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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1018/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Februar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
SVG; faires Verfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. Dezember 2011. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer reichte am 21. Oktober 2013 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er ersuchte, von einem Kostenvorschuss abzusehen, da das Recht im vorliegenden Fall von Amtes wegen abgeklärt werden müsse (S. 4 Ziff. 5). Gleichzeitig teilte er ohne nähere Erläuterungen mit, er sei vom 22. Oktober 2013 bis zum 4. Februar 2014 abwesend (S. 2 Ziff. 10). 
 
 Macht jemand eine Beschwerde anhängig, kann das Bundesgericht eine mehrere Monate dauernde Abwesenheit ohne Nachsendemöglichkeit in analoger Anwendung von Art. 47 Abs. 2 BGG nicht hinnehmen, wenn sie nicht zureichend begründet wird. Weil die Meldung des Beschwerdeführers das Bundesgericht zudem erst erreichte, als seine angebliche Abwesenheit bereits begann, und er sich auch nicht zuvor erkundigt hatte, obwohl eine solche Anfrage nahegelegen hätte, hat er es selber zu vertreten, wenn ihn das Bundesgericht nicht mehr rechtzeitig auf die Rechtslage aufmerksam machen konnte. Das Bundesgericht hat dies dennoch am 24. Oktober 2013 versucht und dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um eine Zustelladresse anzugeben, ansonsten weitere Zustellungen an die in der Beschwerde angegebene Adresse vorgenommen würden (act. 8). Das Schreiben kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück. 
 
 Was den Kostenvorschuss betrifft, so hat grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen solchen zu leisten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dabei ist unerheblich, ob das Recht im konkreten Fall von Amtes wegen anzuwenden ist. Aus diesem Grund wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 19. November und 11. Dezember 2013 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 10. Januar 2014 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Beide Verfügungen kamen mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück. Sie gelten indessen als zugestellt. 
 
 Der Kostenvorschuss ging bis heute nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn