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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_690/2009 
 
Urteil vom 21. Oktober 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einleitung eines Disziplinarverfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juli 2009. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juli 2009, die es abgelehnt hat, gestützt auf die Anzeige von A.________ und von B.________ wegen angeblich standeswidriger Mandatsführung ein Disziplinarverfahren gegen Advokat X.________ einzuleiten, 
in die Beschwerde von A.________ und von B.________ vom 16. Oktober (Postaufgabe 18. Oktober) 2009, womit beantragt wird, der Entscheid der Aufsichtskommission sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, das Verfahren gegen X.________ weiterzuführen, 
 
in Erwägung, 
dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG), 
dass das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der Wahrung individueller Anliegen dient, weshalb der Anzeiger im Anwaltsdisziplinarverfahren grundsätzlich kein schützenswertes eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, mit dem die Anwaltsaufsichtskommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ablehnt (BGE 133 II 498 E. 2 S. 468 E. 2 S. 471 f.; 129 II 297 E. 3.1 S.302 f. [zu Art. 103 lit. a OG]), 
dass mithin die Beschwerdeführer, die sich über die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens beschweren und denen im kantonalen Verfahren übrigens keine Parteistellung zukam, zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht legitimiert sind, 
dass sich mithin ihre Beschwerde als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob es sich beim Entscheid der Aufsichtskommission um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid handelt (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), 
dass die Gerichtskosten, dem Verfahrensausgang entsprechend, den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie 66 Abs. 1 erster Satz und 5 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Oktober 2009 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller