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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_421/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Juli 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Yvonne Dürst, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1964 geborene A.________ meldete sich nach mehrmaliger Ablehnung ihrer Gesuche um Zusprechung einer Invalidenrente, letztmals mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 30. Juli 2008, bestätigt mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2009, am 18. November 2010 erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Beizug von Arztberichten und eines psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 10. Juni 2011 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 wiederum einen Invalidenrentenanspruch. 
 
B.   
Die hiegegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. April 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und die Rechtsprechung zum Vorliegen einer Invalidität bei Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.) sowie die Vorschriften und Grundsätze über die Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 108, 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung zu erwähnen, wonach eine neue Anmeldung zum Rentenbezug nur geprüft wird, wenn im Gesuch glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 
3. 
Nachdem die IV-Stelle auf die Neuanmeldung eingetreten war, das Rentengesuch jedoch wiederum abgelehnt hatte, oblag der Vorinstanz analaog zu einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG einzig die Prüfung, ob im Zeitraum zwischen ihrem früheren, einen Rentenanspruch verneinenden Entscheid vom 30. Juni 2009 und der ablehnenden, beschwerdeweise angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 14. Oktober 2011 eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. 
3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich des Gutachtens des Instituts vom 5. Januar 2007, des Gutachtens des Psychiaters Dr. med. B.________ vom 10. Juni 2011 und des Berichts des Ambulatoriums für Kriegs- und Folteropfer des Spitals C.________ vom 24. Oktober 2013, wo die Beschwerdeführerin seit 1. September 2011 in psychiatrischer Behandlung steht, festgestellt, dass abgesehen vom Psychiater des Instituts alle beteiligten Fachärzte das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bejaht hätten. Die entsprechenden Beschwerden seien jedoch nicht neu aufgetreten, sondern bestünden schon seit Jahren. Entscheidend sei ferner nicht die konkrete diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens; massgebend seien vielmehr dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Mit Bezug auf die nicht generell invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung sei die Gerichtspraxis (BGE 130 V 352) anwendbar, wie sie für somatoforme Schmerzstörungen entwickelt wurde (9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3). Gestützt auf diese Rechtsprechung hielt die Vorinstanz fest, die für die Entscheidfindung erheblichen Kriterien seien nicht erfüllt. Weder sei eine eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität ausgewiesen noch liege ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vor. Ebenso wenig seien die anderen Kriterien gegeben. Die vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen vermöchten keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Insofern sei im Beurteilungszeitraum keine erhebliche Änderung eingetreten, deren Ursachen im Gegensatz zur früheren Einschätzung nunmehr eine Erwerbsunfähigkeit und damit einen Rentenanspruch bewirken könnten. 
3.2 Der Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten, wobei in erster Linie auf den Umstand hinzuweisen ist, dass die von mehreren Psychiatern diagnostizierte chronische posttraumatische Belastungsstörung auf schwere und langanhaltende traumatisierende Erlebnisse während des Bosnienkrieges in den Jahren 1992 bis 1995 zurückzuführen ist. Die im vorliegenden Fall einer Neuanmeldung vorausgesetzte massgebende Verschlechterung des psychischen Gesundheitsschadens im Vergleichszeitraum zwischen 2009 und 2011 ist, wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, nicht erstellt, wurde doch die posttraumatische Belastungsstörung gemäss Angaben des Gutachters Dr. med. B.________ bereits im Jahr 2004 diagnostiziert. 
Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich zum Teil in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor) unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, zum Teil wird verkannt, dass dem Rechtsmittel nur Erfolg beschieden sein könnte, wenn es eine deutliche Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation der Versicherten seit der letztmaligen Verneinung des Rentenanspruchs darzutun vermöchte. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Vorbringen zum Gesundheitszustand, wie er sich in jüngster Zeit präsentiert, und die Kritik an den Darlegungen des kantonalen Gerichts zum Fehlen der Kriterien, die für das Vorliegen einer invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt sein müssen, sind unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel, der auch für die Neuanmeldung massgebend ist, unerheblich. 
3.3 Da der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde und eine materielle Entscheidung ohne weiteres möglich ist, erübrigt sich eine Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an die IV-Stelle. Der entsprechende Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist unbegründet. 
4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Juli 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer