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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_654/2023  
 
 
Urteil vom 29. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sina Kottmann, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hochdorf, Baldeggstrasse 20, 6281 Hochdorf. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Betreuung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 31. August 2023 (3H 23 54). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Sohnes C.________. Sie leben sei April 2023 getrennt.  
 
A.b. Am 10. Mai 2023 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hochdorf (KESB) ein Verfahren auf Prüfung von Kindesschutzmassnahmen für C.________. Mit Entscheid vom 25. Juli 2023 stellte sie den Sohn vorsorglich unter die alternierende Obhut beider Elternteile und regelte die jeweiligen Betreuungsanteile. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die Behörde die aufschiebende Wirkung.  
 
B.  
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Da die Eltern die Betreuungsregelung unterschiedlich interpretierten und mit Blick auf sonstige Unstimmigkeiten gelangte die KESB im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit dem Ersuchen an das Kantonsgericht, den angefochtenen Entscheid zu präzisieren und gewisse Punkte zu ergänzen. 
Mit Verfügung vom 31. August 2023 (berichtigt am 6. September 2023) präzisierte das Kantonsgericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Betreuungsregelung, legte die Betreuungszeiten während den Herbst- und Winterferien 2023 fest, ermächtigte den Grossvater mütterlicherseits, das Kind abzuholen oder zu übergeben, und ordnete an, dass der Vater das Kind ausserhalb der Schulferien jeweils beim Kindergarten zu übergeben habe. 
 
C.  
 
C.a. A.________ gelangt am 6. September 2023 mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, es sei anzuordnen, dass der Grossvater nicht berechtigt sei, das Kind an Stelle der Kindsmutter aus der Obhut des Vaters entgegenzunehmen, und dass die Übergabe des Kindes vorbehältlich abweichender Einvernahme jeweils vor der Haustüre des Kindsvaters zu erfolgen habe. Am 16. September 2023 ersucht A.________ ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege.  
Mit Eingaben vom 28. September 2023 sowie vom 3. und 5. Oktober 2023 beantragen die KESB, B.________ und das Kantonsgericht, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Replik vom 18. Oktober 2023 und mit Eingabe vom 24. November 2023 (Poststempel) hat A.________ an seinen bisherigen Anträgen festgehalten. 
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. 
 
C.b. Am 23. Februar 2024 teilt das Bezirksgericht Willisau dem Bundesgericht mit, dass es C.________ mit Entscheid von demselben Datum superprovisorisch für die Dauer des zwischenzeitlich anhängig gemachten Verfahrens betreffend Kinderbelange und Kindesunterhalt in die Obhut der Mutter gegeben und das Besuchsrecht des Vaters geregelt hat.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), die für die Dauer des Beschwerdeverfahrens betreffend die Obhut über ein Kind Anordnungen zu dessen Betreuung getroffen hat. Damit liegt eine nach Art. 72 Abs. 1 BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit ohne Streitwert vor (vgl. Urteil 5A_633/2022 vom 8. März 2023 E. 1.1). Unerheblich bleibt, dass das Kantonsgericht nicht auf Rechtsmittel hin, sondern als einzige kantonale Instanz entschieden hat (vgl. BGE 143 III 140 E. 1.2). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist (zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil vgl. insbesondere BGE 142 III 798 E. 2.2). Ob diese Anforderung vorliegend erfüllt ist, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen gelassen werden. 
 
2.  
 
2.1. In der angefochtenen Verfügung traf das Kantonsgericht vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Mit der Beschwerde gegen solche Entscheide kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; vgl. BGE 134 I 83 E. 3.2; Urteil 5A_983/2022 vom 17. Juli 2023 E. 2). Dabei gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 149 III 81 E. 1.3; 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Zur Begründung gibt er an, das Kantonsgericht habe dem Antrag der KESB (vgl. vorne Bst. B) entsprochen "ohne [ihn] zuvor [...] rechtlich zu hören". Ausserdem führt er aus, die Beschwerde sei begründet, weil die angefochtene Verfügung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Damit scheint der Beschwerdeführer zwar der Ansicht zu sein, das Kantonsgericht habe ihn vor Verfügungserlass nur ungenügend angehört und dadurch den Gehörsanspruch verletzt (vgl. dazu BGE 144 I 11 E. 5.3). Indes geht er weder auf den Gehalt des angerufenen verfassungsmässigen Rechts ein, noch legt er dar, inwiefern das Kantonsgericht dieses im Einzelnen verletzt haben soll. Er setzt sich denn auch in keiner Weise mit der sich aus der angefochtenen Verfügung ergebenden Ansicht der Vorinstanz auseinander, wonach die Parteien ihren Standpunkt mit e-Mail an die KESB hätten in das Verfahren einbringen können.  
Nicht einzugehen ist auf das erstmals in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2023 erhobene Vorbringen, der Präsident des Kantonsgerichts und ein Mitarbeiter der KESB hätten vor Verfügungserlass ein Telefonat geführt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit ohne Begründung neue Sachverhaltselemente vorträgt (Art. 99 Abs. 1 BGG), muss die Begründung in der (fristgerecht eingereichten) Beschwerde enthalten sein und darf sie nicht im Rahmen einer gestützt auf das Replikrecht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV eingereichten Vernehmlassung nachträglich ergänzt werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3). 
 
2.3. Der Beschwerdeführer äussert sich sodann zur inhaltlich umstrittenen Betreuungsregelung, namentlich zur Ermächtigung des Grossvaters mütterlicherseits, den Sohn abzuholen und zu übergeben, sowie zum Ort der Übergabe (vgl. auch vorne Bst. B). Soweit er diese Ausführungen auf den Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezieht, gehen sie von vornherein an der Sache vorbei. Welches andere verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid ansonsten verletzt worden sein soll, legt er sodann nicht dar.  
3. 
Die Beschwerde erweist sich damit als ungenügend begründet und es ist nicht auf sie einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat dieser die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die verfahrensbeteiligten Gemeinwesen haben keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von vornherein als aussichtslos eingestuft werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hochdorf, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung und dem Bezirksgericht Willisau, Abteilung 2, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber