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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_245/2013  
   
   
 
 
 
 
Verfügung vom 27. Juni 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
X.________ GmbH,  
vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Expertenentschädigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, 
vom 18. Februar 2013. 
 
 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 18. Februar 2013 mit Beschwerde vom 29. April 2013 beim Bundesgericht anfocht; 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 2013 mitteilte, er ziehe die Beschwerde zurück; 
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 BGG); 
 
 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin