Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.318/2005 /vje 
 
Urteil vom 13. Dezember 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
A.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 1997/98, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 6. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A.X.________ mit Wohnsitz in K.________ ist Mitbegründer und Aktionär der S.________ Inc. in L.________, North Carolina/USA. Er deklarierte in seiner Steuererklärung 1997/98 Darlehen an die Gesellschaft in der Höhe von rund 1,5 Mio. Fr. und brachte die von der S.________ Inc. erlittenen Verluste von ca. Fr. 900'000.-- in Abzug. Der Steuerkommissär anerkannte die geltend gemachten Verluste nicht und veranlagte die Eheleute X.________ für die Staats- und Gemeindesteuern 1997/98 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 489'200.-- (satzbestimmend Fr. 497'200.--) und einem Vermögen von Fr. 3'087'900.-- (satzbestimmend Fr. 3'592'000.--) gemäss Einspracheentscheid vom 7. September 2001. 
 
Eine Beschwerde des Steuerpflichtigen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Juli 2005 kantonal letztinstanzlich ab. Hiergegen erhob der Steuerpflichtige am 6. November 2005 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. 
 
Das Bundesgericht zog die kantonalen Akten bei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde kann u.a. gerügt werden, verfassungsmässige Rechte der Bürger oder Staatsverträge mit dem Ausland seien verletzt (Art. 84 Abs. 1 lit. a und c OG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen sowie eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur die klar und ausdrücklich erhobenen und ausreichend begründeten Rügen. Der Beschwerdeführer hat zu erklären, welches geschriebene oder ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht seiner Ansicht nach verletzt sein soll. Wirft er der kantonalen Behörde z.B. vor, sie habe mit der vorgenommenen Anwendung des kantonalen Rechts Art. 9 BV verletzt, so genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; bei der Rechtsanwendungsrüge hat er vielmehr die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt oder nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen und an Hand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 110 Ia 1 E. 2a; ferner BGE 130 I 26 E. 2.1, 129 I 113 E. 2.1, 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b). In gleicher Weise ist zu rügen, wenn Staatsvertragsbestimmungen verletzt sein sollen. 
2. 
Ob die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen an die Begründung von staatsrechtlichen Beschwerden genügt, ist fraglich. 
2.1 Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde des Steuerpflichtigen ab. Es erwog, bei der S.________ Inc. handle es sich um eine juristische Person (Aktiengesellschaft) nach amerikanischem Recht. Deren Verluste könnten dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden. Dieser sei in den fraglichen Jahren Geldgeber und Berater der Gesellschaft gewesen, er habe jedoch in keinem Arbeitsverhältnis zu dieser Gesellschaft gestanden. Er sei - jedenfalls nach Abschluss der Gründungsphase - auch nicht Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung gewesen. Einen Anspruch auf Honorar oder Lohn habe er nach eigenen Angaben nicht gehabt. Das Verwaltungsgericht befasste sich zudem eingehend mit der Frage der angeblichen Personenbezogenheit der Gesellschaft (S-Corporate-Status). Der Steuerpflichtige behaupte, nach amerikanischem Recht ermögliche dieser Steuerstatus, dass das Engagement ähnlich wie bei einer Kollektivgesellschaft steuerlich direkt dem Eigentümer zugerechnet werden könne. Dieser Status sei nicht nachgewiesen und erscheine zudem zweifelhaft. Gemäss einem vom kantonalen Steueramt vorgelegten Formular müssten für die Inanspruchnahme des S-Corporation-Status verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. U.a. müsse jeder Aktionär US-Bürger oder in den USA Niedergelassener sein. In Bezug auf den Beschwerdeführer treffe das nicht zu. Dieser sei Geldgeber und habe finanzielle Risiken übernommen. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass er ähnlich wie an einer Kollektivgesellschaft beteiligt sei. Da der S-Corporation-Status von vornherein nicht nachgewiesen sei, könne offen bleiben, ob dieser für die schweizerische Veranlagung massgebend sein könne. 
2.2 Inwiefern diese Begründung gegen das verfassungsmässige Verbot der Willkür verstossen oder in anderer Weise verfassungsmässige Rechte oder Bestimmungen staatsvertraglicher Natur, insbesondere des Abkommens der Schweiz mit den USA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61), verletzen soll, wird in der Beschwerdeschrift nicht erklärt. Der Beschwerdeführer legt drei Dokumente vor, aus denen sich zweifelsfrei ergeben soll, dass er die S.________ Inc. als Personengesellschaft führe. Dokument 1 betrifft ein Schreiben des Internal Revenue Service, Washington, vom 11. Februar 2004, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich verpflichtet haben soll, für die drei Firmen S.________ Inc., T.________ und U.________ insgesamt rund USD 300'000 an Steuern und Sozialabgaben zu bezahlen. Dokument 2 ist eine Solidarbürgschaft des Beschwerdeführers gegenüber B.________, M.________, vom 23. Juni 2003, für ein der S.________ Inc. gewährtes Darlehen. Dokument 3 ist ein nicht datiertes Schreiben des Certified Public Accountant, C.________, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer hauptsächlicher Investor und Darlehensgeber der S.________ Inc. sei und dass er dieser Gesellschaft Mittel in der Grössenordnung von USD 3,5 Mio. zur Verfügung gestellt habe, um deren Fortbestand zu sichern. 
 
Weitere Ausführungen enthält die Beschwerde nicht. Inwiefern das Verwaltungsgericht, dem die gleichen oder ähnliche Dokumente vorlagen und das sich eingehend mit der Rolle des Beschwerdeführers als Geldgeber und Garant der S.________ Inc. befasst hat, in Willkür verfallen sein soll oder anderweitig verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll, geht aus der Beschwerdeeingabe nicht hervor. Eine Verletzung von Staatsvertragsrecht wird ebenfalls nicht gerügt. 
 
3. 
Unter diesen Umständen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Dezember 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: