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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_162/2018  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Suzanne Davet, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 2017 (IV.2017.47). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1982 geborene, zuletzt als Metzger beschäftigte A.________ meldete sich im Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt tätigte alsdann verschiedene Abklärungen, insbesondere veranlasste sie eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung durch die Dres. med. B.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, und C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 31. März und 23. April 2015). Gestützt darauf verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 8. Februar 2017 einen Rentenanspruch, nachdem sie im Vorbescheidverfahren weitere Berichte der behandelnden Ärzte und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt hatte (Berichte der Klinik D.________ vom 21. Oktober 2015 sowie des Psychologen Dr. phil. E.________ und der Psychiaterin Dr. med. F.________ vom 27. Dezember 2016, Stellungnahme des RAD vom 7. Februar 2017). 
 
B.   
A.________ liess Beschwerde erheben und eine Ergänzung des Dr. phil. E.________ und der Dr. med. F.________ einreichen (Bericht vom 24. August 2017), wozu der RAD am 14. September 2017 Stellung nahm. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2017 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde ab. Im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Verbeiständung sprach es der Rechtsvertreterin von A.________ ein Honorar von Fr. 2'650.- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.- zu. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abänderung der Verfügung der IV-Stelle vom 8. Februar 2017 sei ihm ab 1. April 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens zurückzuweisen. Ferner sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'946.45 zuzuerkennen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Festlegung einer angemessenen Parteientschädigung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Staat und Rechtsbeistand (BGE 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205). Soweit die Rechtsvertreterin die vorinstanzliche Festsetzung ihrer amtlichen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das kantonale Verfahren hätte anfechten und ein höheres Honorar durchsetzen wollen, hätte sie somit in eigenem Namen an das Bundesgericht gelangen müssen. Ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Erhöhung der Entschädigung seiner amtlichen Rechtsvertreterin ist nicht erkennbar, denn damit würde der Betrag erhöht, den er gegebenenfalls dem Staat zurückzuzahlen hätte, soweit diesem nach dem kantonalen Recht ein Nachforderungsanspruch zusteht (Urteil 5A_510/2016 vom 31. August 2017 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 III 520; 9C_574/2012 vom 12. Juni 2013 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die am 8. Februar 2017 verfügte Rentenablehnung der Beschwerdegegnerin bestätigte.  
 
3.2. Der angefochtene Entscheid gibt die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze korrekt wieder, namentlich zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99; siehe ferner BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269). Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, die Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 31. März und 23. April 2015 erfüllten die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Erhebung. Die Berichte des Psychologen Dr. phil. E.________ und der Dr. med. F.________ vom 27. Dezember 2016 sowie 24. August 2017 seien nicht geeignet, Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu erwecken. Zudem habe sich gemäss den Stellungnahmen des RAD vom 7. Februar und 14. September 2017 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung nicht massgeblich verschlechtert.  
 
4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an den vorinstanzlichen Feststellungen aus folgenden Gründen nichts zu ändern:  
 
4.2.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, im angefochtenen Entscheid sei auf die gegen die Expertise des Dr. med. C.________ erhobenen Einwendungen nicht eingegangen worden. Das kantonale Gericht gab indessen die wesentlichen Rügen des Beschwerdeführers wieder; i n einem weiteren Schritt prüfte es sodann den Beweiswert der Expertisen der Dres. med. B.________ und C.________. Dabei setzte es sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch mit den Berichten des Dr. phil. E.________ und der Dr. med. F.________ vom 27. Dezember 2016 und 24. August 2017 auseinander. Es trifft hingegen zu, dass die Vorinstanz den Einwand, die Gutachter hätten sich nicht hinreichend mit den geklagten Schmerzen befasst, nicht weiter erörterte. Ihr ist dennoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG und Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern mit den wesentlichen Punkten begründet, damit eine Anfechtung in voller Kenntnis der Sache möglich ist (BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274; 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer fordert ferner die Edition der Tonbandaufnahmen der psychiatrischen Begutachtung. Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in interne Dokumente einer begutachtenden Person (Urteil 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1), wozu auch die während der Begutachtung erstellten Tonbandaufnahmen gehören. Sein diesbezüglicher Antrag ist somit abzuweisen, zumal die entsprechende Begründung nicht zu überzeugen vermag. Wäre er vom Gutachter herabwürdigend behandelt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies der Beschwerdegegnerin umgehend mitgeteilt hätte. Er erhob diesen Vorwurf aber erst im vorinstanzlichen Verfahren mit der Replik. Es sind zudem auch keine entsprechenden Hinweise für ein solches Verhalten des Gutachters ersichtlich, ist die Expertise doch neutral und sachlich abgefasst. Vielmehr erscheinen diese Vorhaltungen daraus zu resultieren, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der gutachterlichen Einschätzung ungerecht behandelt fühlt, wie es der behandelnde Psychologe Dr. phil. E.________ im Bericht vom 24. August 2015 beschrieben hat.  
 
4.2.3. Anlässlich der Begutachtung diagnostizierte Dr. med. C.________ gestützt auf seine Befunde eine posttraumatische Belastungsstörung und stellte dabei auch depressive Symptome fest. In Kenntnis der somatisch nicht (vollständig) erklärbaren Beschwerdesymptomatik kam er zum Schluss, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor. Dies ist nachvollziehbar, zeigte der Beschwerdeführer während der Begutachtung doch keine andauernden, schweren und quälenden Schmerzen (vgl. Dilling/Freyberger [Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 8. Aufl. 2016, S. 195), was sich mit den Angaben der Klinik D.________ im Bericht vom 21. Oktober 2015 deckt.  
 
4.2.4. Wie die Vorinstanz mit Bezug auf die RAD-Stellungnahmen vom 7. Februar und 14. September 2017 erkannte, veränderte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung überwiegend wahrscheinlich nicht. Zu keinem anderen Ergebnis führt insbesondere die Würdigung des Berichts des Dr. phil. E.________ und der Dr. med. F.________ vom 24. August 2017. Sie beanstanden zwar, dass Dr. med. C.________ keine Depression diagnostiziert habe. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es aber nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. statt vieler: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1; Urteile 8C_790/2011 vom 30. März 2012 und 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 und mit Hinweisen).  
 
4.3. Die vorinstanzliche Feststellung, das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 23. April 2015 erfülle die beweismässigen Anforderungen, ist demnach nicht willkürlich. Die übrigen Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Offensichtliche Fehler sind nicht ersichtlich. Es kann daher darauf abgestellt werden (vgl. E. 2 hiervor).  
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Mai 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli