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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.194/2004 /gij 
 
Urteil vom 18. Juni 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Pfisterer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, Postfach 56, 1702 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Festsetzung der Entschädigung als amtlicher Verteidiger), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 26. Februar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ amtete seit dem 1. April 1996 als amtlicher Vertreter in einem aufwändigen Strafverfahren. Das Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schloss das Verfahren am 28. Januar 2003 mit der Verurteilung des Klienten von X.________ ab. 
B. 
X.________ reichte am 3. April 2003 beim Kantonsgericht seine Kostenliste für den Zeitaufwand ab 1. Januar 1999 ein. Das Kantonsgericht kürzte die geltend gemachte Entschädigung mit Entscheid vom 6. Mai 2003 von Fr. 24'604.90 auf Fr. 18'261.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 1'387.85. Für die Aufwendungen bis 31. Dezember 1998 war X.________ bereits früher entschädigt worden. 
 
X.________ führte gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde am 9. Oktober 2003 gut und hob den Entscheid des Kantonsgerichts wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (ungenügende Begründung) auf. 
C. 
Das Kantonsgericht setzte daraufhin die Pauschalentschädigung von X.________ mit Urteil vom 26. Februar 2004 auf Fr. 18'702.-- fest, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 1'421.35. 
 
Gegen diesen Entscheid führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde und beantragt dessen Aufhebung. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, der ihm eine tiefere als die geforderte Entschädigung zuerkannte, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG), wozu er legitimiert ist. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, seine Honorarrechnung willkürlich gekürzt zu haben. Andererseits ist er der Meinung, das Kantonsgericht habe die Kürzung der Kostenliste ungenügend begründet und damit seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars eines amtlichen Verteidigers ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonalen Bestimmungen, welche den Umfang der Entschädigung umschreiben, willkürlich angewendet werden oder wenn die kantonale Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschreitet oder missbraucht. Darüber hinaus kann die Festsetzung eines Honorars Art. 9 BV verletzen, wenn sie ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 125 V 408 E. 3a; 118 Ia 133 E. 2b mit Hinweisen). 
 
In den Fällen, in denen eine kantonale Behörde den vom Anwalt in Rechnung gesetzten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet, greift das Bundesgericht nur mit grosser Zurückhaltung ein. Es ist Sache der kantonalen Instanzen, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden ist und Bemühungen nicht honoriert werden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören (BGE 118 Ia 133 E. 2d). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht zuerst eine willkürliche Anwendung von kantonalen Gesetzesbestimmungen geltend. 
3.1.1 Seiner Ansicht nach ergebe sich ein Grossteil der Differenz zwischen der beantragten und der zugesprochenen Entschädigung aus dem Umstand, dass das Kantonsgericht den Tarif vom 28. Juni 1988 der als Parteikosten in Zivilsachen geschuldeten Anwaltshonorare und -auslagen (Parteikostentarif, PKT) analog angewendet und die Telefonate und Korrespondenz mit einer Pauschale entschädigt habe. 
 
Dieser Tarif gelange bei der Festsetzung der Parteikosten im Zivilsachen zur Anwendung. Der PKT widerspreche dem seit dem 1. Juli 2000 in Kraft stehenden Gesetz vom 4. Oktober 1999 über die unentgeltliche Rechtspflege (URPG). Dessen Art. 24, der auch die Festsetzung der Entschädigung in Strafsachen regle, verweise nicht auf den PKT. Dieser könne auch nicht analog angewendet werden, da er von ganz anderen Stundentarifen ausgehe (von Fr. 200.-- pro Stunde für Angelegenheiten ohne Streitwertzulage und bis Fr. 900.-- pro Stunde mit maximalem Streitwertzuschlag). Sollte der PKT analog angewendet werden, hätte der Stundentarif von Fr. 150.-- angesichts der Umstände des vorliegenden Falles zumindest verdoppelt werden müssen. Dann wäre auch die Anwendung der Pauschale für die Telefonate und die Korrespondenz nicht zu beanstanden gewesen. Es sei willkürlich, den Stundenansatz von Fr. 150.-- mit der analogen Anwendung von Art. 6 PKT (Pauschale für Korrespondenz und Telefonate) zu verbinden. Insbesondere bei langen Verfahren führe dies zu einem stossenden Ergebnis. 
 
Für das Verfahren bis zum Urteil der ersten Instanz seien für Korrespondenz und Telefonate Fr. 400.-- und für das Verfahren vor zweiter Instanz Fr. 100.-- zugesprochen worden. Alleine die Korrespondenz und Telefonate mit dem Untersuchungsrichter und dem Präsidenten des Bezirksstrafgerichts entsprächen jedoch einem Betrag von über Fr. 800.-- (325 Minuten). Eine ordentliche Verteidigung verlange einen gewissen Austausch zwischen Anwalt und Mandanten. Das Kantonsgericht honoriere Bemühungen nicht, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehörten. Gemäss den Ausführungen des Kantonsgerichts fielen lediglich die Korrespondenz und Telefonate unter die Pauschale, welche sich im Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung bewegten. Durch die Korrespondenz seien jedoch nicht nur Briefe entschädigt worden, die als einfache Aktenverwaltung bezeichnet werden könnten. 
3.1.2 Das Kantonsgericht habe zudem ein Telefongespräch mit einem Pressevertreter als unnötig und damit als nicht ersatzfähig bezeichnet. 
 
Dieses Gespräch könne nicht als unnötige Handlung abgetan werden. Während des Hauptverfahrens vor dem Bezirksstrafgericht sei in einer Tageszeitung ein Bericht erschienen, wonach ein Journalist an einer Einvernahme des Hauptbeschuldigten im Jahre 1997 habe teilnehmen können, ohne dass er als Verteidiger von der Untersuchungshaft überhaupt gewusst habe. Ihm sei damals nicht einmal bekannt gewesen, dass neue Vorwürfe erhoben worden seien und dass sein Klient seit längerer Zeit wieder in Untersuchungshaft sass. Während des Telefongesprächs mit dem Pressevertreter habe er den angesprochenen Zeitungsbericht verlangt. Sodann habe er sich bei ihm erkundigt, ob eine formelle Bewilligung für die Teilnahme an der Einvernahme vorgelegen und wer diese ausgestellt habe. 
3.2 Weiter hält der Beschwerdeführer dafür, die Entschädigung als amtlicher Verteidiger sei willkürlich festgesetzt worden. 
3.2.1 Er führt aus, er habe vom 1. Januar 1999 bis zum 3. April 2003 einen Aufwand von 148 Stunden (inklusive Telefonate und Korrespondenz) gehabt. Dies entspreche einem Honorar von insgesamt Fr. 22'200.-- (exklusive Auslage, Reiseentschädigung und Mehrwertsteuer). Nebst der Pauschale für Korrespondenz und Telefonate habe das Kantonsgericht einen Aufwand von 117 Stunden angerechnet. Nach der Ansicht des Gerichts sei der Aufwand von 59 Stunden für die Vertretung in der Untersuchung bis und mit Vorbereitung der Verhandlung vor dem Bezirksstrafgericht zu hoch und auf 44 Stunden zu kürzen. Das Gericht vergleiche dabei die Vorbereitungszeit mit der Dauer der Gerichtssitzungen. Es habe jedoch nicht berücksichtigt, dass ein Teil dieses Aufwandes im Untersuchungsverfahren verursacht worden sei und nicht die Hauptverhandlung betroffen habe. Es könne auch nicht pauschal behauptet werden, eine Gerichtssitzung von 4.5 Tagen rechtfertige eine Vorbereitungszeit von 5.5 Tagen. Der Vorbereitungsaufwand im vorliegenden Verfahren sei im Verhältnis zu anderen Mandaten extrem hoch gewesen. Entgegen den Ausführungen des Kantonsgerichts habe er nicht an Verhandlungen teilgenommen, an denen Delikte besprochen worden seien, die nicht seinen Klienten betroffen und die keine Vorbereitungszeit erfordert hätten. Der Gerichtspräsident habe den Anwälten ein detailliertes Sitzungsprogramm zugestellt, auf welchem verzeichnet gewesen sei, welche Beschuldigten und Verteidiger an welchen Sitzungstagen teilnehmen müssten. Er habe den Hauptbeschuldigten vertreten und habe deshalb mit wenigen Ausnahmen an allen Sitzungen teilnehmen müssen. 
3.2.2 Der Aufwand von 26 Stunden für die Lektüre und summarische Prüfung des erstinstanzlichen Urteils, dessen Besprechung mit dem Klienten und die Redaktion der Berufungsschrift sei ebenfalls notwendig gewesen. Das Dossier und die Rechtsschriften seien sehr umfangreich gewesen. Weiter habe sich das Bezirksgericht nicht an eine Abmachung gehalten, wonach man sich auf einen von zwei Ordnern mit doppelt geführten Protokollen (einmal chronologisch, einmal alphabetisch) abstütze. Dies habe den Aufwand zusätzlich erhöht. Zudem habe das Kantonsgericht die Kürzung auf 20 Stunden nur pauschal begründet. 
3.2.3 Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, bei einem Aufwand von 148 Stunden entspreche das zugesprochene Honorar von Fr. 18'050.-- einem unhaltbar tiefen und willkürlichen Ansatz von Fr. 122.-- pro Stunde. Dies sei nicht mehr kostendeckend und erwerbsäquivalent. 
3.3 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe ihm das rechtliche Gehör verweigert. 
 
Er habe ein detailliertes Kostenverzeichnis eingereicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre das Kantonsgericht daher verpflichtet gewesen, die Kürzung zu begründen. Dem Entscheid könne jedoch nur entnommen werden, dass für die Korrespondenz und Telefonate ein Pauschalbetrag von Fr. 500.-- für beide Instanzen zugesprochen werde. Die anderen Kürzungen von 59 auf 44 und von 26 auf 20 Stunden seien nur pauschal und zum Teil mit unzutreffenden Argumenten begründet worden. Das Kantonsgericht habe insbesondere nicht aufgezeigt, welchen konkreten Zeitaufwand es nicht berücksichtigt habe. Dies verunmögliche ihm insofern eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides. 
4. 
4.1 Gemäss den Erwägungen des Kantonsgerichts wird lediglich eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Werde diese aufgrund einer detaillierten Kostenliste festgesetzt, betrage der Stundenansatz gemäss Art. 1 des Tarifs vom 14. Juni 2000 über die Entschädigungen der Rechtsbeistände bei der unentgeltlichen Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen und bei der Hilfe an Opfer von Straftaten (nachfolgend URP-Tarif, "URPT") Fr. 150.--. Nur die notwendigen Handlungen würden entschädigt. Dabei seien die konkreten Umstände der Strafsache zu berücksichtigen (vgl. Art. 24 URPG). 
4.2 Nach konstanter Praxis des Strafappellationshofes würden Korrespondenz und Telefongespräche in analoger Anwendung von Art. 6 PKT entschädigt. Korrespondenz und Telefonate, die zur Führung des Prozesses notwendig gewesen seien, aber den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschritten, insbesondere die Übermittlungsschreiben, die Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, gäben ausschliesslich Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens Fr. 400.--, bei ausserordentlichem Aufwand ausnahmsweise Fr. 600.--. Es liege kein Grund vor, von dieser Praxis abzuweichen. Das weite Ermessen der Entscheidbehörde bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung verbiete nicht, dass sich die Behörde bei der Ermessensbetätigung an Regelungen in vergleichbaren Fällen orientiere. Zudem werde durch die Anwendung dieser Regelung des PKT auf die Fälle der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ausgeschlossen, dass die für die Führung notwendige Korrespondenz angemessen entschädigt werde. Im Gegenteil sei diese Regelung in Verfahren ausserhalb der amtlichen Verteidigung, wo das Stundenhonorar des Anwalts mindestens Fr. 200.-- betrage und streitwertabhängig erhöht werde, gesetzgeberischer Ausdruck davon, was als angemessene Entschädigung für Korrespondenz und Telefonate verstanden werde. Dass der Stundenansatz des amtlichen Verteidigers auf Fr. 150.-- festgesetzt worden sei (Art. 2 Abs. 2 URPT), könne mithin bei der Festsetzung seiner Korrespondenzentschädigung entsprechend berücksichtigt werden. 
 
Entsprechend diesen Ausführungen sprach das Kantonsgericht für Korrespondenz und Telefonate für das erstinstanzliche Verfahren eine Pauschale von Fr. 400.-- zu. Drei Schreiben des Beschwerdeführers beurteilte es nicht als Korrespondenz sondern als notwendige Aufwendungen und entschädigte sie entsprechend dem Zeitaufwand. Für das Berufungsverfahren erschien dem Kantonsgericht ein Betrag von Fr. 100.-- als angemessen. 
 
Ob Art. 24 URPG eine analoge Anwendung des Parteikostentarifs generell ausschliesst bzw. ob ein analoger Beizug des Parteikostentarifs mit dem Willkürverbot vereinbar ist, kann vorliegend offen bleiben. Die analoge Anwendung des Parteikostentarifs auf Aufwendungen, wie sie der Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde anführt, ist jedoch offensichtlich nicht haltbar. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde z. B. auch ein 3-seitiger Brief vom 22. Januar 2003 an den Strafappellationshof, in welchem er zu Anträgen der Staatsanwaltschaft Stellung nimmt, pauschal entschädigt. Hierbei handelt es sich klarerweise nicht mehr um einfache Aktenübermittlung. Der Beschwerdeführer erwähnt weitere Schreiben, sowohl aus dem erst- als auch aus dem zweitinstanzlichen Verfahren, welche deutlich über die einfache Aktenverwaltung hinausgehen und deshalb - auch gemäss der Praxis des Kantonsgerichts - nicht mehr pauschal entschädigt werden können. Das Gericht ist auf diese Darlegungen des Beschwerdeführers weder im angefochtenen Entscheid eingegangen noch hat es in einer Vernehmlassung versucht, diese zu entkräften. Der Entscheid des Kantonsgerichts führt somit keine rechtlich vertretbaren Gründe für die Kürzung des Honorars an und erweist sich daher als willkürlich. 
4.3 Das Kantonsgericht bezeichnete das Telefongespräch vom 18. Januar 2002 mit dem Pressevertreter als für die Verteidigung unnötige und deshalb nicht zu entschädigende Handlung. 
 
Gemäss den Darlegungen des Beschwerdeführers erschien während des Hauptverfahrens vor dem Bezirksstrafgericht in einer Tageszeitung ein Bericht, wonach ein Journalist an einer Einvernahme des Hauptbeschuldigten im Jahre 1997 habe teilnehmen können, ohne dass er als Verteidiger von der Untersuchungshaft überhaupt gewusst habe. Ihm sei damals nicht einmal bekannt gewesen, dass neue Vorwürfe erhoben worden seien und dass sein Klient seit längerer Zeit wieder in Untersuchungshaft sass. Während des Telefongesprächs mit dem Pressevertreter habe er den angesprochenen Zeitungsbericht verlangt. Sodann habe er sich bei ihm erkundigt, ob eine formelle Bewilligung für die Teilnahme an der Einvernahme vorgelegen und wer diese ausgestellt habe. 
 
Zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehört es, das rechtliche Gehör seines Mandanten vollumfänglich zu wahren. Zu diesem Zweck ist er grundsätzlich berechtigt, an allen Einvernahmen teilzunehmen (vgl. Art. 42 und 156 Abs. 1 StPO/FR; so auch BGE 118 Ia 133 E. 2d betreffend die Festsetzung des Honorars eines amtlichen Verteidigers). Wird der Verteidiger über eine Einvernahme nicht informiert, so muss ihm zumindest erlaubt werden, sich im Nachhinein über die Befragung und deren Umstände zu erkundigen. Ansonsten kann die verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte effektive Verteidigung beeinträchtigt sein. 
 
Angesichts der Tatsache, dass ein Pressevertreter an der Einvernahme teilnehmen konnte, der Beschwerdeführer jedoch weder darüber informiert war, dass sein Klient in Untersuchungshaft sass, noch dass eine Anhörung stattfand, war es durchaus angebracht, dass er den Pressevertreter kontaktierte. Die Verweigerung der Entschädigung für dieses Telefongespräch ist daher offensichtlich unhaltbar. In diesem Punkt ist die Beschwerde ebenfalls begründet. 
5. 
5.1 In Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren entschädigte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer für die Vorbereitung der Sitzungen und des Parteivortrages, für das Aktenstudium sowie für Besprechungen mit dem Klienten mit 44 Stunden, anstelle von geltend gemachten 59 Stunden. Dem Kantonsgericht erschien es als zumutbar, für diese Vorbereitungshandlungen nicht mehr als 5.5 Arbeitstage, also 44 Stunden, aufzuwenden, auch wenn zusätzlich zur Urteilseröffnung 4.5 Tage Gerichtssitzungen stattgefunden hätten und sich dem Anwalt eine umfangreiche Aktenlage präsentiert habe. Die Sitzungen hätten ohnehin nicht ausschliesslich den Klienten des Beschwerdeführers betroffen, denn gleichzeitig sei über 25 weitere Beschuldigte zu befinden gewesen. 
5.2 Betreffend das Berufungsverfahren reduzierte das Kantonsgericht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten 26 Stunden für Lektüre und summarische Prüfung des erstinstanzlichen Urteils, dessen Besprechung mit dem Klienten sowie die Redaktion der Berufungsschrift auf 20 Stunden. Die vorgebrachten 26 Arbeitsstunden erachtete das Gericht als "ausserordentlich hoch" und "nicht mehr als vertretbar". 
5.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 URPT). 
5.3.1 Wie bereits ausgeführt, steht dem Kantonsgericht bei der Bemessung des amtlichen Honorars ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. E. 2.2 vorstehend). Es erachtete für 4.5 Sitzungstage in erster Instanz 5.5 Tage Vorbereitung als genügend. Dabei stützte es sich auf Pierre Christe, Rôle et fonction de l'avocat dans la protection des droits, in: ZSR 1988 II 463, 488. 
 
In einem Entscheid vom 3. Dezember 2003 (CHP 2000-313, IND 27) beruft sich das Kantonsgericht Freiburg (Strafkammer) ebenfalls auf den Aufsatz von Pierre Christe. Gemäss diesem Artikel soll für eine halbtägige Gerichtsverhandlung ein Tag Vorbereitungsarbeit angemessen sein. Für einen ganzen Tag seien dies zwei bis zweieinhalb Tage, für zwei Verhandlungstage drei bis vier Tage und für drei Tage Verhandlung drei bis fünf Vorbereitungstage. Das Kantonsgericht zog daraus den Schluss, dass maximal je ungefähr das Doppelte der Verhandlungsdauer als Vorbereitungsdauer angemessen erscheine. Da die Akten im damaligen Fall relativ umfangreich waren, ging es über das Doppelte hinaus und gewährte bei einer Verhandlungsdauer von 36 Stunden 90 Stunden Vorbereitungszeit. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesgericht im Entscheid 1P.57/2004 vom 2. Juni 2004, E. 9.7, als nicht willkürlich bezeichnet. Gemäss einem weiteren Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg (Moderationshof) vom 27. November 1997 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.38/1998 vom 24. März 1998, E. 2a) seien im allgemeinen pro Verhandlungstag zwei bis zweieinhalb Arbeitstage zu veranschlagen. Der Entscheid vom 3. Dezember 2003, wonach als Vorbereitungszeit bis zum Doppelten der Verhandlungsdauer gewährt werden kann, entspricht damit offenbar einer langjährigen Praxis das Kantonsgerichts Freiburg. 
 
Vorliegend gesteht das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer bei 4.5 Sitzungstagen (36 Stunden) 5.5 Tage oder 44 Stunden Vorbereitung zu. Diese Entschädigung entspricht offensichtlich nicht der im Entscheid vom 3. Dezember 2003 bestätigten Praxis. Das Kantonsgericht kürzte die Kostenliste des Beschwerdeführers, obwohl die geltend gemachten 59 Stunden (rund 7.4 Arbeitstage) nicht dem Zweifachen der 4.5 Tage bzw. (mit 8 Stunden pro Tag umgerechnet) 36 Stunden entsprachen. Dabei wies auch der vorliegende Fall einen ganz erheblichen Umfang auf. Das Kantonsgericht liess zudem die Äusserung des Beschwerdeführers unwidersprochen, er habe nicht an Sitzungen teilgenommen, an denen Delikte besprochen worden seien, die seinen Klienten nicht betroffen hätten. Das Gleiche gilt für den Einwand, dieser Stundenaufwand habe nicht nur die Vorbereitung der Hauptverhandlung, sondern auch das Untersuchungsverfahren betroffen. 
 
Mit dem Willkürverbot kann es vereinbar sein, bei der Bemessung des amtlichen Honorars bestimmte Regelungen analog beizuziehen und gewisse Pauschalisierungen vorzunehmen. Unter den gegebenen Umständen wurde der zulässige Ermessensspielraum hingegen offensichtlich überschritten; es fehlen sachlich vertretbare Gründe für die Honorarkürzungen. Der Entscheid erweist sich als willkürlich. 
 
Hinzu kommt, dass das Kantonsgericht nicht zumindest kurz ausgeführt hat, welche Aufwendungen des Beschwerdeführers es aus welchen Gründen als unnötig beurteilte. Es gewährte ihm für die Vorbereitung der Sitzungen und des Parteivortrages, für das Aktenstudium sowie für Besprechungen mit dem Klienten pauschal 44 Stunden. Setzt eine Behörde die Parteientschädigung abweichend von der Kostenliste fest, so hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich dabei leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. dazu schon das Urteil 1P.354/2003 vom 9. Oktober 2003, E. 3.1, zwischen den gleichen Parteien). Die Ausführungen des Kantonsgerichts gehen indessen nicht über eine pauschale Herabsetzung des Zeitaufwandes hinaus. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht trifft damit ebenfalls zu. 
5.3.2 Das Kantonsgericht erachtete den Aufwand von 26 Stunden (3 ¼ Arbeitstage) für die Lektüre und summarische Prüfung des erstinstanzlichen Urteils, dessen Besprechung mit dem Klienten und die Redaktion der Berufungsschrift als ausserordentlich hoch und selbst bei Betrachtung der Aktenlage und des Umfangs des anzufechtenden Urteils nicht mehr als vertretbar. Es kürzte ihn deshalb auf 20 Stunden (2.5 Tage). 
 
Für das Lesen des 59-seitigen Urteils des Bezirksstrafgerichts vom 1. Februar 2002 und dessen summarische Prüfung wendete der Beschwerdeführer 180 Minuten (3 Stunden) auf. Dessen Besprechung mit dem Klienten dauerte 120 Minuten (2 Stunden). Die Berufungsschrift des Beschwerdeführers umfasst 37 Seiten und beschäftigte ihn während 1260 Minuten (21 Stunden). 
 
Dem Bundesgericht ist es aufgrund der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht möglich nachzuvollziehen, welchen dieser Aufwandposten (oder ob eventuell alle zusammen) das Kantonsgericht als ausserordentlich hoch und als nicht mehr vertretbar beurteilt hat. Demzufolge kann es nicht überprüfen, ob die vorgenommene Kürzung der Kostenliste willkürlich ist; diese Frage muss offen bleiben. Die Erwägung, der Aufwand von 26 Stunden erscheine ausserordentlich hoch und als nicht mehr vertretbar, erklärt keineswegs, welche Aufwendungen aus welchem Grund als unnötig betrachtet wurden. Auch eine sachgerechte Anfechtung wird damit verhindert. Der angefochtene Entscheid verletzt insoweit ebenfalls den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. 
5.3.3 Um wiederholte Aufhebungen von Entscheiden über Honorarkürzungen zu vermeiden, ist dem Kantonsgericht nahe zulegen, in Fällen, in denen es eine Kostenliste nicht in der beantragten Höhe zu genehmigen gedenkt, den Verteidiger vor der Fällung des Entscheides in geeigneter Form zu den in Aussicht genommenen Kürzungen anzuhören und dessen Stellungnahme beim Kostenentscheid zu berücksichtigen. 
5.4 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, das Honorar von Fr. 18'050.-- (inklusive Pauschalen) entspreche einem unhaltbar tiefen und willkürlichen Stundenansatz von Fr. 122.--. Dieser sei nicht mehr kostendeckend und erwerbsäquivalent. 
 
Dieser Stundenansatz ergibt sich nur, wenn alle Aufwendungen des Beschwerdeführers im Umfang von 148 Stunden als notwendig bzw. gerechtfertigt betrachtet werden. Das Kantonsgericht war jedoch der Ansicht, nur 117 Stunden seien angemessen. Diesen Arbeitsaufwand hat es mit dem gesetzlichen Ansatz von Fr. 150.-- entschädigt. Der Vorwurf der willkürlichen Festsetzung des Stundenansatzes geht damit an der Sache vorbei. Zudem erweist er sich als gegenstandslos, soweit die Honorarkürzungen in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben werden. 
6. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Praxisgemäss ist dem Beschwerdeführer nach Massgabe seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 26. Februar 2004 wird aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Freiburg hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Juni 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: