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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_738/2011 
 
Verfügung vom 2. November 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bezirksspital B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Helfenstein, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Zweckentfremdung/Rückforderung von Subventionen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 6. Juli 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2011 des Bezirksspitals B.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2011 betreffend Rückforderung von Subventionen, 
in das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2011, womit die Beschwerde vom 14. September 2011 nach aussergerichtlicher Einigung zwischen den Parteien zurückgezogen wird, 
 
in Erwägung, 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. November 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller