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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 190/02 
 
Urteil vom 18. Oktober 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ferrari und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
V.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 18. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1961 geborene V.________ arbeitete seit Januar 1997 als Kranführer und Bauarbeiter. Seit einem Unfall am 22. Januar 1998 mit Distorsion des linken Fussgelenks und einem weiteren Unfall am 7. Juli 1998 mit Galeazzifraktur links leidet er an persistierenden Schmerzen in der gesamten linken Körperhälfte. Nach dem ersten Unfall nahm er seine Arbeitstätigkeit nicht mehr auf und am 9. März 1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte verschiedene Berichte des Spitals X.________ ein, veranlasste eine MEDAS-Abklärung am Spital Z.________ (Gutachten vom 6. Dezember 1999) und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. 
 
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 15. Juni 2000 rückwirkend vom 1. Januar bis 30. Juni 1999 eine ganze Rente und ab 1. Juli 1999 eine halbe Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und einer Kinderrente zu. 
B. 
Die gegen die Herabsetzung der Rente ab 1. Juli 1999 erhobene Beschwerde, womit die Anträge gestellt wurden, es sei dem Versicherten nach dem 30. Juni 1999 weiterhin eine ganze Rente auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Februar 2002 ab. 
C. 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch nach dem 30. Juni 1999 eine ganze Rente auszurichten. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei er werbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) zutreffend dargelegt. Richtig hat die Vorinstanz auch die für die Rentenrevision geltende, hier analog anwendbare Bestimmung (Art. 41 IVG) dargestellt. 
2. 
2.1 Die IV-Stelle begründet ihre Verfügungen damit, dass der Versicherte eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung mit depressiv-dysphorischer Entwicklung und chronische, unspezifische Restbeschwerden an der linken oberen sowie an der linken unteren Extremität aufweise. Für die Arbeit als Kranführer sei er aus somatischen Gründen nicht nennenswert beeinträchtigt. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % liege dagegen aus psychiatrischer Sicht auf Grund der ausgeprägten somatoformen Schmerzstörung vor. 
 
Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, insgesamt vermöge das MEDAS-Gutachten, welches in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde, die geklagten Beschwerden gebührend berücksichtigt und auf umfassenden Untersuchungen beruht, durchaus zu überzeugen. Sie hat sodann zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen auf die Berichte der Klinik Y.________ vom 7. Januar 1999, der Hausärztin Dr. med. M.________ vom 14. Januar 2000 und des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 3. April 2000 nicht abgestellt werden kann. In erwerblicher Hinsicht kam das kantonale Gericht zum Schluss, die IV-Stelle habe zu Recht einen Prozentvergleich vorgenommen und den Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt. Insbesondere könne der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Kranführer zu 50 % ausüben (Einkommen im Rahmen der Hälfte seines früheren Verdienstes von Fr. 53'300.- pro Jahr). 
2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet das MEDAS-Gutachten vom 6. Dezember 1999 und macht geltend, auf Grund der Ergebnisse, zu welchen Dres. med. M.________, S.________ und H.________ gelangt seien, müsse eine neutrale medizinische Begutachtung angeordnet werden. Damit bringt er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch nichts vor, was auf die Untauglichkeit des genannten Gutachtens schliessen liesse, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer eine mittelschwere, angepasste Tätigkeit wie z.B. Kranführer zu 50 % zumutbar wäre. Unter diesen Umständen besteht auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen. 
2.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer ab 1. Juli 1999 die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nicht mehr. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. Oktober 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: