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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 138/06 
 
Urteil vom 17. April 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler, 
Ersatzrichter Bühler, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Parteien 
B.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Urs Feller und Ralph Butz, Prager Dreifuss, Mühlebachstrasse 6, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup, 
c/o BK-Services AG, Brandschenkestrasse 90, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1961 geborene B.________ war ab 3. August 1981 bei der Swissair Schweizerische Luftverkehr AG (nachfolgend: Swissair) als Flight Attendant angestellt und bei der Allgemeinen Pensionskasse der Swissair bzw. SAir Group (nachfolgend: APK) berufsvorsorgeversichert. Nachdem der Swissair (SAirGroup und SAirLines) im Herbst 2001 Nachlassstundung gewährt worden war, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit B.________ auf den 31. März 2002; dieser trat in die Dienste der Swiss International Air Lines AG über. Die APK ermittelte per 31. Dezember 2002 eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 379'958.30 und überwies diesen Betrag an die Swiss Vorsorgestiftung für das Kabinenpersonal. 
 
Mit Schreiben vom 26. November 2004 unterbreitete der Rechtsvertreter von B.________ der APK einen Fragenkatalog im Zusammenhang mit dem sogenannten FA-Fonds, aus welchem die vorzeitige Pensionierung der Flight Attendants finanziert worden war. Die APK stellte sich auf den Standpunkt, die Finanzierung des FA-Fonds sei ausschliesslich durch die Swissair nach Massgabe des Gesamtarbeitsvertrages mit der Kapers (Vereinigung des Kabinenpersonals der Swissair) erfolgt. Sie selbst sei in diesem Zusammenhang nur "ausführendes Organ" gewesen (Schreiben vom 12. Dezember 2004). 
B. 
Mit Klage vom 23. September 2005 liess B.________ beantragen, die APK sei zu verpflichten, zugunsten seines Individuellen Beitragskontos Fr. 409'167.- an seine neue Vorsorgeeinrichtung zu bezahlen, eventuell diesen Betrag auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Die Klageforderung entspricht dem kapitalisierten und diskontierten Barwert der Anwartschaft auf eine Übergangsrente ab vorzeitiger Pensionierung mit dem vollendeten 57. bis zum vollendeten 63. Altersjahr sowie auf eine AHV-Überbrückungsrente ab Alter 63 bis zum Erreichen des AHV-Alters. 
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und wies die Klage mit Entscheid vom 25. September 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern und verlangt zusätzlich 3,5 % Verzugszins auf Fr. 409'167.- ab 24. Oktober 2005. Eventuell beantragt er Rückweisung der Sache an die Vorinstanz "zur Bemessung des Quantitativs". 
 
Die APK schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da der kantonale Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 noch nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 in fine S. 395). Die Kognition des Bundesgerichts richtet sich noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943. Beim Prozess um Freizügigkeits- oder Austrittsleistungen (betreffend deren Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 251 E. 1.2 S. 253; 126 V 163 E. 1 S. 165). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die eingeklagte Freizügigkeitsleistung. 
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Die Vorsorgeeinrichtung hat in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung zu bestimmen; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts (Art. 15-19 FZG) berechnete Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 2 FZG). 
 
Für die Berechnung der Austrittsleistung unterscheidet das Gesetz zwischen Vorsorgeeinrichtungen mit Beitragsprimat und solchen mit Leistungsprimat. Bei den versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen entspricht die Austrittsleistung dem Deckungskapital (Art. 15 Abs. 1 2. Halbsatz FZG). Das Deckungskapital ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Anwartschaftsdeckungsverfahren gemäss dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu berechnen (Art. 15 Abs. 3 FZG). Die Berechnung muss den in Art. 17 und 18 FZG statuierten Regeln über die Mindestleistung entsprechen. 
2.2 Die APK hat die Freizügigkeitsleistung in Art. 18 ihres Reglementes (Ausgabe 2001) geregelt. Danach wird die Höhe der Freizügigkeitsleistung nach dem Beitragsprimat berechnet. Sie entspricht dem vorhandenen Kapital (Art. 18.2 Reglement APK). 
 
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die per 31. Dezember 2002 berechnete und an seine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesene Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 379'958.30 sei in Verletzung der Berechnungsregel von Art. 18.2 des Reglementes der APK oder der Bestimmungen von Art. 17 f. FZG über die Mindestleistung ermittelt worden. Vielmehr stützt er die eingeklagte Freizügigkeitsleistung von Fr. 409'167.- auf die "Ergänzende(n) Bestimmungen zum APK-Reglement über die Pensionierung von Stewards der Swissair" vom 28. Mai 1971, gültig ab 1. Januar 1971 (nachfolgend: Ergänzende Bestimmungen I) und die "Ergänzende(n) Bestimmungen zum APK-Reglement 1980 für Flight Attendants" vom 1. Januar 1980 (nachfolgend: Ergänzende Bestimmungen II). 
3. 
3.1 Bei den Rechtsbeziehungen, die zwischen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und der Personalvorsorgeeinrichtung bestehen, ist zwischen dem Arbeitsvertrag einerseits und dem Vorsorgevertrag (vgl. hiezu BGE 131 V 27 E. 2.1 S. 28 mit Hinweisen) anderseits zu unterscheiden. Letzterer darf nicht mit dem Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff. OR verwechselt oder als Bestandteil desselben angesehen werden. Ohne Rücksicht auf inhaltliche Unterschiede erweist sich diese Abgrenzung schon deshalb als unumgänglich, weil an den beiden Verträgen je verschiedene Rechtssubjekte beteiligt sind. Während sich beim Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gegenüberstehen, sind am Vorsorgevertrag der Arbeitnehmer und die rechtlich selbständige Vorsorgeeinrichtung beteiligt (BGE 118 V 229 E. 4a S. 231; Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, Rz. 17 zu § 4). 
3.2 
3.2.1 Das ordentliche Rücktrittsalter für männliche Versicherte der APK ist das vollendete 63. Altersjahr, für Frauen bis zum 1. Januar 2005 das vollendete 62. Altersjahr (Art. 13.1 lit. a Reglement APK [Ausgabe 2001]). In Ziff. 13.1 lit. b des Reglementes ist ausdrücklich festgehalten, dass für bestimmte Personalkategorien von diesen Altersgrenzen abgewichen werden kann, entsprechende Mehrkosten aber nicht zu Lasten der APK gehen dürfen. 
3.2.2 Die Ergänzenden Bestimmungen I aus dem Jahre 1971 enthielten für die damals noch Stewards genannten Flight Attendants der Swissair folgende Regelung ihrer vorzeitigen Pensionierung mit vollendetem 60. Altersjahr: 
1. Stewards, die ihren Beruf bis zum vollendeten 60. Altersjahr ausgeübt haben und dann pensioniert werden, haben Anspruch auf jene Altersrente, die sie bei der APK erreicht hätten, wenn sie zum Salär des 60. Altersjahres weitere fünf Jahre gearbeitet und APK-Prämien bezahlt hätten. 
2. Sie haben ferner unter den gleichen Bedingungen ab Rücktrittsdatum Anspruch auf eine Übergangsrente, die der ordentlichen AHV-Ehepaar- resp. AHV-Einzelaltersrente entspricht, die ein 65-Jähriger am Tage der Pensionierung des Begünstigten erhalten würde und zwar solange bis die Leistungen der AHV tatsächlich einsetzen. Dieser Anspruch gilt nur solange, als die AHV in der Struktur der schweizerischen Altersvorsorge nicht wesentlich verändert wird, z.B. durch Ausbau zu einer Volkspension. 
3. Zur Finanzierung dieser Leistungen wird in der Rechnung der APK ein besonders ausgeschiedener, nur diesem Zwecke dienender "Fonds für Stewards" gebildet, dem durch die Swissair jährlich in einem Betrage 4 % der Bruttosalärsumme der Stewards zugewiesen werden. Aus diesem Fonds werden jene Zusatzleistungen gespiesen, auf die über die reglementarischen Leistungen der APK hinaus Ansprüche gemäss Ziffern 1 und 2 bestehen. 
.. ..... 
.. ..... 
6. Leistungen und Finanzierung dieser zusätzlichen Altersvorsorge werden periodisch, insbesondere wenn wesentliche Voraussetzungen sich verändern, im Einvernehmen zwischen Swissair und der Vereinigung der Stewards überprüft. Die APK orientiert jährlich die Vereinigung der Stewards über den Stand des Fonds und seine Bewegungen. 
.. ......" 
Mit den ab dem Jahre 1980 gültigen Ergänzenden Bestimmungen II wurde lediglich das Mindestalter für die vorzeitige Pensionierung der weiblichen Flight Attendants (Air-Hostessen) auf 57 Jahre herabgesetzt, im Übrigen aber die vorzeitige Pensionierungsregelung aus dem Jahre 1971 wie folgt unverändert bestätigt: 
"Aufgrund des Arbeitsvertrages SWISSAIR/KAPERS vom 1.1.75 sowie der ergänzenden Bestimmungen für Air-Hostessen vom 1.1.77 bzw. Stewards vom 28.5.71 gilt für alle Flight Attendants Artikel 5.2.b wie folgt: 
a) Für die im Zeitpunkt des Rücktritts dem Arbeitsvertrag SWISSAIR/KAPERS unterstellten Flight Attendants erfolgt die ordentliche Pensionierung auf Ende des Monats, in dem Versicherte das 57. Altersjahr (Air-Hostessen) bzw. 60. Altersjahr (Stewards) vollenden. 
... ..... 
... ..... 
Im übrigen gelten alle Artikel des APK-Reglementes im Sinne der oben erwähnten Punkte sowie allfälliger Abmachungen gemäss Arbeitsvertrag." 
3.2.3 Die Ergänzenden Bestimmungen I und II sahen insgesamt eine Anwartschaft vor auf Ausrichtung einer Übergangsrente ab dem vollendeten 57. Altersjahr für weibliche und ab dem vollendeten 60. Altersjahr für männliche Flight Attendants; dies in der Höhe der ordentlichen Altersrente, die ihnen ab Alter 62 (weibliche Flight Attendants) bzw. ab Alter 65 (männliche Flight Attendants) zustehen würde. Zusätzlich hatten die Flight Attendants ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung eine Anwartschaft auf eine AHV-Ersatzrente in der Höhe der ordentlichen AHV-Ehepaar- oder AHV-Einzelrente ab dem vollendeten 57. bzw. 60. Altersjahr, bis die "Leistungen der AHV tatsächlich einsetzen". Zu finanzieren waren diese anwartschaftlichen Altersleistungen durch jährliche Einzahlungen der Swissair in den zu diesem Zweck geschaffenen FA-Fonds ("Fonds für Stewards") und zwar in der Höhe von "4 % der Bruttosalärsumme der Stewards" (Ziff. 3 Ergänzende Bestimmungen I). 
Von entscheidender Bedeutung ist, dass es sich bei den Ergänzenden Bestimmungen I und II entgegen ihrer unrichtigen Bezeichnung als "Ergänzende Bestimmungen zum APK-Reglement" nicht um eine im Reglement der APK enthaltene Normierung handelt, sondern um eine (gesamt-)arbeitsvertragliche Vereinbarung, die am 28. Mai 1971 zwischen der Swissair einerseits und der Kapers (damals Vereinigung der Swissair Stewards) abgeschlossen und von deren Vertretern unterzeichnet worden war. Daran ändert nichts, dass die Ergänzenden Bestimmungen II ausschliesslich vom Geschäftsführer der APK in deren Namen unterzeichnet worden sind. Denn im Ingress der Ergänzenden Bestimmungen II wurde ausdrücklich auf die am 28. Mai 1971 vereinbarten Ergänzenden Bestimmungen I sowie auf den "Arbeitsvertrag Swissair/Kapers vom 1.1.75" und damit auf die von den beiden Sozialpartnern bereits abgeschlossenen Verträge Bezug genommen. Aus dem Wortlaut des Ingresses der Ergänzenden Bestimmungen II geht daher klar hervor, dass nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragsparteien (Art. 18 OR) die bereits bestehenden Vereinbarungen über die vorzeitige Pensionierung der Flight Attendants lediglich ergänzt wurden. Ebenso wenig enthält der Wortlaut der Ergänzenden Bestimmungen II einen Anhaltspunkt dafür, dass die Vertragsparteien die Swissair durch die APK hätten ersetzen sollen. Dem Umstand, dass die APK die Ergänzenden Bestimmungen II dennoch in ihrem Namen allein unterzeichnet hat, kann objektiv nur informatorische Bedeutung in dem Sinne beigemessen werden, dass sie von den Vertragsparteien mit der Orientierung aller Flight Attendants beauftragt worden war. 
3.2.4 Der Gesamtarbeitsvertrag zwischen der Swissair und der Kapers vom 26. September 1996 (nachfolgend: GAV 1997), in Kraft ab 1. Januar 1997, enthielt in Art. 51 unter dem Marginale "Vorsorge" folgende Regelung: 
"...... Das Rücktrittsalter für weibliche Flight Attendants beträgt 57, für männliche 58 Altersjahre. Die Rechte und Pflichten des Versicherten bzw. seiner Rechtsnachfolger werden grundsätzlich durch die Stiftungsurkunde und das Reglement der allgemeinen Pensionskasse bestimmt; die abweichenden Leistungen im Zusammenhang mit dem früheren Rücktrittsalter sind im Anhang V zu diesem GAV festgelegt." 
Damit wurde die vorzeitige Pensionierung für männliche Flight Attendants neu auf das 58. Altersjahr festgelegt. Im Anhang V zum GAV 1997 wurden der Anspruch auf und die Höhe der Übergangsrente sowie der AHV-Ersatzrente ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung im Alter 57 (weibliche Flight Attendants) bzw. 58 (männliche Flight Attendants) bis zur Erreichung des ordentlichen Pensionierungsalters von 62/63 Jahren grundsätzlich gleich, aber detaillierter und klarer geregelt als bisher in den Ergänzenden Bestimmungen I und II. Namentlich wurde in Ziff. 1 Anhang V mit Bezug auf den FA-Fonds ausdrücklich festgehalten: "Die diesbezügliche finanzielle Verantwortung liegt bei der Swissair". 
 
Der ab 1. Januar 2002 gültige Gesamtarbeitsvertrag (nachfolgend: GAV 2002) verwies in Art. 58 Abs. 2 Satz 2 für die Leistungen "im Zusammenhang mit der FA-Pensionierung" lediglich noch auf Anhang VI. In diesem wurde für die Übergangs- und die AHV-Ersatzrente im Wesentlichen die Regelung des GAV 1997 übernommen, der Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung aller Flight Attendants aber einheitlich auf das vollendete 57. Altersjahr festgelegt, wodurch sich die Dauer der Übergangs- und der AHV-Ersatzrente auf sechs Jahre erhöhte. 
 
Bei den vorsorgerechtlichen Bestimmungen sowohl des GAV 1997 wie des GAV 2002 kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich um (gesamt-) arbeitsvertragliche Vereinbarungen handelt, welche Rechtswirkungen nur zwischen der Swissair als Arbeitgeberin und den Flight Attendants als Arbeitnehmer entfaltete. 
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ergänzenden Bestimmungen I und II aus den Jahren 1971 und 1980 lediglich die Vorstufen der gesamtarbeitsvertraglichen Vorsorge-Vereinbarungen über die vorzeitige Pensionierung der Flight Attendants in den Gesamtarbeitsverträgen 1997 und 2002 waren. Mit allen diesen (gesamt-)arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wurde im Verlaufe von rund 30 Jahren im Wesentlichen einzig das Rücktrittsalter für die vorzeitige Pensionierung schrittweise und zu verschiedenen Zeitpunkten für weibliche und männliche Flight Attendants vom vollendeten 60. Altersjahr einheitlich auf das vollendete 57. Altersjahr herabgesetzt. Hingegen beruhte die Finanzierung der Übergangsrente und der AHV-Ersatzrente seit 1971 auf derselben (gesamt-)arbeitsvertraglichen Grundlage, nämlich der Pflicht der Swissair als Arbeitgeberfirma, die für die vorzeitige Pensionierung der Flight Attendants erforderlichen Mittel in den zu diesem Zweck geschaffenen FA-Fonds einzuschiessen. Die APK selbst war seit 1971 bei keiner der von den Sozialpartnern im Zusammenhang mit der vorzeitigen Pensionierung der Flight Attendants geschlossenen Vereinbarungen Vertragspartei, ist keiner dieser Vereinbarungen als dritte Partei beigetreten und hat auch nie die Finanzierung der Übergangs- und der AHV-Ersatzrenten der Flight Attendants anstelle der Swissair auf eigene Rechnung übernommen. Dementsprechend sind von der APK im FA-Fonds auch nie Vorsorgekapitalien angehäuft worden, an welchen vorsorgerechtliche Anwartschaften oder Ansprüche der Flight Attendants bestanden hätten, auch nicht solche auf Ausrichtung von Freizügigkeitsleistungen im Falle der Auflösung des Arbeitsvertrages. Der APK sind von den Sozialpartnern mit Bezug auf den FA-Fonds lediglich Rechnungsführungs-, -legungs- und Verwaltungsaufgaben zugewiesen worden. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die APK habe sich seit 1971 in jahrzehntelanger Praxis so verhalten, als bestünden bei vorzeitiger Pensionierung direkte Ansprüche der Versicherten gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, so zum Beispiel durch Bilanzierung des FA-Fonds, Ausstellung der Vorsorgeausweise, Äufnung des FA-Fonds nach Kapitaldeckungsgrundsätzen und Erklärungen gegenüber Steuer- und AHV-Behörden. Insbesondere habe die APK im Nachgang zur Vereinbarung vom 28. Mai 1971 (Ergänzende Bestimmungen I) deren "Regelungsgehalt" befolgt und die sich daraus für sie ergebenden Pflichten wahrgenommen, dies unter anderem durch Aufnahme der zum FA-Fonds gehörenden Vermögenswerte in ihre Bilanz, Ausrichtung von Leistungen, Veranlassung von versicherungstechnischen Überprüfungen und deren Genehmigung durch den Stiftungsrat. Mit diesem Verhalten habe die APK "bestätigt", dass sie den Ergänzenden Bestimmungen I vorsorgerechtliche Relevanz beigemessen und sich ihrer daraus ergebenden Pflichten bewusst gewesen sei. 
4.2 Der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich bei den zwischen Swissair und Kapers (früher: Vereinigung der Swissair-Stewards) seit 1971 abgeschlossenen Vorsorgevereinbarungen um unvollkommen zweiseitige (das heisst einseitig verpflichtende) Vertragsverhältnisse handelt, welche die finanziellen Leistungspflichten der Swissair einerseits, die anwartschaftlichen Rentenansprüche der Flight Attendants anderseits sowie beidseitige Gestaltungsrechte umfassten. Die Übertragung eines zweiseitigen Vertrages mit sämtlichen Rechten, Pflichten und Gestaltungsrechten von einer Vertragspartei auf eine andere, die an die Stelle der ausscheidenden (alten) Vertragspartei tritt, ist rechtlich nur auf dem Wege der Vertragsübernahme möglich. Will sich ein neuer Vertragspartner - weniger weitgehend - lediglich auf einer Seite eines bestehenden Vertragsverhältnisses zusammen mit oder neben einer bisherigen Vertragspartei beteiligen, ohne dass diese ausscheidet, ist der Abschluss eines Beitrittsvertrages erforderlich. 
4.2.1 Weder die Vertragsübernahme noch der Vertragsbeitritt sind im OR gesetzlich geregelt. Es handelt sich dabei um dreiseitige Innominatkontrakte sui generis (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2004, 5C.51/2004, E. 3.1, publiziert in SJ 2005 I S. 46 und SJZ 2005 S. 197 betreffend die Vertragsübernahme), die uno actu zwischen den beiden bisherigen Vertragsparteien einerseits sowie zwischen diesen und der neuen, ein- oder hinzutretenden Vertragspartei anderseits geschlossen werden. Im Ergebnis gleichbedeutend ist es, wenn zweistufig vorerst der Übernahme- oder Beitrittsvertrag zwischen den bisherigen Vertragsparteien geschlossen und dieser nachträglich von der neuen Vertragspartei genehmigt wird (Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 592 f.; zur Vertragsübernahme vgl. auch: Gauch/Schluep/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 3755; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2006, Rz. 92.04; Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 34 Rz. 17). Wesentlich ist, dass sowohl die Vertragsübernahme als auch der Vertragsbeitritt unabdingbar der Zustimmung (Genehmigung) der neuen Vertragspartei bedürfen. 
4.2.2 In der obligationenrechtlichen Lehre und Rechtsprechung ist noch nicht eindeutig geklärt, ob und welche Formerfordernisse für den Übernahme- und Beitrittsvertrag gelten. Für die Vertragsübernahme ist das Bundesgericht im erwähnten Urteil vom 28. Mai 2004 (5C.51/2004 E. 3.1) vom Grundsatz der Formfreiheit (Art. 11 Abs. 1 OR) ausgegangen, während in der kantonalen Rechtsprechung und in der Lehre für die Vertragsübernahme mit guten Gründen die Auffassung vertreten wird, es seien die Formerfordernisse des übernommenen ursprünglichen Vertrages einzuhalten (Bucher, a.a.O., S. 593; SJZ 1965 Nr. 106 S. 221 ff. [Kantonsgericht des Kantons Freiburg]). Im vorliegenden Fall, in dem es um die Übernahme einer oder um den Beitritt zu einer (gesamtarbeitsvertraglichen) Vorsorgevereinbarung geht, kann diese Frage aus folgenden Gründen offen bleiben. 
4.2.3 Vorsorgeverträge weisen die Eigenart auf, dass bei ihnen jedenfalls der überwiegende Teil der Arbeitnehmer auch im Bereich der überobligatorischen Vorsorge nicht über Vertragsfreiheit im Sinne der Abschluss-, Partnerwahl- und Inhaltsfreiheit verfügt. Beim Abschluss eines Vorsorgevertrags muss der Arbeitnehmer die von der zuständigen Vorsorgeeinrichtung reglementarisch erlassene Vorsorgeordnung in aller Regel unverändert akzeptieren (BGE 129 III 305 E. 2.3 S. 309). Die die Vorsorgeverträge vorformenden Reglemente bedürfen daher ihrer Natur nach einer schriftlichen Niederlegung. Das folgt auch aus den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen von Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB, welche das Vorliegen eines gesetzeskonformen Reglementes als schriftlich vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages voraussetzen. Mit Bezug auf die Höhe der Freizügigkeitsleistungen schreibt Art. 2 Abs. 2 FZG den Vorsorgeeinrichtungen ebenfalls vor, diese reglementarisch zu bestimmen. Aus diesen vorsorge- und aufsichtsrechtlichen Normen ergibt sich die Notwendigkeit einer Schriftform eigener Art in Gestalt eines Reglementes, in welchem die Rechte und Pflichten aus dem Vorsorgeverhältnis schriftlich festgehalten werden. Auch die vom Reglement abweichende Einzelabmachung muss schriftlich niedergelegt werden (BGE 122 V 142 E. 6a S. 147; 118 V 229 E. 6c/bb und cc S. 236; Hans Michael Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, in: Forstmoser/Tercier/Zäch [Hrsg.], Innominatverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, Zürich 1988, S. 236). 
4.2.4 Besteht aber für den Abschluss und die Änderung von Vorsorgeverträgen ein Formerfordernis eigener Art in dem Sinne, dass die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet sind, ihre Rechtsbeziehungen mit den Versicherten in einem Reglement schriftlich festzuhalten, muss dasselbe auch für die Übernahme einer zwischen den Sozialpartnern abgeschlossenen (gesamt-)arbeitsvertraglichen Vorsorgevereinbarung durch eine Vorsorgeeinrichtung und für den Beitritt einer Vorsorgeeinrichtung zu einer solchen gelten. Könnte die Genehmigung einer von den Sozialpartnern getroffenen Übernahme- oder Beitrittsvereinbarung durch die Vorsorgeeinrichtung oder ihre Zustimmung zu jener formlos erfolgen, würde die Schutzfunktion des dargelegten Formerfordernisses vereitelt. Denn das Interesse und Schutzbedürfnis der Versicherten verlangt, dass sie ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Vorsorgeeinrichtung aus dem Reglement verlässlich ersehen können (BGE 118 V 229 E. 6c/bb in fine S. 236). Das gilt namentlich auch für den Fall, dass die Arbeitgeberfirma als Partei eines (gesamt-)arbeitsvertraglichen Vorsorgevertrages durch eine Vorsorgeeinrichtung ersetzt wird oder dass diese einer solchen Vereinbarung beitritt. 
4.3 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die APK jemals eine der (gesamt-)arbeitsvertraglichen Vereinbarungen über die vorzeitige Pensionierung der Flight Attendants, welche die Swissair seit 1971 mit der Kapers (früher: Vereinigung der Swissair-Stewards) abgeschlossen hatte, in der erforderlichen Form, nämlich durch Aufnahme der (gesamt-)arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in ihr Reglement, genehmigt oder einer jener Vereinbarungen in dieser Form zugestimmt habe. Die entsprechenden (gesamt-)arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sind deshalb auch nie Bestandteil der Vorsorgeverträge der Flight Attendants mit der APK geworden. Nur gestützt auf eine solche reglementarische Regelung der anwartschaftlichen Rentenansprüche bei vorzeitiger Pensionierung sowie der diesbezüglichen Austritts- oder Freizügigkeitsleistung bei vorheriger Auflösung des Arbeitsvertrages hätte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine entsprechende Freizügigkeitsleistung erwerben können. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf die von der APK ausgestellten Vorsorgeausweise, von denen er diejenigen per 1. Januar 2001 und 1. Januar 2002 ins Recht gelegt hat. Mit diesen Versicherungsausweisen sei auf die "direkte Anspruchsberechtigung" gegenüber der APK hingewiesen worden und es seien darin personenbezogene Angaben über die "konkrete Leistungshöhe" enthalten gewesen. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit Vertrauensschutz geltend. 
5.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden können daher unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; 121 V 65 E. 2a S. 66; für die berufliche Vorsorge vgl. SZS 1998, S. 41 E. 4 ff.). 
5.3 Es trifft zu, dass die beiden vorgelegten Vorsorgeausweise unter dem Titel "Vorsorgeleistungen" das jeweilige "voraussichtliche Endkapital" und die jährliche Altersrente für die "Rücktrittsalter" 57-63 enthielten, in welche die anwartschaftlichen Leistungen gemäss den (gesamt-)arbeitsvertraglichen Vereinbarungen über die vorzeitige Pensionierung der Flight Attendants eingerechnet waren. Die vom Beschwerdeführer eingeklagte Forderung betrifft aber weder diese anwartschaftlichen Altersleistungen noch das hiefür erforderliche Deckungskapital, sondern die Austrittsleistung, welche jenen Anwartschaften entspricht. Die Freizügigkeitsleistung wurde auf den beiden Vorsorgeausweisen als "Total Freizügigkeit bei Austritt" per 31. Dezember 2000 mit Fr. 294'991.65 und per 31. Dezember 2001 mit Fr. 344'599.50 beziffert. In diesen Beträgen war unstreitig keinerlei Deckungskapital für die vorzeitige Pensionierung ab Alter 57 eingerechnet. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Versicherungsausweise, welche die APK dem Beschwerdeführer ausgestellt hat, mit Bezug auf die im vorliegenden Verfahren streitige Freizügigkeitsleistung falsche Angaben enthalten hätten, die Grundlage für eine aus dem Vertrauensgrundsatz abgeleitete, vom Gesetz und Reglement abweichende Behandlung sein könnten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 17. April 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: