Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 828/04 
 
Urteil vom 22. April 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Baer, Seestrasse 221, 8700 Küsnacht, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 15. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nach einem am 10. September 2000 erlittenen Verkehrsunfall gewährte die National Versicherung dem 1957 geborenen, als selbstständigerwerbender Gastwirt mit gepachtetem Restaurationsbetrieb in X.________ tätig gewesenen M.________ am 10. April 2003 verfügungsweise eine auf einer 30%igen Erwerbsunfähigkeit basierende Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juli 2002 sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 %. 
 
Mit durch Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 bestätigter Verfügung vom 16. Oktober 2003 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich - wie der Unfallversicherer von einer 30%igen Invalidität ausgehend - das Rentenbegehren von M.________ ab. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid der Invalidenversicherung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. November 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung beantragen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 14. Januar 2004) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen). 
Nachdem der beanstandete Einspracheentscheid am 14. Januar 2004 ergangen ist, besteht daher - anders als die Formulierung im kantonalen Entscheid vermuten lassen könnte - die Möglichkeit, dass bei der Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruchs auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung finden. Im Ergebnis kann dies nur insofern vernachlässigt werden, als die Gewährung einer Invalidenrente auch nach dem seit 1. Januar 2004 geltenden Recht nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % in Betracht fällt (Art. 28 Abs. 1 IVG [sowohl in der aktuellen als auch in der früheren Fassung]), was beim Beschwerdeführer nach übereinstimmender Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung nicht zutrifft. In dem auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1 IVV findet sich indessen eine neue Abstufung des Rentenanspruchs, indem nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Viertel, von mindestens 50 % ein Zweitel und von mindestens 60 % drei Viertel einer ganzen Rente gewährt werden, während ein Anspruch auf eine ganze Rente erst bei einer Invalidität von mindestens 70 % besteht. Bei Bejahung einer vor dem In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision noch nach früherem Recht entstandenen Rentenberechtigung wäre allenfalls zu prüfen, ob angesichts der neuen gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2004 eine Änderung des Leistungsanspruchs in Betracht zu ziehen ist. 
1.2 Zutreffend dargelegt hat das kantonale Gericht die Begriffe 'Invalidität' (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und 'Erwerbsunfähigkeit' (Art. 7 ATSG; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 5 ff. zu Art. 8), worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang nach Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung (vgl. Erw. 1.1 hievor). Dasselbe gilt hinsichtlich der bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 261 Erw. 4 und 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, 2. Aufl. 1999, S. 296 ff.; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/ Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 230; derselbe, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 30 f.). Verwiesen werden kann schliesslich auf die vorinstanzliche Darlegung der Rechtsprechung zur Koordination der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung einerseits und in der Unfallversicherung andererseits (BGE 126 V 288, insbes. 293 f. Erw. 2d; vgl. auch AHI 2004 S. 181). 
1.3 Zu ergänzen ist, dass der für die Invaliditätsbemessung durchzuführende Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1). 
 
Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 2bis IVG und Art. 26bis IVV [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der diese ablösenden Fassung]) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis eines Betätigungsvergleichs abstellen, wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 In ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2003 hat die IV-Stelle die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit unmittelbar dem Invaliditätsgrad gleichgestellt, ohne konkret anzugeben, aus welchen ärztlichen Auskünften sie die angenommene 30%ige Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit ableitet. 
Im Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 hat sie kurz Bezug auf den ursprünglich von ihr veranlassten, aber erst nach Erlass der beanstandeten Verfügung vom 16. Oktober 2003 eingegangenen Bericht des Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2003 genommen. Von dessen auf 50 % geschätzten Arbeitsunfähigkeit ist sie dann aber doch wieder nach unten auf lediglich 30 % abgewichen, was sie damit begründet hat, dass die von diesem Spezialisten neu erwähnte Anpassungsstörung aus ärztlicher Sicht Bestandteil des bereits abgeklärten und berücksichtigten Distorsionstraumas der Halswirbelsäule sei. 
Erst in der Vernehmlassung zu der gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 erhobenen Beschwerde hat die IV-Stelle am 13. April 2004 vorgebracht, da die vorhandenen gesundheitlichen Störungen ausschliesslich Unfallfolgen darstellten, habe sie sich im Hinblick auf die Koordination der Invaliditätsbemessung in der Invaliden- und in der Unfallversicherung der rechtskräftig gewordenen Verfügung des Unfallversicherers vom 10. April 2003 angeschlossen und angesichts des dort festgelegten Invaliditätsgrades von 30 % das Rentenbegehren für den Invalidenversicherungsbereich abgewiesen. 
2.2 Das kantonale Gericht hat sich eingehend mit den sowohl vom Unfallversicherer als auch von der IV-Stelle eingeholten medizinischen Unterlagen auseinander gesetzt und ist in Würdigung derselben zum Schluss gelangt, dass sämtliche das Leistungsvermögen beeinträchtigenden Gesundheitsschäden - insbesondere auch die einzig von Dr. med. K.________ erwähnte Anpassungsstörung mit Reizbarkeit, Anspannung, Affektlabilität und Depression - vom Unfallversicherer bereits als unfallbedingt berücksichtigt worden seien, sodass sich die Invalidenversicherung grundsätzlich zu Recht an dessen Invaliditätsbemessung gehalten habe. Ergänzend hat die Vorinstanz noch festgehalten, dass angesichts des tiefen Validenlohnes auch bei einem Erwerbsvergleich unter Heranziehung der vom Bundesamt für Statistik zur Verfügung gestellten, auf Grund der regelmässig durchgeführten Lohnstrukturerhebungen (LSE) erarbeiteten Tabellenlöhne ab dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als selbstständigerwerbender Restaurateur einstellte, in Bezug auf den Invaliditätsgrad kein für ihn günstigeres Ergebnis resultieren würde. 
3. 
Der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach sich die IV-Stelle - entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung - nicht der Invaliditätsbemessung des Unfallversicherers anzuschliessen habe, ist aus nachstehenden Gründen vollumfänglich beizupflichten. 
3.1 Unbestrittenermassen lag schon Jahre vor dem Verkehrsunfall vom 10. September 2000 eine Psoriasis vor, welche gemäss Auskunft des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 27. September 2000 insbesondere im Hand-Fingerbereich psychisch sehr stark störend sei. Dasselbe bestätigte der Hausarzt in einem Bericht vom 23. Mai 2003. Auch die Klinik Z________ diagnostizierte in ihrem zuhanden der IV-Stelle erstellten Gutachten vom 20. Mai 2003 als Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Psoriasis guttata. 
 
Daraus ergibt sich, dass die Invalidenversicherung unter Umständen nicht nur für die Folgen derjenigen Gesundheitsschäden aufzukommen hat, für welche der Unfallversicherer Leistungen erbringt. Nachdem Dr. med. K.________ in seinem Bericht vom 2. Oktober 2003 sogar von einer Exazerbation der Psoriasis spricht, lässt sich auch die Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach dieses Hautleiden die Arbeitsfähigkeit als Gastwirt massiv beeinträchtigt, nicht ohne weiteres von der Hand weisen. Vielmehr ist es durchaus vorstellbar, dass der augenfällig krankhafte Hautzustand an Händen und Fingern den Beschwerdeführer geradezu gezwungen hat, gewissen Bereichen seines Betriebs - etwa zur Vermeidung von Kundenkontakten - fern zu bleiben, womit ihm aber auch die Ausübung mehrerer seiner Funktionen verunmöglicht worden sein dürfte. Wie es sich diesbezüglich genau verhält, kann auf Grund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls kann die IV-Stelle, welche selbst nur wenige eigene Abklärungen veranlasst hat, allein aus den vom Unfallversicherer eingeholten ärztlichen Stellungnahmen nicht ableiten, die - nicht unfallbedingte - Psoriasis habe keinen wesentlichen Einfluss auf das Leistungsvermögen gehabt. Tatsächlich hatten sich die vom Unfallversicherer befragten Fachleute, insbesondere der Neurologe Dr. med. E.________, von welchem am 10. Juli 2002 eine bloss 30%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden ist, ausschliesslich zu den durch das versicherte Unfallereignis bedingten gesundheitlichen Schädigungen und deren Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit zu äussern. 
Schon von daher ist die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte Rückweisung der Sache an die IV-Stelle unumgänglich. Diese wird prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern die Psoriasis das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zusätzlich zu den rein unfallkausalen Gesundheitsschädigungen beeinträchtigt hat. 
3.2 Des Weitern ergibt sich aus den Akten, dass die Festsetzung des Invaliditätsgrades durch den Unfallversicherer nicht im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Invaliditätsbemessung erfolgte. Vielmehr ist dessen Rentenzusprache vom 10. April 2003 als Ergebnis von Vergleichsverhandlungen zu sehen, anlässlich welcher der schon damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Vergleichsvorschlag unterbreitete, der vom Unfallversicherer schliesslich akzeptiert worden ist. Dass in einem Inspektorenbericht vom 8. April 2003 erwähnt worden ist, der Rechtsvertreter und sein Mandant könnten die Gewichtung des Tätigkeitsbereiches mit 2/3 als Wirt und 1/3 als Koch nicht nachvollziehen, deutet zwar auf Ansätze zur Vornahme eines Betätigungsvergleichs hin. Dieser ist aber offenbar eher rudimentär ausgefallen, sodass nach der Aktenlage nicht von einem zuverlässigen Resultat gesprochen werden kann, das auch für andere Sozialversicherungsträger wie namentlich die Invalidenversicherung massgeblich sein könnte. Insofern ist der Einwand des Beschwerdeführers durchaus berechtigt, dass die Vorinstanz die Invaliditätsbemessung des Unfallversicherers nicht als nachvollziehbar hätte bezeichen dürfen, nachdem dieser keinen detaillierten Erwerbsvergleich vorgenommen hat. 
 
Auch aus diesem Grund ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese, wie von der Rechtsprechung verlangt, selbstständig eine korrekte Invaliditätsbemessung durchführt. Dabei wird sie sich vorerst Klarheit darüber verschaffen müssen, welche Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung zu finden hat. Da der als Selbstständigerwerbender zu qualifizierende Beschwerdeführer mit seinem Betrieb im Unfallzeitpunkt noch in der Aufbauphase stand und daher - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargelegt - vorerst nicht repräsentative Einkommen ausweisen konnte, wird wohl zumindest für die Zeit bis zur Betriebsaufgabe am 30. November 2003 die ausserordentliche Bemessungsmethode mit Betätigungsvergleich und anschliessender erwerblicher Gewichtung der konkret festgestellten Beeinträchtigungen in Betracht fallen (vgl. Erw. 1.3 hievor). Weiter wird sie darüber zu befinden haben, ob nach der Betriebsaufgabe nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode vorzugehen ist. Nicht haltbar dürfte gegebenenfalls die vorinstanzliche Meinung sein, wonach im Falle eines unter Beizug statistisch ermittelter Tabellenlöhne durchgeführten Einkommensvergleichs das geringe Jahreseinkommen, das der Beschwerdeführer in den ersten Jahren seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in X.________ realisierte, als ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielbarer Verdienst (Valideneinkommen) einzusetzen wäre. 
3.3 Was schliesslich die von den Parteien wie auch vom kantonalen Gericht unterschiedlich interpretierte Aussage des Dr. med. K.________ vom 2. Oktober 2004 anbelangt, wonach die diagnostizierte Anpassungsstörung nicht notwendigerweise als eigene Entität erwähnt werden muss, da sie meistens Bestandteil des cervicocephalen Syndroms nach HWS-Schleudertrauma ist, wird in der der Vorinstanz eingereichten Beschwerde ausgeführt, eine telefonische Rückfrage habe ergeben, dass Dr. med. K.________ die Anpassungsstörung als unfallkausalen Zusatzbefund versteht, welcher zusätzlich zum cervicocephalen Syndrom erschwerend zu berücksichtigen sei. Die Verwaltung wird dem - nach erfolgter Verifizierung - im Rahmen der von ihr noch vorzunehmenden Invaliditätsbemessung Rechnung tragen. 
4. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu, welche von der unterliegenden IV-Stelle zu tragen ist (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 14. Januar 2004 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse GastroSuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. April 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.