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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_54/2008/bnm 
 
Urteil vom 30. April 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Zürich, dieser vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich, 
 
Gegenstand 
Haftung aus Art. 5 SchKG
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. November 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
In der Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen die I.________ AG gelangte am 18. September 2001 auf Begehren der Zürcher Kantonalbank die Liegenschaft L.________ in Zürich mit einer betreibungsamtlichen Schätzung von 7.3 Mio. Franken zur Versteigerung. Die Steigerungsbedingungen lagen vom 22. bis 31. August 2001 zur Einsicht auf. Ziff. 17 der Steigerungsbedingungen mit dem Titel "Grundstückgewinnsteuer" hatte folgenden Wortlaut: 
Bezüglich der aus dieser Zwangsversteigerung allenfalls entstehenden Grundstückgewinn-steuer wird der Ersteigerer ausdrücklich auf folgende Punkte aufmerksam gemacht: 
a) Das Grundstück haftet der Gemeinde Zürich als Pfand für die aus dieser Versteigerung allenfalls entstehende Grundstückgewinnsteuer (Art. 836 ZGB, § 208 StG und § 194 lit. e EG zum ZGB). 
b) Die Grundstückgewinnsteuerforderung, welche gemäss § 216 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 656 Abs. 2 ZGB im Zwangsverwertungsverfahren von Grundstücken erst im Zeitpunkt des Zuschlages entsteht und gemäss § 71 der Verordnung zum Steuergesetz am 90. Tag nach der Handänderung fällig wird, ist aus diesen Gründen im Lastenverzeichnis nicht aufgeführt und wird deshalb im Zuschlagspreis nicht eingerechnet. 
c) Da dem Ersteigerer das gesetzliche Pfandrecht nach § 208 StG droht und er ausserhalb dieses Zwangsverwertungsverfahrens mit der zusätzlichen Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer rechnen muss, ist es somit ausschliesslich seine Sache, im eigenen Interesse bis zum Zeitpunkt der Steigerung das Steueramt der Stadt Zürich über den mutmasslichen Steuerbetrag anzufragen. 
d) Gemäss Mitteilung des Grundbuchamtes Zürich (Altstadt) ist als Datum der letzten Handänderung der 27. April 1964 eingetragen. 
Am Tag der Versteigerung wurden die Steigerungsbedingungen verlesen. Der Steigerungsleiter wies nochmals ausdrücklich auf die Grundstückgewinnsteuer hin. Die Z.________ AG nahm vertreten durch Rechtsanwalt K.________ an der Versteigerung teil und erhielt für den Betrag von 7.11 Mio. Franken den Zuschlag. Am 16. Oktober 2001 stellte das Betreibungsamt ihr die Schlussabrechnung zu. Die Z.________ AG bezahlte vorbehaltlos. Nach Erstellung der Verteilungsliste vom 5. November 2001 wurde das Grundpfandverwertungsverfahren am 11. Dezember 2001 abgeschlossen. 
 
B. 
Am 11. Februar 2003 teilte die Stadt Zürich der Z.________ AG mit, dass die aus der Ersteigerung entstandene Grundstückgewinnsteuer im Betrag von Fr. 510'620.-- von der Verkäuferin I.________ AG nicht erhältlich sei und dass das Steueramt das gesetzliche Pfandrecht geltend zu machen beabsichtige. Die Z.________ AG ersuchte darauf mit Schreiben vom 12. August 2003 das Betreibungsamt, die Steuerforderung aus dem Verwertungserlös zu bezahlen und widrigenfalls einen beschwerdefähigen Entscheid zu fällen. Das Betreibungsamt wies das Gesuch ab und hielt förmlich fest, dass die Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer entsprechend den Steigerungsbedingungen ausschliesslich Sache der Z.________ AG als Ersteigerin sei. Das anschliessende Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen blieb erfolglos. Zuletzt wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts die Beschwerde der Z.________ AG ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil 7B.73/2004 vom 7. Juli 2004). 
 
C. 
Die Z.________ AG bezahlte ab Ende November 2003 die Steuerforderung von Fr. 510'620.-- zuzüglich Zinsen von Fr. 25'351.95, um die Eintragung des Pfandrechts abzuwenden. Mit Klage vom 10. Juni 2005 begehrte die Z.________ AG, den Kanton Zürich zu verurteilen, ihr Schadenersatz von Fr. 535'971.95 sowie allfällige weitere Kosten zu bezahlen. Das Bezirksgericht Meilen wies die Klage ab. Es verneinte die Widerrechtlichkeit des betreibungsamtlichen Vorgehens wie auch dessen Kausalität für den Eintritt des behaupteten Schadens wegen schuldhaften Verhaltens der Z.________ anlässlich der Versteigerung (Urteil vom 20. November 2006). 
 
D. 
Die Z.________ AG legte kantonale Berufung ein und trat zu Beginn des Verfahrens die Schadenersatzforderung an K.________ ab. Der Parteiwechsel wurde festgehalten (Beschluss vom 27. Februar 2007). Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage ab, und zwar aus den im Wesentlichen gleichen Gründen wie zuvor das Bezirksgericht (Urteil vom 16. November 2007). 
 
E. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt K.________ dem Bundesgericht, den Kanton Zürich zu verpflichten, ihm Fr. 535'971.95 zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Juni 2005 zu bezahlen. Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Das Obergericht hat mitgeteilt, dass kein kantonales Rechtsmittel hängig ist. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Entscheide über die Staatshaftung nach Art. 5 SchKG sind öffentlich-rechtlicher Natur und waren gemäss dem Bundesrechtspflegegesetz (OG) von 1943 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht anzufechten (BGE 126 III 431 E. 2c/bb und E. 3 S. 436 f.). Nach dem - hier massgebenden (Art. 132 Abs. 1 BGG) - Bundesgerichtsgesetz (BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel. Angefochten wird ein Entscheid "in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen" (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), zumal bei Klagen nach Art. 5 SchKG die Anwendung von Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu prüfen ist. Die als Beschwerde in "öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" bezeichnete Eingabe ist formell als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden. 
 
2. 
Seinen Schadenersatzanspruch stützt der Beschwerdeführer auf Art. 5 SchKG. Danach haftet der Kanton für den Schaden, den - unter anderem - die Betreibungsbeamten bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen. 
 
2.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Haftung sind hier die Steigerungsbedingungen betreffend Grundstückgewinnsteuer (Bst. A hiervor) und die darauf gestützte Weigerung des Betreibungsamtes, die Grundstückgewinnsteuer aus dem Verwertungserlös zu bezahlen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung anfallende Grundstückgewinnsteuern als Kosten der Verwertung im Sinne von Art. 157 Abs. 1 SchKG zu betrachten und demzufolge vom Bruttoerlös abzuziehen und zu bezahlen, bevor der Nettoerlös an die Gläubiger verteilt wird (BGE 122 III 246 Nr. 43). Die Steigerungsbedingungen und die Vorgehensweise des Betreibungsamtes waren somit klar bundesrechtswidrig. 
 
2.2 Das Obergericht hat zum einen dafürgehalten, mit seinen Steigerungsbedingungen habe das Betreibungsamt offen erklärt, dass es eine allenfalls entstehende Grundstückgewinnsteuer nicht vorab der Verteilung des Ersteigerungserlöses als Verwertungskosten behandeln, in Abzug bringen und der Stadt Zürich bezahlen werde. Eine begründete abweichende rechtliche Auffassung über die Auslegung einer Norm sei nicht widerrechtlich. Widerrechtlichkeit läge nur dann vor, wenn eine Norm des geschriebenen oder ungeschriebenen Rechts verletzt würde, die zum Schutz vor Schädigungen bestimmt sei. Art. 157 SchKG bezwecke nicht den Schutz des Vermögens, sondern regle, nach welchen Grundsätzen der Pfanderlös auf die am Verfahren beteiligten Gläubiger zu verteilen sei. Da das Vermögen als solches kein Rechtsgut sei, sei seine Schädigung für sich allein nicht widerrechtlich. Demnach fehle es an der Widerrechtlichkeit des Handelns durch die Beamten des Betreibungsamtes (E. 4 Abs. 1 S. 8 f. des angefochtenen Urteils). 
 
2.3 Das Obergericht hat die Klage zum anderen abgewiesen mit der Begründung, die Z.________ AG - vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. K.________ - habe in Kenntnis der Steigerungsbedingungen über die Haftung für die Grundstückgewinnsteuer vorbehaltlos an der Steigerung teilgenommen. Sie habe allenfalls sogar vom Vorgehen des Betreibungsamtes in dem Sinne profitiert, dass sie den Zuschlag zu einem geringeren Preis erhalten habe. Die Z.________ AG habe sich in der Folge auch nicht gegen die Verteilung des Steigerungserlöses gewehrt. Auch wenn ihr die Verteilungsliste nicht zugestellt worden sei, hätte sie gegenüber dem Betreibungsamt im Anschluss an die Versteigerung ihren Rechtsstandpunkt geltend machen können. Sie habe das Spiel bis zum Ende ohne jeglichen Einwand mitgespielt. Wer sich so verhalte, könne sich denn auch am Ende nicht darauf berufen, das Vorgehen des Betreibungsamtes sei unkorrekt und er habe Anspruch auf Schadenersatz. Ein solches Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben (E. 4 Abs. 2 S. 9 des angefochtenen Urteils). 
 
3. 
Gegen die obergerichtliche Zweitbegründung wendet der Beschwerdeführer ein, er habe davon ausgehen dürfen und müssen, dass es sich bei den bundesrechtswidrigen Anordnungen der Steigerungsbedingungen um einen Irrtum gehandelt habe. Von einer stillschweigenden Zustimmung zu einer bundesrechtswidrigen Anordnung könne keine Rede sein. Die Steigerungsbedingungen, zu deren Anfechtung er als Bieter nicht legitimiert gewesen sei, müssten ohnehin als nichtig gelten, so dass sie ihm nicht entgegengehalten werden könnten (vorab S. 13 ff. und S. 20 f. der Beschwerdeschrift). 
 
3.1 Ein blosser Steigerungsinteressent ist nicht legitimiert, die Steigerungsbedingungen anzufechten. Muss er die Bedingungen aber hinnehmen, wie sie aufgestellt sind, so kann auch nicht nachträglich der Ersteigerer dagegen Beschwerde erheben. Wenn er mit den Steigerungsbedingungen nicht einverstanden ist, so hat er das einfache Mittel nicht zu bieten. Bietet er, so tut er es auf Grund der aufgelegten Bedingungen mit der Folge, dass er zu zahlen hat, was als Zahlung über den Zuschlagspreis in den Steigerungsbedingungen klar und unzweideutig vorgesehen gewesen ist. Ob sie den Vorschriften über den normalen Inhalt der Steigerungsbedingungen entsprachen oder nicht, spielt unter diesen Umständen keine Rolle; für den Ersteigerer sind die Bedingungen auf jeden Fall bindend (vgl. BGE 60 III 31 E. 2 S. 34 f.; 123 III 53 E. 4a S. 57 f.). Durch das vorbehaltlose Mitbieten an der Versteigerung hat der Ersteigerer die zu Beginn verlesenen Steigerungsbedingungen - mit anderen Worten - stillschweigend anerkannt, so dass ihm nicht erlaubt ist, diese nach dem Zuschlag in Frage zu stellen (Urteil 7B.99/2001 vom 15. Juni 2001, E. 2a, mit Hinweis auf BGE 123 III 406 E. 3 S. 409; 120 III 26 E. 2b S. 27; vgl. seither: BGE 128 III 339 E. 5b S. 342). 
 
3.2 Die Steigerungsbedingungen haben vorliegend den - wenn auch bundesrechtswidrigen (E. 2.1 hiervor) - unmissverständlichen Hinweis enthalten, dass allfällige Grundstückgewinnsteuern im Zuschlagspreis nicht eingerechnet werden und vom Ersteigerer zu bezahlen sind. In Kenntnis der Haftung hat der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter seiner Rechtsvorgängerin vorbehaltlos an der Versteigerung mitgeboten. Im Lichte der Rechtsprechung hat er deshalb zusätzlich zum Zuschlagspreis die Grundstückgewinnsteuer bezahlen müssen und bezahlt, worauf die Steigerungsbedingungen hingewiesen haben. Entgegen seiner Behauptung sind Steigerungsbedingungen mit der fraglichen Klausel nicht nichtig (BGE 122 III 246 E. 4, nicht veröffentlicht). Im zitierten Fall war in den Steigerungsbedingungen sogar vorgesehen, dass die Grundstückgewinnsteuer dem Ersteigerer zusätzlich zum Steigerungspreis "überbunden" würde, während in den vorliegenden Steigerungsbedingungen - ohne Begründung von Rechten und Pflichten - lediglich auf die Steuerfolgen hingewiesen wird, wie sie auch unabhängig von den Steigerungsbedingungen kraft Gesetzes eintreten (vgl. Jent-Sørensen, Grundstückgewinnsteuern und Gewinnanteilsrecht der Miterben in der Zwangsverwertung von Grundstücken, BlSchK 62/1998 S. 123 ff., S. 127 f. und S. 132). Von Nichtigkeit kann hier deshalb nicht ausgegangen werden. 
 
