Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_172/2009 
 
Urteil vom 30. März 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Bern, vertr. durch die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2009. 
 
Erwägungen: 
Mit Urteil des Einzelrichters vom 23. Februar 2009 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf eine Beschwerde von X.________ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung nicht ein, weil innert Frist keine formgültige Beschwerdebegründung eingereicht worden sei. X.________ gelangte am 12. März 2009 ans Bundesgericht und erklärte, Beschwerde führen zu wollen. Aufforderungsgemäss reichte er nachträglich das anzufechtende Urteil ein. 
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich der Beschwerdeführer mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen zu befassen. Der Eingabe vom 12. März 2009 lässt sich nichts entnehmen, was Bezug zum vom Verwaltungsgericht geltend gemachten Nichteintretensgrund hätte. Vielmehr äussert sich der Beschwerdeführer - rudimentär - ausschliesslich zur materiellen Rechtsfrage (Bewilligungsverweigerung), und auch dies nur in einer Weise, die das Verwaltungsgericht für die kantonale Beschwerde in der Sache selbst nachvollziehbar als ungenügend gewertet hat. 
Auf die Beschwerde ist mithin gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Bern, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. März 2009 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller