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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_760/2009 
 
Urteil vom 29. Januar 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Kathriner. 
 
Parteien 
J.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. Juni 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegenüber dem 1980 geborenen J.________ die Versicherungsleistungen ein. Sie verneinte einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz vom 26. März 2005 und den geklagten Schmerzen im Nacken-, Schulter- und Kopfbereich. Mit Einspracheentscheid vom 26. September 2007 bestätigte sie ihre Verfügung. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt J.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung eines organischen Korrelats als Folge des Unfallereignisses vom 26. März 2005 sowie die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Entscheidung beantragen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, insbesondere auch die weitgehende Deckung der adäquaten mit der natürlichen Kausalität bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112). Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
3.1 Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage verneinte das kantonale Gericht ein hinreichendes organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden und sah den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis vom 26. März 2005 als nicht gegeben. 
 
3.2 In der Beschwerde an das Bundesgericht wird nichts vorgebracht, was die Beurteilung des kantonalen Gerichts als unrichtig erscheinen liesse. 
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt einzig, die Annahme des kantonalen Gerichts sei falsch, wonach kein organisches Korrelat für die Beschwerden vorhanden sei. Er verweist hierzu auf einen Bericht von Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, vom 14. März 2008, welcher gemäss eigenen Angaben mittels Funktions-CT (High-Resolution, Rekonstruktion, 3D) im Bereich der suboccipitalen Region links, ausserhalb der Kalotte im Bereich der Muskelfascie/Sehnenansätze und der Fettschicht eine ca. 7 mm grosse leicht hyperdense rundliche Struktur feststellte. In seiner Beurteilung äusserte Dr. med. H.________ den Verdacht auf eine ca. 7 mm grosse Vernarbung links suboccipital im Bereich der Weichteile. 
3.2.2 Der Beschwerdeführer wurde bereits zuvor umfassend bildgebend abgeklärt: Am 13. Juli 2005 nahmen die Ärzte eine konventionelle Röntgenuntersuchung der HWS vor. Es folgten am 22. Juli 2005 eine MRI-Aufnahme der HWS und am 15. November 2005 Röntgenaufnahmen des Atlas, einschliesslich Funktionsaufnahmen mit Seitneigung nach rechts und links. Am 24. November 2005 wurde ein Dünnschicht-CT der HWS durchgeführt. In keiner dieser bildgebenden Untersuchungen konnten organische Befunde festgestellt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. H.________ habe bei seiner Untersuchung eine Technik angewandt, welche einen besseren Ein- und Überblick gewähre als die zuvor angewandten bildgebenden Verfahren. Der Hinweis der Vorinstanz sei daher falsch, wonach fraglich sei, ob die von Dr. med. H.________ erwähnte Struktur nicht später entstanden sei, da die früheren bildgebenden Untersuchungen diese nicht gezeigt hätten. 
3.2.3 Im Bericht von Dr. med. H.________ findet sich keine Aussage, dass die von ihm angewandte Untersuchungstechnik besser sei als die bereits zuvor vorgenommenen verschiedenen bildgebenden Abklärungen. In Bezug auf den Beweiswert einer medizinisch-diagnostischen Methode ist darauf hinzuweisen, dass diese wissenschaftlich anerkannt sein muss, damit der mit ihr erhobene Befund eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu bieten vermag. Als wissenschaftlich anerkannt gilt eine Untersuchungsart, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist (BGE 134 V 213 E. 5.1 S. 232). Die zuvor durchgeführten umfassenden bildgebenden Untersuchungen wurden an der Klinik X.________ und der Klinik Y.________ unter Mitbeteiligung des Chefarztes Prof. Dr. med. A.________ vorgenommen. Ob unter diesen Voraussetzungen die von Dr. med. H.________ neu erwähnte Struktur eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bildet, ist nicht abschliessend zu beurteilen. Denn in seinem Bericht vom 14. März 2008 erwähnt Dr. med. H.________ als Folge des Unfallereignisses eine cervico-cephale Symptomatik, mit gewissen neurovegetativen und neuropsychologischen Begleiterscheinungen und muskulo-skelettaler Symptomatik sowie eine Epikondylitis, welche sich der Beschwerdeführer während des Reha-Aufenthaltes beim therapeutischen Badmintonspielen beigezogen habe. Diese Symptome bezeichnete er als Unfallfolgen. Zu seinem Verdacht einer 7 mm grossen Vernarbung führte er hingegen lediglich aus, die durchgeführte Abklärung habe eine schmerzbedingte muskuläre Dysbalance und eine wahrscheinliche Vernarbung im Bereich der extracraniellen Weichteile links suboccipital (Sturzstelle?) ergeben. Aus dieser Aussage kann kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 26. März 2005 abgeleitet werden. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verdachtsdiagnose der 7 mm grossen Vernarbung und den geklagten Beschwerden im gesamten Nacken-, Schulter- und Kopfbereich ist zudem nicht ersichtlich und wird von Dr. med. H.________ auch nicht behauptet. Organisch hinreichend objektivierbare Unfallfolgen, welche für die geklagten Beschwerden verantwortlich sind, wurden im angefochtenen Entscheid, worauf verwiesen wird, daher zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 
 
4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und der Helsana Versicherungen AG schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. Januar 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Kathriner