3.3 Nach dem Gesagten verletzt es kein Bundesrecht, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvorgängerin die Steigerungsbedingungen entgegengehalten hat, denen sich der Beschwerdeführer durch sein Mitbieten vorbehaltlos unterzogen hat. Sie durften als für die Ersteigerin verbindlich angesehen werden. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe aus seinem Verhalten an der Versteigerung haftpflichtrechtlich unzulässige Schlüsse gezogen (vorab S. 17 Ziff. 5 der Beschwerdeschrift). 
 
4.1 Besteht keine Sonderregelung, sind die obligationenrechtlichen Grundsätze über die Widerrechtlichkeit, den Kausalzusammenhang, den Schaden und dessen Bestimmung (Art. 41 ff. OR) auch bei der Beurteilung der Haftung gemäss Art. 5 SchKG anwendbar (vgl. Gasser, Basler Kommentar, 1998, N. 8, und Dallèves, Commentaire romand, 2005, N. 4, je zu Art. 5 SchKG). 
 
4.2 Nach der Rechtsprechung kann Handeln auf eigene Gefahr die Widerrechtlichkeit der schädigenden Handlung ausschliessen (vgl. BGE 117 II 547 E. 3b S. 548; 133 III 556 E. 5.1 S. 560) oder die gerichtliche Herabsetzung bzw. Aufhebung der Ersatzpflicht rechtfertigen, wenn sich der Geschädigte absichtlich oder fahrlässig in die konkrete Gefahr begeben hatte, die ihm zum Verhängnis wurde, oder wenn er diese Gefahr durch sein Verhalten absichtlich oder fahrlässig erhöht und damit den Eintritt des schädigenden Ereignisses gefördert hatte (vgl. BGE 97 II 221 E. 6 S. 228 ff.; für Art. 5 SchKG: Urteil 5A.28/2004 vom 21. Januar 2005, E. 5.3.2). 
 
4.3 Auf diese Grundsätze hat das Obergericht zutreffend abgestellt. Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt von Beruf, hat die Steigerungsbedingungen gekannt und als Bevollmächtigter seiner Rechtsvorgängerin mitgesteigert, ohne sich nach dem Verlesen der Steigerungsbedingungen zur Grundstückgewinnsteuer - anders als offenbar ein anderer Steigerungsinteressent - vernehmen zu lassen. Er hat den Zuschlag erhalten, den Preis vorbehaltlos bezahlt und infolgedessen konkret damit rechnen müssen, dass die Grundstückgewinnsteuer anfallen könnte. Er hat somit auf eigene Gefahr gehandelt, die im Nachhinein eingetreten ist. Unter diesen Umständen schuldet die Beschwerdegegnerin keinen Schadenersatz. 
 
4.4 Zu beachten ist im Übrigen auch Folgendes: Der Beschwerdeführer wie auch die übrigen Steigerungsinteressenten wussten auf Grund der klaren und eindeutigen Belehrung in den Steigerungsbedingungen, dass die Grundstückgewinnsteuer anfallen und noch zu begleichen sein könnte. Unter diesen Umständen aber ist als sicher anzunehmen, dass sie ihr Höchstangebot unter Berücksichtigung der allenfalls noch zu bezahlenden Steuer bestimmt haben (vgl. Jent-Sørensen, a.a.O., S. 134 f.). Der Beschwerdeführer hat den Zuschlag denn auch klar unter der betreibungsamtlichen Schätzung erhalten. Würde die Steuer nachträglich wegfallen bzw. vom Beschwerdegegner ersetzt, wäre der Beschwerdeführer im konkreten Fall bereichert. Durch die sehr deutlich angekündigte Vorgehensweise des Betreibungsamtes ist ihm unter diesem Blickwinkel auch kein Schaden entstanden. 
 
5. 
Die Abweisung der Staatshaftungsklage verletzt aus den dargelegten Gründen kein Bundesrecht. Hält damit die obergerichtliche Zweitbegründung der Überprüfung auf eine Verletzung von Bundesrecht hin stand, erübrigt es sich, auf die Beschwerdevorbringen gegen die weiteren selbstständigen Urteilsgründe einzugehen (BGE 133 III 221 E. 7 S. 228). Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. April 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli von Roten