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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_677/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unbekannt (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des "Sozialversicherungsgerichts Basel-Landschaft 
vom 12. Juli 2018." 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 31. August 2018 gegen einen Entscheid des "Sozialversicherungsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2018", 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 3. September 2018 angesetzten, am 24. September 2018 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Oktober 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel