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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.139/2006 
6S.303/2006 /rom 
 
Urteil vom 24. November 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Gabriela Rohner, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
6P.139/2006 
Willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV), Unschuldsvermutung (Art. 32 BV
 
6S.303/2006 
Strafzumessung (Art. 63 und 64 al. 6 StGB), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.139/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.303/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 9. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach X.________ mit Urteil vom 9. Juni 2004 der versuchten Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung schuldig und verurteilte sie zu vier Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände. Die Zivilforderung verwies es auf den Zivilweg. 
 
Eine gegen dieses Urteil geführte Berufung der Beurteilten hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 9. Mai 2006 teilweise gut, erklärte X.________ der Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Tötung schuldig und setzte die Freiheitsstrafe auf 2½ Jahre Zuchthaus herab. Im Übrigen wies es die Berufung und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab. 
B. 
X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen sie den Antrag stellt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
C. 
Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerden. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Dem zu beurteilenden Fall liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 
 
Am Abend des 14. August 2000, kurz nach 22.00 Uhr, stach A.________ bei einer tätlichen Auseinandersetzung in Rheinfelden mit einem Messer wahllos und mit grosser Wucht auf den getrennt lebenden Ehemann der Beschwerdeführerin ein. Bei den insgesamt acht Stichen erlitt das Opfer tödliche Verletzungen. A.________ war zuvor mit der Beschwerdeführerin von Bern nach Rheinfelden gefahren, wo sie sahen, dass das Opfer in einen Streit mit Kollegen verwickelt war. Als der Streit zwischen A.________ und dem Opfer entbrannt war, warf die Beschwerdeführerin Bierdosen gegen ihren Mann, ohne ihn aber zu treffen. Ausserdem feuerte sie A.________ durch Zurufe an. 
2. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Eine blosse Behauptung von Willkür mit pauschalen Vorbringen genügt nicht (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b; 115 Ia 27 E. 4a; 107 Ia 186). 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Sie macht geltend, die Feststellung, wonach sie gesehen habe, dass der Haupttäter ein Messer in der Hand gehalten und auf das Opfer eingestochen habe, sei unhaltbar. Dasselbe gelte für die Feststellung, sie habe - im Wissen um frühere derartige Vorfälle - den Haupttäter aufgefordert, zuzustechen, was dieser gehört habe. Das Obergericht hätte vielmehr angesichts verschiedener beweismässiger Unklarheiten Zweifel an diesem Ablauf des Geschehens haben müssen und daher "in dubio pro reo" die ihr gemachten Vorwürfe nicht als erwiesen betrachten dürfen. 
3.2 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerde zu einem grossen Teil darauf, der vom Obergericht vorgenommenen Beweiswürdigung ihre eigene abweichende Sicht gegenüberzustellen. So legt sie etwa eingehend dar, warum die Aussagen der Zeugen B.________ und C.________ nicht zuverlässig sein sollen. Indessen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die Würdigung dieser Umstände im angefochtenen Entscheid schlechterdings unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen soll. Die blosse Darlegung der eigenen Sichtweise des Geschehens ist jedoch nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2a und b mit Hinweisen). Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, erschöpft sich insgesamt weitgehend in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1). 
 
Auch die Einwände, welche die Beschwerdeführerin gegenüber dem Schluss des Obergerichts erhebt, sie habe das Messer, mit dem der Haupttäter auf das Opfer eingestochen habe, gesehen, sind weitgehend appellatorischer Natur. Jedenfalls stellt sie den für die obergerichtliche Würdigung entscheidenden Umstand nicht in Frage, dass sie sich beim Angriff mit dem Messer neben dem Zeugen C.________ befand und dieser das Messer sowie die Einstichstellen auf dem Körper des Opfers beobachtete. Der Schluss, dass sie unter diesen Umständen das Messer ebenfalls habe sehen können, erscheint ohne weiteres vertretbar. Daran ändert nichts, dass ihr die Sicht durch C.________ oder durch das ins Feld geführte Auflesen von Bierdosen zeitweise etwas verdeckt gewesen sein mag. 
 
Die Beschwerdeführerin gibt im Weiteren zu, dass sie dem Haupttäter zurief, er solle auf das Opfer schlagen. Hingegen beanstandet sie die Feststellung als willkürlich, dass sie zum Einstechen auf das Opfer aufgefordert habe. Das Obergericht merkt freilich an, es würde an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin dem Haupttäter lediglich zugerufen hätte, er solle weiterschlagen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Rügen am festgestellten Inhalt der Zurufe näher einzugehen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände sind im Übrigen wiederum weitgehend appellatorischer Natur und vermöchten auch in diesem Punkt keine Willkür darzutun. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in der staatsrechtlichen Beschwerde ferner geltend, das Obergericht habe im angefochtenen Entscheid zu Unrecht ihre physische Gehilfenschaft zur Tötung, den Vorsatz und die Skrupellosigkeit ihres Handelns bejaht. Soweit diese Rügen Rechtsfragen betreffen, die mit Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen sind (Art. 269 Abs. 1 BStP), kann im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde auf sie nicht eingetreten werden. 
4.2 Das Obergericht stützt die Annahme physischer Gehilfenschaft auf den Umstand, dass sich C.________ vor die Beschwerdeführerin hinstellen musste, um sie von der Auseinandersetzung zurückzuhalten, und deshalb nur noch B.________ den Haupttäter vom Opfer wegziehen und dieses schützen konnte. Auch wenn in der ersten Phase C.________ nicht den Haupttäter, sondern das Opfer zurückhielt, ändert dies nichts daran, dass er in der zweiten Phase nicht mehr schlichten konnte, weil er die Beschwerdeführerin fernhalten musste, als sich diese mit dem Werfen von Bierdosen gegen das Opfer einzumischen begann. Es kann keine Rede davon sein, dass sich die Bejahung der Gehilfenschaft auf willkürliche Tatsachenfeststellungen stützt. 
 
Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Umstände, aus denen das Obergericht den Vorsatz und die Skrupellosigkeit ihres Handelns ableitet. Auch in dieser Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin grösstenteils lediglich Feststellungen, die nicht willkürlich erscheinen. Im Übrigen erschöpfen sich ihre Rügen in blosser appellatorischer Kritik. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. 
 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
5. 
5.1 In der Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessung. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe mehrere zumessungsrelevante Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in ermessensverletzender Weise gewichtet. 
5.2 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Er hat in seinem Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Dem Richter steht bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur eingreift, wenn er den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen). 
5.3 Die Vorinstanz bezeichnet das tatbezogene Verschulden der Beschwerdeführerin als erheblich und stützt sich dabei insbesondere auf den näheren Ablauf der Geschehnisse. Insbesondere berücksichtigt sie die aggressive Stimmung zwischen dem Opfer und seinen zwei Kollegen leicht strafmindernd. Ausserdem trägt sie der psychischen Belastung der Beschwerdeführerin Rechnung. Indessen erwähnt sie auch, dass diese die Konfrontation mit grösster Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können, wenn sie den Haupttäter nicht aufgefordert hätte, das Auto zu wenden, um sich zum Opfer zu begeben. Unter diesen Umständen überzeugt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin eine stärkere Berücksichtigung ihrer angespannten psychischen Verfassung verlangt. Vielmehr hat sie aus Wut über das Verhalten ihres Ehemanns hinsichtlich der Hochzeit ihrer Tochter D.________ und über seinen Plan, eine andere Frau zu heiraten, offensichtlich die Konfrontation gesucht. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihr vorwirft, die Tat aus egoistischen Motiven verübt zu haben. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass der Haupttäter im Notwehrexzess handelte, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie erwähnt berücksichtigt die Vorinstanz bereits strafmindernd, dass am Anfang verbale und auch handfeste Auseinandersetzungen zwischen mehreren Beteiligten stattfanden. Weiter steht aber auch fest, dass im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin den Haupttäter zum Weitermachen aufforderte, dieser das Messer bereits gezückt und das Opfer ihm gegenüber keine Chance der Gegenwehr mehr hatte. 
 
Keine Ermessensverletzung ist schliesslich auch bei der Würdigung und Gewichtung der täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren ersichtlich. Die Vorinstanz trägt der angespannten persönlichen Situation der Beschwerdeführerin angesichts der Konflikte mit ihrem Mann und der bevorstehenden Scheidung ausreichend Rechnung. Sie war nicht gehalten, bei der Strafzumessung zusätzlich auch noch das ablehnende Verhalten ihrer Kinder zu berücksichtigen, zumal dieses nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Straftat steht. Dasselbe gilt für die ebenfalls angeführte andersartige kulturelle Stellung der tamilischen Ehefrau. Diese lässt vorliegend das Verschulden an der Tat nicht kleiner erscheinen (vgl. auch BGE 117 IV 7 E. 3a S. 8 f.). 
 
Insgesamt setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. 
 
 
III. Kostenfolgen 
6. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Da beide Beschwerden von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten (Art. 152 Abs. 1 OG, vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen), sind die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Den schlechten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 153a Abs. 1 OG). Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. November 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: