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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_727/2020  
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialhilfe Basel-Stadt, 
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 1. Oktober 2020 (VD.2020.26). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 12. November 2020 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Oktober 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 SoHaG/BS dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 3816.80 an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten hat, 
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern die von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch, d.h. willkürlich sein sollen, und die darauf beruhenden rechtlichen Überlegungen zum Umfang der Rückerstattungsschuld verfassungswidrig sein sollen, 
dass er statt dessen den Geschehensablauf aus seiner Sicht schildert und sich auf den Standpunkt stellt, weil er nichts falsch gemacht habe, könne er auch nicht belangt werden, 
dass damit den Minimalanforderungen an eine sachbezogene Beschwerdebegründung offensichtlich nicht Genüge getan ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Dezember 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel