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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 100/05 
 
Urteil vom 10. Mai 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
T.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 23. Dezember 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
T.________, geboren 1966, absolvierte nach Abschluss der Bezirksschule eine kaufmännische Lehre. Ab Juni 1995 war sie als Sachbearbeiterin bei der Firma X.________ tätig. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31. März 2000 wegen wiederkehrenden Absenzen, welche zu Minderleistungen führten, aufgelöst. T.________ meldete sich am 24. Oktober 2000 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle Solothurn holte verschiedene medizinische Akten, unter anderem einen Bericht des Prof. Dr. med. B.________, Leiter der Abteilung für gynäkologische Sozialmedizin und Psychosomatik an der Klinik Y.________ vom 24. April 2001 ein und liess die Versicherte am Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) bidisziplinär untersuchen. Gemäss Expertise vom 31. März 2003 leidet T.________ an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.14), an einer depressiven Episode leichten bis mittleren Grades (ICD-10 F32.1) und an einer nicht näher bezeicheten Persönlichkeitsstörung mit Symptomen der vermeidenden, abhängigen und passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9). Weitere Diagnosen würden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen. Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Schluss, dass eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten, wie auch andern, gleich adaptierten Tätigkeiten, bestehe. Mit Verfügung vom 29. Juli 2003 sprach die IV-Stelle T.________ bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Oktober 1999 eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für den Ehemann zu. Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher eine Rente nach Massgabe eines mindestens 70%igen Invaliditätsgrades verlangt wurde, wies die Verwaltung ab (Entscheid vom 17. März 2004). 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Dezember 2004 ab. 
C. 
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 %, ab wann rechtens, auszurichten. 
 
Die IV-Stelle lässt auf Abweisung schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Erst letztinstanzlich stellt die Beschwerdeführerin ein Begehren um Ausrichtung von Verzugszinsen. 
Gemäss Abrechung zur Verfügung vom 29. Juli 2003 wurden für die nachträgliche Auszahlung der für den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 31. Januar 2001 Verzugszinsen im Betrage von Fr. 259.- und für denjenigen vom 1. Februar 2001 bis 1. Januar 2003 Fr. 103.- bezahlt. Weder in der Einsprache vom 14. August 2003 noch in der vorinstanzlichen Beschwerde vom 21. April 2004 wurde die Rechtmässigkeit oder die Höhe dieser Verzugszinsen in Frage gestellt. Sie bildeten nicht Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Berechung des Verzugszinsanspruchs ist damit in Rechtskraft erwachsen, womit auf das Begehren nicht eingetreten werden kann. 
2. 
Mit Eingabe vom 7. April 2005 lässt die Beschwerdeführerin ein neues Gutachten des Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. März 2005 auflegen. Damit ist vorerst zu prüfen, ob dieses in die Beurteilung miteinzubeziehen sei. 
2.1 In BGE 127 V 353 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Änderung der Rechtsprechung erkannt, dass es auch in Verfahren, in welchen es nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG), im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, die dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten. Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. 
2.2 Die Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde endete am 2. Februar 2005. Eine Sichtung des Gutachtens vom 26. März 2005 zeigt, dass dieses nicht geeignet ist, einen Revisionstatbestand (BGE 127 V 358 Erw. 5b) zu bilden. Bei gleichen Diagnosen und einer gegenüber dem Gutachten vom 31. März 2003 als leicht reduziert attestierten Arbeitsfähigkeit sind die darin gemachten Angaben nicht geeignet, die Beurteilung, welche auf die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 17. April 2004 beschränkt ist, zu revidieren, womit das Gutachten nicht in die Beurteilung einzubeziehen ist. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (16 ATSG) sowie die Grundsätze über die Invaliditätsbemessung (BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. Zu ergänzen ist, dass bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen sind, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist ab einem Rentenbeginn bis Ende 2003 die Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der bis dahin geltenden Fassung des IVG, ab 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides unter jenem der 4. IVG-Revision zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen). 
4. 
4.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 erg. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je häufiger diese Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Erwägung 1.2 des zur Veröffentlichung bestimmten Urteils J. vom 16. Dezember 2004, I 770/03 mit Hinweisen). 
4.2 Dr. med. H.________, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, diagnostizierte im Teilgutachten zur ABI-Expertise vom 17. Februar 2003 neben einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung, welche sich einerseits im gynäkologischen Bereich, dann aber auch im Magen-Darm-Bereich und im Rücken äusserte, eine depressive Episode leichten bis mittleren Grades und eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung. Damit liegen auch neben der somatoformen Schmerzstörung psychiatrische Diagnosen mit Krankheitswert, also eine psychische Komorbidität, vor. Die chronischen Schmerzen im Vaginalbereich werden seit 1993, damit seit mehreren Jahren, beschrieben, wobei alle bisherigen Behandlungen gescheitert sind. Im Gutachten vom 31. März 2003 wird festgehalten, dass die Explorandin sich aus freiem Willen von ihren Symptomen nicht befreien könne und ihnen Krankheitswert zukomme. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass ein Fall gegeben ist, bei dem Leistungen der IV bei Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung gerechtfertigt erscheinen. 
5. 
5.1 
5.1.1 Einig sind sich die Parteien, dass der Rentenbeginn auf Oktober 1999 festzulegen ist und daher die Verhältnisse vorerst auf diesen Zeitpunkt hin zu prüfen sind (vgl. BGE 129 V 222). 
5.1.2 Im Oktober 1999 stand die Beschwerdeführerin noch in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma X.________. Gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 4. Dezember 2000 war sie vom 22. Juni 1999 bis zum Gespräch über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses Mitte Januar 2000 - einzig unterbrochen von einer 14 tägigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit im September 1999 - zu 50 % arbeitsfähig. Davon kann für den Rentenbeginn ausgegangen werden. Ab Oktober 1999 wurde ihr zu Recht eine halbe Rente ausgerichtet. 
5.2 Zu prüfen bleibt, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither verändert haben (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2). Eine Veränderung liegt in der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle auf April 2000 verloren hatte und die Erwerbsfähigkeit daher für die Verhältnisse auf dem offenen Arbeitsmarkt zu bestimmen sind. Es ist daher zu untersuchen, ob sich der Invaliditätsgrad dadurch erhöht hat. 
5.2.1 Die medizinischen Sachverständigen sind sich über die Diagnosen einig. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, dass sich ihr behandelnder Arzt, Prof. B.________, und die Gutachter im ABI bezüglich der ihr noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit widersprächen. Ersterer formuliert seinen Bericht vom 24. April 2001 wie folgt: "Im Moment ist stärkere körperliche Arbeit nicht möglich. Man kann sich vorstellen, dass die Patientin leichtere Aufgaben durchführen kann, auch über einen längeren Zeitraum stehen und sitzen kann, sobald es gelingt, das Brennen in der Vagina abzumindern. Wie oben genannt glaube ich, dass eine Teilzeitarbeit von drei bis vier Stunden am Tag mit einem möglichst geringen Zeitdruck zumutbar ist. Die Sprachkenntnisse der Patientin könnten für Übersetzungstätigkeiten nutzvoll umgesetzt werden. - Durch einen Einsatz in diesem Bereich könnte die Erwerbsfähigkeit verbessert werden". Im ABI-Gutachten vom 31. März 2003 wird eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, wobei die angestammte Arbeit als kaufmännische Angestellte ins Zumutbarkeitsprofil falle. 
5.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht die Beurteilung des Prof. B.________ dem Gutachten des ABI nicht entgegen. Zum einen drückt sich der Arzt eher vage aus. Indem er für Übersetzungstätigkeiten eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sieht, drückt er vor allem aus, dass eine grosse zeitliche Flexibilität und eine freie Wahl der Arbeitshaltung für die Beschwerdeführerin wichtig sei. Zum andern wird die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich durch psychiatrische Diagnosen eingeschränkt. Der die Beschwerdeführerin behandelnde Prof. B.________ ist gynäkologischer Sozialmediziner und dürfte auf Grund seiner Spezialisierung weniger gewohnt sein, Anhaltspunkte zur Bemessung der Arbeitsfähigkeit zu geben, als die Gutachter einer MEDAS. Die - kleine - Differenz liegt damit einzig in der Zumutbarkeitsbeurteilung. Da es sich dabei indessen um eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage handelt und der medizinische Sachverständige nur die notwendigen Beurteilungsgrundlagen beisteuern kann (vgl. BGE 105 V 158 f. Erw. 1), besteht keine Veranlassung für eine erneute Begutachtung. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist den verschiedenen medizinischen Unterlagen kein Widerspruch zu entnehmen. Auf das Gutachten vom 31. März 2003, das den rechtsprechungsgemässen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c) vollumfänglich entspricht, ist abzustellen. Dabei ist eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht mit einer Tätigkeit während eines halben Tages zu verwechseln. Arbeitsfähigkeit hat keinen Zusammenhang mit dem zeitlichen Engagement, sondern mit der zu erbringenden Leistung. Sie kann auch mit einer Präsenz während eines vollen Tages - bei vermehrten Pausen und einer langsamen Arbeitsweise ohne Zeitdruck - verwertet werden. Da die Beschwerdeführerin angibt, grundsätzlich zu 100 %, also ganztags arbeiten zu wollen, ist ihr ein Rendement von 50 % während dieser Zeit zumutbar. 
5.3 
5.3.1 Über den Validenlohn herrscht Einigkeit. Im Jahre 2000 - auf welches abzustellen ist, da die Verhältnisse nach krankheitsbedingtem Verlust der Arbeitsstelle bei der Firma X.________ zu ermitteln sind (Erwägung 5.1) - hätte die Beschwerdeführerin als Gesunde Fr. 82'177.- verdient. 
5.3.2 Für die Bemessung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz zu Recht auf die statistischen Durchschnittswerte gemäss den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Sie hat sich auf den Gesamtdurchschnitt weiblicher Löhne gemäss Anforderungsniveau 1 und 2 (Tabelle TA1) gestützt. Auch der Invalidenlohn ist möglichst genau zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin hat eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen und war immer in diesem Beruf tätig. Zudem erachten die Ärzte diese Tätigkeit weiterhin als ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen angemessen. Es rechtfertigt sich daher auf den Durchschnittswert der Löhne gemäss Ziffer 22 (Sekretariats- und Kanzleiarbeiten) und 23 (andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten) der Tabelle TA7 abzustellen. Bei einem Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) für Frauen beträgt der Median Fr. 5602.- und Fr. 5867.-, durchschnittlich somit Fr. 5734.-. Angesichts der Qualifikation der Beschwerdeführerin, welche auch in den Fremdsprachen Italienisch und Französisch Sachbearbeitung, Übersetzungen und Korrespondenz erledigen kann, erscheint die Anwendung von Niveau 2 mindestens als gerechtfertigt. Damit resultiert bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 35'866.- (Fr. 5734.- x 12 : 40 x 41,7 : 2), was einem Invaliditätsgrad von 56 % entspricht. 
5.3.3 Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin die Frage des sogenannten leidensbedingten Abzugs auf. Mit diesem Instrument werden praxisgemäss auch weitere lohndämpfende persönliche und berufliche Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt (BGE 126 V 75). Vorliegend besteht indes kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin, über die notwendige Reduktion des Pensums auf 50 % hinaus, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt lohnmässige Nachteile hinzunehmen hat. Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung erweist sich demnach auch insofern als rechtmässig. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Mai 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: