalttaten gerechnet werden müsse. Langfristig sei das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte - ohne Therapieerfolge - moderat bis hoch, wobei mit schweren Verletzungen der potentiellen Opfer gerechnet werden müsse. Der Beschwerdeführer sei eher schlecht in der Schweiz integriert, finanziell scheine er sein Leben nicht im Griff zu haben. Es sei nicht absehbar, wie er dies künftig ändern könne. Der Kontakt zur Familie sei unterstützend, allerdings habe ihn der Familienzusammenhalt nicht davor schützen können, wiederholt rückfällig zu werden. Es ergäben sich deutliche Hinweise darauf, dass eine hohe Rückfallgefahr bestehe. Als deliktsrelevante Problembereiche seien dissoziale Züge, eine Sozialisation im gewaltbereiten Milieu, Impulsivität bzw. Kränkbarkeit, eine hohe Gewaltbereitschaft, fehlende Hinweise auf Reue und der Substanzkonsum zu nennen.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Herleitung des ermittelten Rückfallrisikos durch den Gutachter Dr. med. B.________ sei nicht sachgerecht erfolgt. Der Gutachter habe nämlich auch aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen berücksichtigt, ohne offenzulegen, wie stark sich diese auf die gutachterliche Prognose ausgewirkt hätten. Die vom Gutachter gestellte Prognose beruhe daher auf strafprozessual nicht verwertbaren Daten. Das Rückfallrisiko müsse deutlich nach unten korrigiert werden. Wenn die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides auf das Gutachten abstelle, verletze sie Art. 86 Abs. 1 StGB. Gleiches gelte für die Beurteilung durch die KoFaKo, denn diese stütze sich massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. B.________. Ausserdem verletze die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie sich nicht mit seinen diesbezüglichen Einwänden auseinandersetze und lediglich lapidar festhalte, die Herleitung des Rückfallrisikos durch den Gutachter sei sachgerecht und entspreche den erforderlichen Standards.  
 
3.4.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Parteivorbringen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; je mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinander, das Gutachten berücksichtige auch aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen (E. 3.3-3.5). Sie hält fest, der forensische Psychiater dürfe im Rahmen der Exploration auf entfernte Verurteilungen abstellen, denn nur so könne er die Rückfallgefahr umfassend würdigen. Die Erwägungen der Vorinstanz sind klar und insofern vollständig, als sie eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglichen. Eine Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht erforderlich. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 
 
3.4.2. Gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB dürfen dem Betroffenen aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen durch das Gericht nicht mehr entgegen gehalten werden. Daraus folgt allerdings nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass medizinische Sachverständige solche Verurteilungen nicht mehr berücksichtigen dürfen. Erfahren forensische Psychiater im Rahmen ihrer Exploration von inzwischen entfernten Vorstrafen oder sind ihnen solche aus früheren Behandlungen bekannt, so können sie diese bei ihrer Begutachtung nicht ausblenden, ohne ein kunstfehlerhaftes medizinisches Urteil abzugeben. Im Gegensatz zu den Strafbehörden dürfen die medizinischen Gutachter somit aktenkundige Hinweise auf entfernte Strafen berücksichtigen. Es ist insofern zwischen medizinischer Realprognose und gerichtlicher Legalprognose zu unterscheiden. Die medizinische Realprognose gibt die Rückfallgefahr des Täters in Berücksichtigung seines gesamten Vorlebens wieder, während die Legalprognose für den richterlichen Entscheid massgebend ist. Um eine Umgehung des gerichtlichen Verwertungsverbots gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB zu verhindern, muss aus dem Gutachten hervorgehen, inwiefern die frühere (aus dem Strafregister entfernte) mit der jüngeren (nicht entfernten) Delinquenz im Zusammenhang steht (Konnexität) und wie stark sich diese weit zurückliegenden Taten noch auf das gutachterliche Realprognoseurteil auswirken (Relevanz). So kann auch für die gerichtliche Beurteilung gewährleistet werden, dass allfällige Schlechtprognosen nur im Umfang der noch eingetragenen Vorstrafen berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87 E. 2.5 S. 92 f.).  
 
Dass der Gutachter auch die beiden im Strafregister gelöschten Vorstrafen (gemäss Gutachten Urteile vom 30. August 2004 wegen versuchter Körperverletzung, versuchten Diebstahls und Betäubungsmitteldelikten und vom 5. April 2005 wegen Angriffs) bei der medizinischen Prognosestellung mitberücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Gutachter war sogar verpflichtet, sämtliche Umstände aus dem Vorleben des Exploranden in die Beurteilung einfliessen zu lassen, ansonsten diese als fehlerhaft bezeichnet werde müsste. Aus dem Gutachten geht der Zusammenhang zwischen den gelöschten Vorstrafen und denjenigen gemäss Strafregisterauszug (Urteile vom 16. April 2013 wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung und vom 23. Juli 2014 wegen Angriffs) hervor (Konnexität). Der Gutachter zeigt auf, dass ein eingeschliffenes Verhaltensmuster bei der Begehung von Gewaltdelikten vorliege, dass die Opfer zufällig ausgewählt worden seien, dass der Beschwerdeführer jeweils unverfängliche Situationen grundlos zum Eskalieren gebracht habe und der der letzten Verurteilung zugrundeliegende Vorfall unveränderte deliktrelevante Problembereiche aufzeige. Aus dem Gutachten geht ebenfalls hervor, inwiefern sich die aus dem Strafregister entfernten Vorstrafen auf die medizinische Realprognose ausgewirkt haben (Relevanz). Sie sind insofern von Bedeutung, als der Gutachter das sich aus den zwischen 2009 und 2011 begangenen Straftaten (welche zu den im Strafregister eingetragenen Verurteilungen geführt hatten) ergebende deliktische Verhalten durch die in den Jahren 2002-2004 verübte Delinquenz (gelöschte Vorstrafen) bestätigt sieht und von einem eingeschliffenen Verhaltensmuster spricht. Für die medizinische Realprognose durfte und musste der Gutachter das gesamte Vorleben (und somit auch die ihm bekannten Vorstrafen) berücksichtigen. Die Vorinstanz durfte auf das von ihr zu Recht als schlüssig und nachvollziehbar gewertete Gutachten abstellen und es in ihre Gesamtbeurteilung einbeziehen. Die im Gutachten abgegebene medizinische Realprognose wurde von der Vorinstanz bei der von ihr erstellten gerichtlichen Legalprognose lediglich - nebst anderer Berichte sowie während des Strafvollzugs zutage getretener Aspekte - mitberücksichtigt. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. 
 
3.5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht, weil die Vorinstanz die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB nicht richtig gewichtet habe. Sie lasse diverse positive Faktoren ausser Acht (vorbildliches Vollzugsverhalten, eingetretene Verhaltensänderung, beinhaltend die Bereitschaft, sich einer Gewaltberatung zu unterziehen, und eine positive Persönlichkeitsentwicklung gemäss den Berichten der Stiftung "Männer Beratung Gewalt").  
 
3.5.1. Die Vorinstanz unterzieht alle für die Frage der bedingten Entlassung zu berücksichtigenden prognoserelevanten Umstände einer Gesamtwürdigung. Sie gibt die Schlussfolgerungen sämtlicher sich in den Akten befindlicher Berichte wieder und bezieht diese in ihre Beurteilung mit ein. Die Vorinstanz hält fest, gemäss der KoFaKo sei der Beschwerdeführer wenig selbstreflektiert und deutlich externalisierend. Eine Auseinandersetzung mit den Taten habe nicht stattgefunden. Diese zeichneten sich aus durch eine erhebliche und übermässige Gewaltanwendung gegen ein zufälliges Opfer und entspreche dem Verhaltensmuster des Beschwerdeführers. Ohne entsprechende therapeutische Fortschritte sei aus legalprognostischer Sicht die Gewährung von Vollzugsöffnungen nicht angezeigt.  
 
3.5.2. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz sehr wohl zu seinen Gunsten sein korrektes Verhalten im Strafvollzug, ebenso wie die ihm von der Stiftung "Männer Beratung Gewalt" im August und Dezember 2016 bescheinigte sehr positive Entwicklung. Auf der anderen Seite stuft sie die bestehende Aggressions- und Gewaltbereitschaft, die lange Zeit gänzlich fehlende Therapiemotivation und die Neigung zum Suchtmittelmissbrauch als legalprognostisch problematisch ein. Der Beschwerdeführer habe die verschiedenen Interventionen, die als wichtiges Mittel zur Minderung der Rückfallgefahr erachtet wurden, wiederholt abgelehnt bzw. abgebrochen. Diese Verweigerungshaltung stelle ein negatives Prognoseelement dar. Sodann habe der Beschwerdeführer seine Gewaltbereitschaft lange Zeit gänzlich negiert. Gemäss Vollzugsberichten habe er sich wiederholt nicht als Täter, sondern als Opfer gesehen und die Konsequenzen seiner Delikte recht nüchtern getragen. Die Vorinstanz berücksichtigt ebenfalls, dass der Beschwerdeführer - jedoch unter dem Druck der ihm drohenden migrationsrechtlichen Massnahmen - schlussendlich bereit war, an Gewaltberatungsgesprächen teilzunehmen, wo erste positive Ergebnisse erzielt worden seien. Ebenso lässt die Vorinstanz nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer einen engen Kontakt zu seiner Familie und seiner Freundin hat, hält jedoch fest, dass ihn die enge familiäre Bindung nicht von weiterer Delinquenz abgehalten habe. In Würdigung der gesamten Umstände könne dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden.  
 
3.5.3. Die vorinstanzliche Beurteilung der Bewährungsaussicht ist insgesamt nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte, ohne Bundesrecht zu verletzen, auf eine ungünstige Prognose schliessen. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich die Vorinstanz nicht explizit zur Frage äussert, ob das Rückfallrisiko bei einer bedingten Entlassung höher sei als bei einer Vollverbüssung der Strafe (sog. Differenzialprognose). Es lässt sich nicht mit Bestimmtheit klären, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (vgl. BGE 124 IV 193 E. 5b/bb S. 202). Jedenfalls muss dem Beschwerdeführer aber nach den rechtsfehlerfreien Erwägungen der Vorinstanz (gegenwärtig) eine ungünstige Prognose gestellt werden und steht vorliegend die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (Leib und Leben) auf dem Spiel. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht bedingt entlässt. Folglich sind auch das entsprechende Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers sowie das Begehren um Zusprechung einer Entschädigung für unrechtmässigen Freiheitsentzug abzuweisen.  
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär