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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_8/2024  
 
 
Urteil vom 14. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Bremgarten, 
Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten AG, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_81/2024 vom 13. Februar 2024. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 wies das Bezirksgericht Bremgarten das für das hängige Scheidungsverfahren eingereichte Gesuch des rubrizierten Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Dezember 2023 ab. Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller (bzw. dessen Rechtsvertreter) am 22. Dezember 2023 zur Abholung bis am 29. Dezember 2023 gemeldet. Abgeholt wurde der Entscheid jedoch erst am 3. Januar 2024. 
 
B.  
Auf die am 2. Februar 2024 und somit verspätet eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_81/2024 vom 13. Februar 2024 nicht ein. 
 
C.  
Mit Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch vom 7. März 2024 verlangt der Gesuchsteller, "das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. Februar 2024 sei da irrtümlich erfolgt aufzuheben, und auf die Beschwerde vom 2. Februar 2024 sei einzutreten." 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bundesgerichtliche Urteile erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Aus diesem Grund kann das Bundesgericht nicht nachträglich im Sinn einer Wiedererwägung auf eine Beschwerde zurückkommen. 
 
2.  
Indes besteht die Möglickeit, ein Revisionsgesuch zu stellen. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann allerdings nur aus einem in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgrund verlangt werden, wobei dieser in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 
 
3.  
Das Bundesgericht ist im zu revidierenden Urteil 5A_81/2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil diese erst am 2. Februar 2024 und somit verspätet der Post übergeben worden war: Die Abholungsfrist für den angefochtenen Entscheid lief am 29. Dezember 2023 aus und aufgrund der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO bzw. Art. 44 Abs. 2 BGG begann die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG nach Ende der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 3. Januar 2024 zu laufen und sie endete somit am 1. Februar 2024. 
 
4.  
Soweit der Gesuchsteller (bzw. sein Rechtsvertreter) revisionsweise geltend macht, er habe dem Obergericht am 28. November 2023 mitgeteilt, dass er vom 16. Dezember 2023 bis zum 2. Januar 2024 büroabwesend sei und deshalb keine fristauslösenden Zustellungen erfolgen sollten, trägt er nicht einen Revisionsgrund, sondern ein Novum vor, denn in der Beschwerde vom 2. Februar 2024 war davon nirgends die Rede. Vielmehr hielt der Gesuchsteller auf S. 3 der Beschwerde fest, der angefochtene Entscheid sei ihm am 3. Januar 2024 zugestellt worden. Er ging somit beschwerdeweise - unrichtig (vgl. dazu die im Urteil 5A_81/2024 zitierte Rechtsprechung) - davon aus, dass die Fristauslösung (erst) mit der tatsächlichen Inempfangnahme erfolgt sei. Indem er das Bundesgericht in der Beschwerde nicht auf die Mitteilung an das Obergericht aufmerksam gemacht hatte, obwohl er zur Darlegung der Beschwerdevoraussetzungen verpflichtet gewesen wäre, konnte das Bundesgericht von vornherein nichts übersehen und ein Revisionsgrund fällt somit ausser Betracht. Insofern kann die Frage, ob der Gesuchsteller (bzw. sein Rechtsvertreter) aufgrund der Mitteilung an das Obergericht tatsächlich nicht mit Eröffnungen im hängigen Verfahren rechnen musste, im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben. 
 
5.  
Ein Versehen und damit sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG macht der Gesuchsteller dahingehend geltend, dass ihm (bzw. seinem Anwalt) - entgegen der auf dem Auszug "Track & Trace" basierenden Annahme des Bundesgerichts - zufolge des Postrückbehaltungsauftrages am 22. Dezember 2023 gar nicht physisch eine Abholungseinladung für den obergerichtlichen Entscheid ins Postfach gelegt worden sei. 
Abgesehen davon, dass es sich auch hier um ein Novum handelt und der Gesuchsteller (bzw. sein Rechtsvertreter) dies bereits beschwerdeweise hätte vorbringen müssen, verfängt das Argument nicht: Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt bei einem Postrückbehaltungsauftrag eine Gerichtsurkunde als zugestellt am letzten Tag der Frist von sieben Tagen ab Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort des Empfängers (BGE 141 II 429 E. 3.3), denn sonst könnte die gesetzliche Zustellungsfiktion durch Parteivorkehrungen beliebig unterlaufen werden (Urteil 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3). Die als Novum nachgereichte Bestätigung der Post, wonach die Sendung im Erfassungssystem "Track & Trace" bedauerlicherweise nicht mit dem Vermerk "Fristverlängerung" gescannt worden sei, hätte dem Gesuchsteller deshalb selbst dann nicht geholfen, wenn sie bereits mit der seinerzeitigen Beschwerde eingereicht worden wäre. Der im Beschwerdeverfahren aktenkundige Auszug aus "Track & Trace" hielt nicht nur fest, dass die Sendung am 22. Dezember 2023 um 07:00 Uhr ins Postfach avisiert worden sei (was nunmehr revisionsweise als falsch behauptet wird), sondern auch, dass die Sendung am 22. Dezember 2023 um 06:59 Uhr an der Abhol-/Zustellstelle eingetroffen sei. Vor dem Hintergrund, dass nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung das Eintreffen bei der Poststelle für den Beginn der siebentägigen Abholfrist massgeblich ist, hätte das Bundesgericht selbst dann keine rechtsrelevanten Tatsachen übersehen, wenn das Schreiben der Post bereits mit der Beschwerde eingereicht worden wäre. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist mithin nicht gegeben. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist das Revisiongsgesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli