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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_307/2012 
 
Urteil vom 2. Mai 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Peter Kaufmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 5. März 2012. 
Nach Einsicht 
in die von R.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2012 geführte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm, unter Aufhebung der ergangenen Entscheide, "mindestens eine Viertelinvalidenrente zuzusprechen", 
 
in Erwägung, 
dass das kantonale Gericht nach pflichtgemässer Würdigung der Aktenlage und mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zum Schluss gelangt ist, dass der Versicherte ab April 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 8 % keine Invalidenrente mehr beanspruchen kann, 
dass die Beschwerde für die Zeit vorher keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält (Art. 42 Abs. 1 BGG), weshalb auf diesen Anspruchszeitraum von vornherein nicht einzugehen ist, 
dass die Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat, wenn sie festhielt, dass keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig waren und ab dem 10. Dezember 2003 in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand, sodass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab April 2004 (Art. 88a Abs. 1 IVV) zu verneinen sei, 
dass die Ausführungen in der Beschwerde hieran nichts zu ändern vermögen, soweit sie nicht ohnehin blosse Wiederholungen darstellen und sich in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen, weshalb sie insofern unzulässig sind (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 ff., 130 I 290 E. 4.10 S. 302), 
dass insbesondere die Rügen des Beschwerdeführers, eine diagnostizierte mittelschwere depressive Störung könne durchaus zu einer Teilinvalidität führen, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei unzutreffend beurteilt worden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der Dauer der Ausrichtung einer Invalidenrente willkürlich gewürdigt, unbegründet sind, weil auch ein Gutachten des Instituts X.________ der freien Beweiswürdigung unterliegt (Art. 61 lit. c ATSG) und die Vorinstanz unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage dargetan hat, dass weder somatische noch psychische Befunde den Beschwerdeführer in der Verrichtung angepasster Tätigkeiten wesentlich behindern, weshalb von einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht die Rede sein kann, 
dass die geringfügigen Differenzen zwischen der vorinstanzlichen und der vom Beschwerdeführer für richtig gehaltenen Einschätzung des Valideneinkommens bezüglich der Zeit ab April 2004 nicht entscheiderheblich sind, 
dass die Beschwerde somit keine Aussicht auf Erfolg hatte und offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. Mai 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini