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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_262/2010 
 
Urteil vom 25. August 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiber Keller. 
 
Parteien 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 4502 Solothurn, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Betrügerischer Konkurs (Art. 163 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 26. Mai 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die B.________ AG (nachfolgend B.________) mit Sitz in B.________ Dorf wurde am 24. Juni 1998 gegründet. Zweck der Gesellschaft war die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Telemation, Software-Entwicklung und Projektmanagement. Einziges Verwaltungsratsmitglied war Y.________. An der Generalversammlung vom 6. Januar 1999 wurden als weitere Verwaltungsräte X.________ und A.________ gewählt. 
Ab 1999 arbeitete die B.________ an der Entwicklung des Produkts "CTMaker". Dabei handelte es sich um ein Entwicklungswerkzeug für die Bereiche Internet, E-Mail, Telefonie und Datenbanken. Im Rahmen dieses Projekts stand die B.________ in Geschäftsbeziehungen zur C.________ SA. 
Innerhalb der B.________ waren Y.________ als Direktor und der Beschwerdegegner als Geschäftsführer tätig. X.________ amtete als Präsident des Verwaltungsrats. Am 7. November 2000 wurde über die B.________ der Konkurs eröffnet. 
Am 13. Februar 1997 gründete Y.________ mit seinem Sohn die D.________ GmbH (nachfolgend D.________). Der Zweck der Gesellschaft bestand in der Entwicklung und Nutzung vernetzter Medien und Methoden in den Bereichen Projektberatung und -organisation, Interaktions- und Kooperationskonzepte sowie multimedialer Informationsverarbeitung. Am 17. Februar 1997 schloss die D.________ mit der B.________ einen Vertrag betreffend deren Kommunikationsinfrastruktur ab. Sie bekam dadurch das Recht, geeignete Drittbetriebe mit klar definierten Projekten zu franchisieren. Am 30. November 2000 wurde ein Dienstleistungsertrag im Umfang von Fr. 100'087.-- ausgewiesen, wovon Fr. 70'087.-- von der C.________ Group SA (nachfolgend C.________) stammten. Bis zu diesem Datum entwickelte die Gesellschaft nur sehr geringfügige Geschäftsaktivitäten. 
 
B. 
Am 20. April 2007 sprach der Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt A.________, X.________ sowie Y.________ des betrügerischen Konkurses und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Er verurteilte A.________ zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 20.--, X.________ zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 110.-- und Y.________ zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 50.--, je unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
Gegen dieses Urteil erhoben A.________, X.________ und Y.________ Appellation an das Obergericht des Kantons Solothurn. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn reichte Anschlussappellation ein. Das Obergericht sprach A.________, X.________ und Y.________ mit Urteil vom 26. Mai 2009 von sämtlichen strafrechtlichen Vorwürfen frei. 
 
C. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, Ziff. 1-3, 6-8 und 11-13 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn seien aufzuheben und die Sache sei zur Verurteilung der Angeklagten gemäss Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c der Anklageschrift und zur Ausfällung einer schuldangemessenen Strafe zurückzuweisen. 
 
D. 
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesgericht setzte A.________, mit Aufenthalt in Rundu, Swasiland, eine Frist zur Bezeichnung eines Zustelldomizils an. Eine Zustellung dieses Schreibens war trotz verschiedener Zustellversuche nicht möglich. Am 10. Mai 2011 und am 28. Juni 2011 erfolgte eine Publikation "Fristansetzung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils" im Bundesblatt. Die Vernehmlassungsfrist von 20 Tagen lief unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 18. August 2011 ungenutzt ab. 
 
E. 
Das Bundesgericht hiess die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde in Strafsachen in Bezug auf X.________ und Y.________ mit Urteil 6B_830/2009 vom 30. März 2010 gut. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner gemäss Anklageschrift vor, er habe zusammen mit X.________ und Y.________ dem Konkursamt als Organe der B.________ deren Debitoren gegenüber C.________ verheimlicht, respektive diese Forderungen durch die D.________ einkassieren lassen, ohne dass diese hierfür eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Zudem hätten sie den Gegenwert der Forderungen gegenüber C.________ zu Unrecht nicht in der Bilanz und in der Erfolgsrechnung ausgewiesen. 
 
1.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig gewürdigt. Die Forderung der B.________ gegenüber C.________ sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz verheimlicht worden (Rechnung Nr. 101914 an die C.________ über Fr. 25'000.--). Die in der Debitorenfälligkeitsliste vom 16. Oktober 2000 aufgeführten Debitoren entsprächen einem Wert von Fr. 19'848.60. Dieser Betrag sei auch in der Rubrik "Forderungen aus Leistungen und Lieferungen" der revidierten Zwischenbilanz vom 20. Oktober 2000 aufgeführt gewesen, nicht jedoch die Forderung gegenüber C.________. Bei einer Gegenleistung von Fr. 20'000.-- der D.________ an die B.________ für die Übertragung sämtlicher mit dem CTMaker zusammenhängenden Aufträge betrage der Forderungswert der Rechnung Nr. 101914 demnach Fr. 0.--. Diese Forderung sei in der Folge jedoch durch die D.________ am 9. Januar 2001 in vollem Umfang von Fr. 25'000.-- (inkl. MWST) bei der C.________ einkassiert worden. Mit der Wertlostaxierung der Forderung sei verheimlicht worden, dass diese in Tat und Wahrheit noch bestanden habe (Beschwerde, S. 5 f.). 
 
1.3 Die Vorinstanz legt dar, dass die Leistungen an die C.________ im Jahr 2000 gemäss Rechnung Nr. 101914 im Totalbetrag von Fr. 23'442.-- (exkl. MWST) zu 5/6 in der Zeit erbracht wurden, in der die Techniker der B.________ auf deren Lohnliste standen. Dies sei vom 1. Januar bis zum 30. Oktober 2000 der Fall gewesen, was einem Rechnungsbetrag von Fr. 19'535.-- entspreche. Die Forderung sei in der Debitorenfälligkeitsliste vom 16. Oktober 2000 deklariert und somit gegenüber dem Konkursamt nicht verheimlicht worden, so dass die Beschwerdeführer von den Vorwürfen des betrügerischen Konkurses, evtl. der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, freizusprechen seien (angefochtenes Urteil, S. 20 f.). 
 
1.4 Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, indem er insbesondere Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, wegen betrügerischen Konkurses bzw. Pfändungsbetrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 StGB). 
 
1.5 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG nur insoweit, als in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 mit Hinweisen). 
 
1.6 Die Beschwerdeführerin erblickt im Umstand, dass die B.________ die Forderung von Fr. 25'000.-- gegenüber C.________ als wertlos taxiert habe, eine Verheimlichungshandlung seitens der B.________. Die Vorinstanz erwägt, dass die Forderung in der Debitorenfälligkeitsliste vom 16. Oktober 2000 (Ordner 4.1.1 pag. 069 der Vorakten) aufgeführt worden ist. Ebenfalls enthält die Liste eine Rubrik betreffend Fälligkeitsdatum sowie eine weitere bezüglich des noch offenen Forderungsbetrags. Dabei weist die Forderung ein Fälligkeitsdatum vom 31. Januar 2001 auf, während die übrigen aufgeführten Forderungen im Zeitpunkt der Erstellung der Debitorenliste bereits seit längerem fällig waren. 
Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Position "Forderungen aus Leistungen und Lieferungen" der revidierten Zwischenbilanz vom 20. Oktober 2000 (Ordner 4.1.1 pag. 063 der Vorakten) weist die Forderung gegenüber der C.________ tatsächlich nicht aus. Die Vorinstanz setzte sich mit dieser Tatsache nicht auseinander. 
Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin lassen ausser Acht, und dies ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Erstellung der Debitorenfälligkeitsliste vom 16. Oktober 2000 bzw. der Zwischenbilanz per 20. Oktober 2000 gegenüber der B.________ kein Konkursverfahren eröffnet war. Dies war gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz erst am 7. November 2000 der Fall. Art. 163 Ziff. 1 StGB sieht jedoch vor, dass nur derjenige Schuldner tatbestandsmässig handelt, über den der Konkurs eröffnet oder gegen den ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich deshalb im Ergebnis keine willkürliche Beweiswürdigung ableiten. Im Übrigen liegt Willkür im Sinne von Art. 9 BV nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3). 
 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanz, sie habe in der Anklageschrift dem Beschwerdegegner das Unterlassen der buchhalterischen Abgrenzung der angefangenen Arbeiten zwischen B.________ und D.________ nicht vorgehalten. Dies stelle eine willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts (§ 100 Abs. 2 aStPO/SO) sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dar und verletze Bundesrecht. Das Wort "Abgrenzung" sei zwar in der Anklageschrift nicht enthalten. Wenn jedoch der Lebensvorgang in diesem Sinn geschildert werde, dass eine konkursreife Unternehmung während laufenden Geschäftsbetriebs ihre angefangenen Arbeiten an eine Auffanggesellschaft übertrage, ohne dass jene eine entsprechende Entschädigung leiste, bedeute diese "Bankrotthandlung" gemäss Art. 163 StGB nichts anderes als ein Problem der Abgrenzung laufender Aufträge. Die von der Vorinstanz hieraus abgeleitete Verletzung des Anklageprinzips sei überspitzt formalistisch und willkürlich (Beschwerde, S. 6 f.). 
 
2.2 Die Vorinstanz hält fest, die Aufwände und Guthaben seien nicht abgegrenzt und Forderungen der B.________ gegenüber D.________ nicht ausgewiesen worden. Den Beschwerdegegner treffe vor diesem Hintergrund ein zivilrechtliches Verschulden. Strafrechtlich sei jedoch zu beachten, dass dieser Sachverhalt von der Anklage nicht erfasst sei. Sie werfe dem Beschwerdegegner lediglich vor, Forderungen der B.________ gegen C.________ verheimlicht zu haben. Ferner habe er das Einkassieren von Forderungen der B.________ durch die D.________ zugelassen, ohne dass diese hierfür eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Der Beschwerdegegner habe es unterlassen, offene Forderungen der B.________ gegenüber D.________ abzugrenzen und in Rechnung zu stellen. Ob und in welchem Umfang Forderungen der B.________ gegenüber der C.________ bestanden, sei aufgrund der fehlenden Abgrenzungen nicht erstellt und demzufolge der Beschwerdegegner vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses freizusprechen (angefochtenes Urteil, S. 21). 
 
2.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat dieser Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8 mit Hinweis auf BGE 126 I 19 E. 2a mit weiteren Hinweisen). 
Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1; 132 I 249 E. 5; je mit Hinweisen). 
 
2.4 Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass sie die dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Delikte im Zusammenhang mit der Abtretung von Forderungen gegenüber C.________ genügend präzise umschrieben hat. Sie benannte die einzelnen Forderungen, den Totalbetrag sowie die Abtretungshandlung. Der dem Tatbestand des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 StGB zugrunde liegende Lebensvorgang habe sich so zugetragen, dass der Beschwerdegegner sowie X.________ und Y.________ als Organe der B.________ deren Forderungen gegenüber der C.________ aus laufendem Geschäftsbetrieb an die D.________ übertragen hätten. Diese habe hierfür jedoch keine Entschädigung geleistet. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung erweist es sich nicht als notwendig, den Umstand der fehlenden Abgrenzung der offenen Forderungen der B.________ gegenüber D.________ in der Anklageschrift zu benennen und einzuklagen. Aus den Schilderungen in der Anklageschrift lässt sich vielmehr eine genügende Konkretisierung der strafrechtlichen Vorwürfe ableiten. Eine Verletzung des Anklageprinzips durch die Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar. Die Anforderungen an die Anklageschrift sind als überspitzt formalistisch einzustufen. Das vorinstanzliche Urteil ist daher aufzuheben. Die Vorinstanz hat abzuklären, ob der von der Beschwerdeführerin laut Anklageschrift geltend gemachte Sachverhalt den Tatbestand des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt. 
 
3. 
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Mai 2009 ist in Bezug auf den Beschwerdegegner aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Mai 2009 in Bezug auf den Beschwerdegegner aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich sowie dem Beschwerdegegner im Dispositiv auf dem Ediktalweg mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. August 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Keller