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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 353/03 
 
Urteil vom 16. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
B.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Bahnhofstrasse 10, 8700 Küsnacht, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________, geboren 1968, erlitt bei einem Motorradunfall am 18. März 1989 eine drittgradig offene distale Unterschenkelquerfraktur (Tibiaschrägfraktur und Fibulaquerfraktur) links und eine untere Schambeinfraktur rechts. Er wurde notfallmässig im Spital X.________ hospitalisiert und operiert. Der Heilungsprozess der Unterschenkelfraktur verzögerte sich. Ende August 1989 wurden vom Hausarzt Dr. med. R.________, Allgemeine Medizin FMH, erstmals intermittierende Sehstörungen, eine Gehöreinbusse und eine eventuelle Commotio cerebri nach dem Unfall erwähnt. Im weiteren Verlauf traten wechselnde multiple Beschwerden auf, insbesondere Schmerzen am linken Unterschenkel und in der rechten Leiste, Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen. 
 
Bis Februar 1990 war B.________ 100 % arbeitsunfähig, konnte aber seine Lehre als Bäcker-Konditor im April 1989 abschliessen. Danach arbeitete er stundenweise in der Bäckerei-Konditorei seiner Eltern. Wegen einer Mehlstauballergie wurde er im Rahmen einer beruflichen Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (IV) zum Sozialpädagogen umgeschult. Die Ausbildung dauerte von Januar 1991 bis November 1994. Ab 22. August 1994 war B.________ im Kinderheim A.________ als Sozialpädagoge mit einem Arbeitspensum von 80 % angestellt. Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich") richtete aus der obligatorischen Unfallversicherung für eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % Taggelder aus. 
 
Am 6. Juni 1995 beantragte B.________ bei der IV-Stelle des Kantons Zürich medizinische Massnahmen und eine Teilrente, da er an ständigen Schmerzen leide und auf längere Sicht nur 60 % arbeiten könne. Per Ende August 1996 kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Kinderheim A.________ aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen. Mit zwei Verfügungen vom 31. Juli 1997 lehnte die IV-Stelle die Leistungsbegehren ab. Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 
 
Von April 1997 bis Juli 1999 war B.________ wiederum als Sozialpädagoge angestellt (80%-Pensum), sein letzter effektiver Arbeitstag war der 14. Januar 1999. Am 11. März 1999 beantragte er erneut eine Invalidenrente. Die Verwaltung holte Berichte unter anderem des Hausarztes Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin und Tropenkrankheit, der Rheumatologen Dr. med. S.________ und Dr. med. D.________ sowie der Psychiatrischen Klinik X.________ ein. Weiter zog sie die Akten der "Zürich" bei. Diese enthalten unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten von Dr. med. W.________, Oberarzt am Spital Y.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin vom 23. März 2001. Anschliessend stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzulehnen, da die Arbeitsunfähigkeit gemäss Gutachten lediglich 10 % betrage (Vorbescheid vom 11. Juni 2001). B.________ erhob daraufhin verschiedene Einwände gegen den Inhalt des Gutachtens und die Person des Gutachters. Mit Verfügung vom 13. Juli 2001 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren ab. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. März 2003). 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Er beantragt, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und "die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente zu bezahlen; eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur rechtskonformen Begründung und medizinischer Abklärung; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Er legt mehrere Untersuchungsberichte und weitere Stellungnahmen ins Recht. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird - wie schon im kantonalen Verfahren - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die IV-Stelle gerügt. Diese sei auf die im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände des Beschwerdeführers nicht eingegangen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Verfahrensmangel im kantonalen Verfahren nicht geheilt worden. 
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Während in materiellrechtlicher Hinsicht - nach einem allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz - der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen anders. Diese sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf in den Spezialgesetzen auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen gelangen daher vorliegend bereits zur Anwendung. 
1.3 Gemäss Art. 73bis Abs. 1 IVV in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung hatte die IV-Stelle, bevor sie über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens beschloss, dem Versicherten oder seinem Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten des Falles einzusehen. Das Vorbescheidverfahren bezweckte - nebst der Entlastung der Verwaltungspflegeorgane - dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (BGE 124 V 182 Erw. 1c mit Hinweisen). 
1.4 Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon deshalb schwerwiegend sein, weil eine nach Erlass des Vorbescheids eingereichte Stellungnahme unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 182 f. Erw. 2; Urteil G. vom 24. Juli 2002, I 584/01, Erw. 2 mit Hinweisen). Vorliegend hat die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2001 im Wesentlichen die Begründung des Vorbescheides vom 11. Juni 2001 wiederholt, ohne sich mit den verschiedenen Einwänden des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Das kantonale Gericht hat demnach zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt. 
1.5 Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist hier aber nicht entscheidend, ob eine Rückweisung an die Verwaltung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 116 V 187 Erw. 3d; Urteil F. vom 19. April 2000, I 30/00, Erw. 3). Eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nicht mehr möglich, da mit dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 der Art. 73bis Abs. 1 IVV ersatzlos aufgehoben wurde (AS 2002 3723). Das ATSG regelt das Sozialversicherungsverfahren in den Art. 34 ff. und kennt kein Vorbescheidverfahren. Somit besteht auf Grund der geänderten Verfahrensbestimmungen keine Möglichkeit mehr, ein in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrektes Vorbescheidsverfahren nachzuholen, weshalb die Sache nicht zu diesem Zweck an die Verwaltung zurückzuweisen ist (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. Erw. 1). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1) und zur Aufgabe der Ärztin oder des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass im vorliegenden Verfahren die materiellen Bestimmungen des ATSG nicht anwendbar sind, da die streitige Verfügung vom 13. Juli 2001 vor dessen In-Kraft-Treten erlassen worden ist (vgl. Erw. 1.2 hievor). 
2.2 Zu ergänzen bleibt, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung und die Vorinstanz insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten von Dr. med. W.________ vom 23. März 2001 - welches eine neuropsychologische Untersuchung von Dr. phil. U.________ vom 16. Februar 2001 sowie eine psychiatrische Begutachtung von Dr. med. K.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. Juli 2000 enthält - zu Recht von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten als Sozialpädagoge ausgegangen sind. 
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das Gutachten von Dr. med. W.________ eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung seiner Leistungsansprüche darstelle. Er rügt im Wesentlichen, der Gutachter sei fachlich nicht qualifiziert, um ein polydisziplinäres Gutachten in seinem Fall zu erstellen, so fehlten beispielsweise Untersuchungen und Beurteilungen aus orthopädischer und neurologischer Sicht. Dem Gutachter habe ein Teil der Akten nicht zur Verfügung gestanden - so insbesondere die IV-Akten und die Schätzung des Integritätsschadens durch Dr. med. S.________. Zudem beantworte das Gutachten die von der Invalidenversicherung gestellten Fragen nicht, sondern beschränke sich auf die Fragen nach den unfallbedingten Einschränkungen. Es enthalte ausserdem keine Fremdanamnese zu den Problembereichen Bewusstseinsverlust, Amnesie und Schmerzverlauf. Die Diskrepanz zwischen der gutachterlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 10 % und derjenigen von 100 % gemäss Attest des Hausarztes werde nicht geklärt. Weiter sei der Gutachter befangen gewesen. 
3.2 Die Rüge, Dr. med. W.________ sei befangen, ist nach der für sachverständige Personen sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin (BGE 120 V 364 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 mit Hinweisen) zu beurteilen. Demnach kann bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände namentlich nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Hinsicht als begründet erscheinen (BGE 120 V 365 Erw. 3a, 119 V 465 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Auch wenn an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 123 V 176 Erw. 3d; AHI 1997 S. 306 Erw. 3d, je mit Hinweis), ergeben sich aus dem zur Diskussion stehenden Gutachten keine Anhaltspunkte, welche auf eine mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit des Experten schliessen liessen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, vermag eine dem Beschwerdeführer nicht genehme ärztliche Beurteilung keine Befangenheit des Gutachters zu begründen. Ebenso wenig kann allein aus der Tatsache, dass Dr. med. W.________ das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene Gutachten abschloss, ohne die Zusatzfragen der IV zu beantworten, ein Anschein der Befangenheit abgeleitet werden. 
3.3 Zu den weiteren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten Mängeln des Gutachtens ist zunächst festzuhalten, dass sich das kantonale Gericht eingehend mit den - im Wesentlichen gleichen - Rügen und den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten und Stellungnahmen auseinander gesetzt hat. Daraufhin ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit (z.B. als Sozialpädagoge) zu rund 90 % arbeitsfähig. 
3.3.1 Die Rüge, im Gutachten fehlten Untersuchungen und Beurteilungen aus neurologischer und orthopädischer Sicht, ist unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wurden im Gutachten mehrere neurologische und orthopädische Stellungnahmen berücksichtigt. Es trifft ebenfalls zu, dass aus dem Bericht von Dr. med. M.________, Leitender Oberarzt Orthopädie in der Klinik Z.________, zum Arthro-MRI des rechten Hüftgelenks vom 3. Juli 2001 - welcher bei der Erstellung des Gutachtens noch nicht vorlag - nicht ersichtlich ist, inwiefern der festgestellte Knorpelschaden zu einer Arbeitsunfähigkeit führen soll. Kenntnis hatte Dr. med. W.________ aber offensichtlich vom Bericht des Dr. med. E.________, Medizinische Radiologie FMH, an Dr. med. P.________, Innere Medizin FMH, betreffend MRI des Beckengürtels und der Hüftgelenke vom 18. Januar 2001. Dieser Bericht wird vom Gutachter bei der Beurteilung der Leistenschmerzen berücksichtigt. Als Rheumatologe war Dr. med. W.________ - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - durchaus kompetent, Befunde wie Coxarthrose oder Arthrosezeichen fachgerecht zu beurteilen. 
3.3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dem Gutachter hätten nicht alle Akten zur Verfügung gestanden. Zum fehlenden Schreiben von Dr. med. S.________ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nicht gefolgt werden kann auch dem Einwand, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. K.________ leide an einem Mangel, weil diesem Arzt die im IV-Dossier enthaltene psychiatrische Diagnose des Spitals X.________ nicht vorgelegen habe. Im psychiatrischen Teilgutachten werden sowohl der Bericht der Psychiatrischen Klinik vom 25. Mai 1999 an den Unfallversicherer als auch der Bericht vom 21. Juni 1999 an Dr. med. F.________, Innere Medizin FMH, - welchen sie später der IV einreichte - berücksichtigt. Die Psychiatrische Klinik stellte die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, verzichtete aber ausdrücklich darauf, sich zur Arbeits(un)fähigkeit genauer zu äussern. Demgegenüber kam Dr. med. K.________ zum Ergebnis, dass beim Versicherten keine anhaltende somatofome Schmerzstörung im Sinne von ICD-10 (F45.4) vorliege, weil keine Anhaltspunkte für emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme gefunden wurden, die schwerwiegend genug sind, um als entscheidende ursächliche Einflüsse der Schmerzen zu gelten. Die Beurteilung von Dr. med. K.________ erweist sich als schlüssig und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (Erw. 2.2 hievor). Da er keine psychiatrische Diagnose stellte und sich somit aus psychiatrischer Sicht auch keine Arbeitsunfähigkeit ergab, hätte eine Integration in die Gesamtbeurteilung von Dr. med. W.________ zu keinem anderen Ergebnis führen können. Die Rüge, das polydisziplinäre Gutachten sei mangelhaft, weil die psychiatrische Sicht nicht integriert worden sei, ist demnach unbegründet. 
3.3.3 Zur Kritik, das Gutachten enthalte keine Fremdanamnese, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass der über zehnjährige Prozess seit dem Unfallereignis im Jahre 1989 in verschiedenen Gutachten und Berichten ausführlich dokumentiert ist und diese Stellungnahmen dem Gutachter zur Verfügung standen. Unter diesen Umständen war es gerechtfertigt, auf die Erhebung einer eigenen Fremdanamnese zu verzichten. 
 
Im Hinblick auf die weiteren Einwände kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden. 
3.4 Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer letztinstanzlich neu ins Recht gelegten Berichte das in sich schlüssige Gutachten von Dr. med. W.________ in Zweifel zu ziehen vermögen. 
3.4.1 Der Bericht vom 6. September 2001 an Dr. med. P.________ über ein Erstgespräch in der Schmerzklinik des Zentrums W.________ enthält neben einer Beurteilung und Therapieplanung auch den Hinweis, der Patient wünsche eine Behandlung in Wohnortnähe und werde deshalb an die Klinik T.________ verwiesen. Ob die Behandlung dort begonnen worden ist und wenn ja, mit welchem Erfolg, geht aus den Akten nicht hervor. 
 
Die Beurteilung einer Skelettszinigraphie vom 8. Oktober 2001 enthält folgende Befunde: minimale Arthrosezeichen des OSG, diskrete Fibroostose an der Malleolenspitze fibulär links, leicht vermehrter Umbau des rechten ISG, Verdacht auf asymmetrische Belastung unter Bevorzugung der rechten Seite. 
 
Dr. med. B.________, Neurologie FMH, schreibt in seinem Bericht vom 28. Januar 2002 an Dr. med. L.________, Orthopädische Chirurgie FMH: "Es scheint kaum möglich, die mannigfaltigen Beschwerden im linken Unterschenkel einzelnen anatomischen Strukturen zuzuordnen." Als einzigen objektivierbaren pathologischen Befund stellt er eine schwere axonale Läsion des linken Nervus suralis fest. Diese könne für die Berührungsüberempfindlichkeit im Bereich des linken Aussenknöchels und die Parästhesien am linken Fussaussenrand verantwortlich sein. Die übrigen Beschwerden liessen sich dadurch aber nicht erklären und eine anderweitige neurogene Schmerzursache am linken Unterschenkel und Fuss liesse sich nicht feststellen. Eine Neurolyse empfiehlt er nicht, da die anamnestischen Angaben und das Verhalten des Patienten eher auf eine Schmerzverarbeitungsstörung schliessen liessen. 
 
Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, beschreibt in seinem Bericht vom 18. April 2002 an Dr. P.________ eine massive Hyperästhesie des in der Narbe eingepackten Nervus peroneus und wahrscheinlich des Nervus saphenus. Er empfiehlt eine Neurolyse. Auch Dr. med. V.________, Orthopädische Chirurgie FMH, empfiehlt in seinem Bericht vom 15. Mai 2002 über die Ganganalyse eine Neurolyse. 
 
Keiner dieser Berichte äussert sich zur Frage der Arbeits(un)fähigkeit. 
3.4.2 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten neueren ärztlichen Berichte ist festzustellen, dass trotz einer Vielzahl von seit dem Unfallereignis im Jahre 1989 durchgeführten Untersuchungen, die Ursachen der multiplen Schmerzen nicht schlüssig beantwortet werden konnten. Soweit pathologische Befunde erhoben worden sind, wurden sie jeweils als "diskret", "angedeutet", "minimal" oder "leichtgradig" bezeichnet oder konnten nur einen kleinen Teil der Beschwerden erklären. In verschiedenen - auch neueren - Berichten wird vielmehr (sinngemäss) darauf hingewiesen, es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den geklagten Schmerzen und den Untersuchungsbefunden oder die vielfältigen Beschwerden liessen sich nur mit der - in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten - Aggravationstendenz erklären. 
3.4.3 In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, Erw. 2b mit Hinweis). Vorbehalten bleibt der Tatbestand, dass somatisch nicht begründbare Schmerzsyndrome mit psychischen Befunden vergesellschaftet sind, die für sich oder im Verein mit den - subjektiv erlebten - Schmerzen die Arbeitsfähigkeit dauernd oder erheblich beeinträchtigen, eine Erwerbsunfähigkeit bewirken und zur Invalidität führen. Diese Konstellation ist jedoch vorliegend nicht gegeben, denn gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten liegt keine psychische Erkrankung, insbesondere keine somatoforme Schmerzstörung vor (Erw. 3.3.2 hievor). Nicht zu berücksichtigen sind nach der Rechtsprechung Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die nach ärztlicher Einschätzung allein durch Aggravation von psychischen oder körperlichen Beschwerden verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches als nicht krankheitswertig und damit invaliditätsfremder Faktor gilt (Urteil R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, Erw. 2b mit Hinweis). 
3.5 Mit Blick auf diese Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten und unter Berücksichtigung der übrigen ärztlichen Stellungnahmen - von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit, zum Beispiel als Sozialpädagoge, ausgegangen ist. Für eine Rückweisung an die Verwaltung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen besteht nach dem Gesagten kein Anlass. 
4. 
Die Vorinstanz hat schliesslich auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % als Sozialpädagoge mit Recht auf einen Einkommensvergleich verzichtet. Sie durfte auch davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer - nach erfolgter Umschulung vom Bäcker-Konditor zum Sozialpädagogen - richtig eingegliedert ist, weshalb sie auf die vom Beschwerdeführer am Schluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kurz aufgeworfene Frage einer allfälligen, wegen seiner Mehlstauballergie allerdings auf die administrativen und unternehmerischen Aspekte beschränkten, Übernahme des elterlichen Bäckereibetriebes nicht näher einzugehen hatte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: