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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_241/2022  
 
 
Urteil vom 5. August 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2022 (IV.2021.00187). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1961 geborenen A.________ aus psychischen Gründen ab dem 1. Mai 2016 eine Viertelsrente und ab dem 1. September 2016 eine ganze Invalidenrente zu. Dieser Anspruch wurde im Rahmen eines Revisionsverfahrens bestätigt (Mitteilung vom 16. März 2020).  
 
A.b. Am 30. September 2020 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle klärte am 30. November 2020 vor Ort die Hilfsbedürftigkeit ab (Bericht vom 3. Dezember 2020). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 17. Februar 2021 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Februar 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Hilflosenentschädigung, auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtskonformen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung verneinte. Dabei dreht sich der Streit um die Frage, ob die Beschwerdeführerin trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den beiden alltäglichen Lebensverrichtungen Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahe regelmässige Dritthilfe benötigt und ob sie ausserdem dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. In Frage kommt damit ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren oder leichten Grades (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV und Art. 37 Abs. 3 lit. a und e IVV). Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin nicht in schwerem Grad hilflos.  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Verfügungen ergingen vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
2.3. Das kantonale Gericht hat die entscheidwesentlichen Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilfslosigkeit leichten oder mittelschweren Grades (Art. 9 ATSG; Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 35 ff. IVV), namentlich zu den massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Aufstehen, Absitzen, Abliegen; An- und Auskleiden; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme; Art. 37 IVV; BGE 127 V 94 E. 3c; 125 V 297 E. 4a und 133 V 450 E. 7.2; je mit Hinweisen) sowie der lebenspraktischen Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV; BGE 146 V 322 E. 2.3 und Urteil 9C_639/2015 vom 14. Juni 2021 E. 4.1) zutreffend wiedergegeben. Dasselbe gilt hinsichtlich der Beweiskraft von Abklärungsberichten (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
2.4. Hervorzuheben ist, dass ein Abklärungsbericht betreffend die Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) folgenden Anforderungen zu genügen hat: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat, die sich aus den von den Medizinalpersonen gestellten Diagnosen ergeben. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im soeben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1; 133 V 450 E. 11.1.1; 130 V 61 E. 6.2; 128 V 93 E. 4; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2).  
 
2.5. Die richtige Auslegung und Anwendung des Begriffs der Hilflosigkeit stellt eine Rechtsfrage dar. Demgegenüber betreffen die auf einem rechtsgenüglichen Abklärungsbericht beruhenden Feststellungen über Einschränkungen in bestimmten alltäglichen Lebensverrichtungen Sachverhaltsfragen (Urteil 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 2.2 mit Hinweis u.a. auf SVR 2017 IV Nr. 43 S. 128, 8C_663/2016 E. 1.2).  
 
3.  
Das kantonale Gericht mass dem Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2020 Beweiskraft bei. Gestützt darauf erwog es, die Beschwerdeführerin benötige weder im Bereich Körperpflege noch im Bereich Fortbewegung/Kontaktaufnahme dauernde Dritthilfe. Ebenso wenig sei sie auf eine lebenspraktische Begleitung von durchschnittlich mehr als zwei Stunden pro Woche angewiesen. Folglich sei ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu verneinen. 
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Sie macht dabei zum einen geltend, dem Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2020 und der Verfügung vom 17. Februar 2021 hätten nicht die aktuellsten medizinischen Berichte zu Grunde gelegen. Zum anderen habe die IV-Stelle in Missachtung des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung; Rz. 8142) weder einen Bericht der behandelnden Ärzte noch einen solchen der involvierten spezialisierten Dienste noch eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt.  
 
4.1.2. Es trifft zu, dass in den Akten ein Bericht über die jüngste stationäre Behandlung im Sanatorium B.________ vom 7. September bis 5. November 2020 fehlt. Die IV-Stelle hat es auch unterlassen, eine RAD-Stellungnahme einzuholen. Insofern hat sie die Verfahrensbestimmungen gemäss Rz. 8142 KSIH nicht eingehalten. Aktenkundig ist aber immerhin ein Bericht der Klinik Schützen vom 6. März 2020 über die letzte stationäre Behandlung vom 11. Dezember 2019 bis 28. Januar 2020. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und inwiefern sich ihr Gesundheitszustand seither verschlechtert hätte resp. dass sich neue Beeinträchtigungen oder neue Hilfsbedürftigkeiten ergeben hätten. Die Abklärungsperson war im Übrigen über den neuerlichen Klinikaufenthalt im Sanatorium B.________ vom September bis November 2020 im Bilde, so dass sie den geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragen und die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort entsprechend würdigen konnte. Inwiefern ein Bericht der psychiatrischen Spitex den Sachverhalt zusätzlich hätte erhellen können, zeigt die Beschwerdeführerin sodann nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, nachdem die Spitex im Jahr 2019 lediglich drei bis vier Mal vor Ort gewesen war, wie die Vorinstanz verbindlich feststellte.  
 
4.1.3. Der Beschwerdeführerin ist sodann zwar darin beizupflichten, dass sich die fehlende Notwendigkeit der regelmässigen Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation nicht mit Angaben im psychiatrischen Gutachten vom Frühjahr 2018 begründen lässt. Denn seither war die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden zwei Mal in stationärer Behandlung. Insoweit hat sich die Vorinstanz - anders als die Abklärungsperson - auf veraltete Grundlagen gestützt. Daraus vermag die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sich auch aus dem Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2020 keine ernsthafte Gefährdung ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin dauernd von der Aussenwelt isoliert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV). Etwas anderes macht im Übrigen auch die Beschwerdeführerin nicht geltend.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Abklärung vor Ort sei nicht durch eine qualifizierte Person erfolgt.  
Gemäss BGE 128 V 93 E. 4 setzt die Beweiswertigkeit eines Abklärungsberichts voraus, "dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat". Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Abklärungsperson der IV-Stelle diese Voraussetzungen erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass sie von falschen rechtlichen Grundlagen ausgegangen wäre oder dass sie ungenügende Kenntnis der seitens der Mediziner gestellten Diagnosen gehabt hätte, fehlen. Die Rüge verfängt demnach nicht. 
 
4.3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine falsche Anwendung des Begriffs der Hilflosigkeit. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die erforderliche indirekte Dritthilfe beim Duschen und bei der Fortbewegung/Kontaktaufnahme nicht berücksichtigt und damit fälschlicherweise eine Hilfsbedürftigkeit in den betreffenden alltäglichen Lebensverrichtungen verneint.  
 
4.3.1. In Bezug auf den Bereich Fortbewegung/Kontaktaufnahme stellte die Vorinstanz gestützt auf den Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2020 fest, die Beschwerdeführerin verlasse ihre Wohnung nicht nur für kleinere Einkäufe, sondern sie gehe zuweilen auch allein draussen spazieren. Zudem reise sie manchmal mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihren Terminen und fahre nach wie vor Auto (ausser im Winter aus Angst vor Schnee und Nebel). Diese vorinstanzlichen Feststellungen sind nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Etwas anderes macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Soweit sie vorbringt, sie benötige zwar nicht jeden Tag, aber doch regelmässig Dritthilfe, vermag sie damit keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Die Hilfe gilt rechtsprechungsgemäss erst dann als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Urteile 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2; 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3 mit Hinweisen; 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen), was vorliegend - wie die Beschwerdeführerin selber einräumt - nicht der Fall ist.  
 
4.3.2. Hinsichtlich des Bereichs Körperpflege erwog die Vorinstanz, der von der Beschwerdeführerin beschriebene Schwankschwindel beim Duschen könne mit einem Duschstuhl vermieden werden. Ausserdem könne von ihr grundsätzlich erwartet werden, dass sie zwecks Vermeidung des Schwindels nur kurzzeitig dusche. Demnach benötige sie im Bereich Körperpflege keine dauernde Dritthilfe. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Anwesenheit des Ehemannes beim Duschen sei als indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Diesbezüglich hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe in der Klinik während zwei Monaten bewiesen, dass sie die Körperpflege ohne Dritthilfe habe ausüben könne. Bei der Anwesenheit des Ehemannes handle es sich lediglich um eine Vorsichtsmassnahme. In der angefochtenen Verfügung wird ergänzend festgehalten, dass eine allfällige indirekte Dritthilfe lediglich dann angerechnet werden könnte, wenn sie als übermässig betrachtet werden müsste. Die reine Anwesenheit des Ehemannes beim Duschen genüge dabei nicht. Die Vorinstanz erachtete diese Darlegung zu Recht als überzeugend. Offenbar konnte die Beschwerdeführerin ihre Selbstständigkeit beim Duschen während des Klinikaufenthalts unter Beweis stellen, auch wenn sie dort in ein besonderes Setting eingebettet gewesen sein dürfte. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der zumutbaren Hilfestellung von Familienangehörigen ist die Anwesenheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin beim Duschen nicht als übermässige Belastung zu betrachten (vgl. Urteil 8C_225/2014 vom 21. November 2014 E. 8.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch E. 4.5.2 hiernach).  
Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass sie im Bereich Körperpflege regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, könnte sie daraus im Ergebnis nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sowohl für die leichte (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV) als auch für die mittlere Hilflosigkeit (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV) die regelmässige Dritthilfe in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt wird, wobei für die mittlere Hiflosigkeit zusätzlich eine dauernde lebenspraktische Begleitung notwendig sein muss. Nach dem Gesagten (vgl. E. 4.3.1 hiervor) ist die Beschwerdeführerin bei der Fortbewegung/Kontaktaufnahme nicht auf regelmässige Dritthilfe angewiesen und bei den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen bedarf sie unbestrittenermassen keiner Dritthilfe, womit sie höchstens in einer alltäglichen Lebensverrichtung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen wäre. 
 
4.4. Weiter rügt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die lebenspraktische Begleitung eine offensichtlich ungenaue Sachverhaltsabklärung und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Dabei wirft sie mehrere Fragen auf, die ihres Erachtens von der Verwaltung oder dem kantonalen Gericht zu beantworten gewesen wären. Es fehlt indessen eine sachbezügliche Beschwerdebegründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Abklärung bei ihr zu Hause habe gezeigt, dass sie ohne Dritthilfe ihren Alltag nicht organisieren könne. Ohne die Hilfe ihres Ehemannes müsste sie in ein Heim eingeliefert werden. Es verletze Bundesrecht, wenn die lebenspraktische Begleitung allein aufgrund der Wohnform, d.h. aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann, verneint werde.  
 
4.5.2. Es ist richtig, dass die Notwendigkeit einer Dritthilfe objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen ist. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde (BGE 146 V 322 E. 2.3; 133 V 450 E. 5, 472 E. 5.3.2; 98 V 23 E. 2; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29, 9C_410/2009 E. 5). Dennoch ist als Frage der Schadenminderungspflicht in einem zweiten Schritt auch die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienangehörigen zu prüfen (SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29, 9C_410/2009 E. 5.1; Urteile 8C_225/2014 vom 21. November 2014 E. 8.3.2; 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.1; 9C_782/2010 vom 10. März 2011 E. 2.2).  
Demnach durfte die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung der lebenspraktischen Begleitung - jedenfalls in einem zweiten Schritt - auch der tatsächlich erbrachten Mithilfe des Ehemannes Rechnung tragen. Dass diesem dadurch eine unverhältnismässige Belastung entstünde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 
 
4.5.3. Die Beschwerdeführerin macht lediglich in allgemeiner Weise geltend, die divergierende Meinung ihres Ehemannes sei im Abklärungsbericht nicht aufgezeigt worden. Sie nennt indessen keine konkreten Aussagen ihres Ehemannes anlässlich der Erhebung vor Ort, welche die Abklärungsperson übergangen haben soll. Darauf ist ebenfalls nicht weiter einzugehen.  
 
4.5.4. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, es ergebe sich (auch) aus dem Austrittsbericht der Klinik Schützen vom 6. März 2020, dass sie ihren Alltag nicht organisieren könne. Dass sie gemäss Bericht nicht belastbar und auf die Unterstützung der Familienangehörigen angewiesen ist, lässt aber noch nicht auf die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung schliessen. Die Erhebungen vor Ort haben aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin ihren Alltag weitestgehend organisieren kann. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sind der Beschwerdeführerin etwa Reinigungsarbeiten von 70 Minuten pro Woche möglich. Das kantonale Gericht geht zudem davon aus, dass der Ehemann im gleichen Umfang Reinigungsarbeiten verrichten könne. Zusätzlich werde pro Woche eine lebenspraktische Begleitung im Umfang von zehn Minuten angerechnet. Insgesamt resultiere daraus ein mutmasslicher Aufwand für Reinigungs- und Putzarbeiten von 2 Stunden und 30 Minuten. Inwiefern diese Beurteilung Bundesrecht verletzen soll, wird in der Beschwerde nicht hinreichend dargetan.  
 
4.5.5. Die Beschwerdeführerin trägt sodann vor, sie versuche zwar, kleinere Einkäufe zu tätigen. Diese Versuche könnten aber auch scheitern. Ausserdem gehe es bei diesen Einkäufen nicht um Grundeinkäufe oder grössere Anschaffungen.  
Gemäss Abklärungsbericht, auf den die Vorinstanz abstellte, werden die Einkäufe am Wochenende vom Ehemann besorgt. Jedes zweite Mal sei die Beschwerdeführerin in der Lage, mitzugehen. Zwei bis drei Mal pro Woche tätige sie allein kleinere Einkäufe. Bei diesen Gegebenheiten erscheint es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, es sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar, Schuh- und Kleidereinkäufe und dergleichen auch ohne Hilfe des Ehemannes zu tätigen, und zwar vorzugsweise zu Zeiten, in denen in den betreffenden Geschäften mit wenig Kundschaft zu rechnen sei. Für grössere Einkäufe resp. Wochenendeinkäufe erscheint die geleistete Mithilfe des Ehemannes zudem nicht übermässig. Ob die Beschwerdeführerin darüber hinaus in der Lage ist, gewisse Einkäufe auch online zu erledigen, kann damit offen bleiben. 
 
4.5.6. In Bezug auf den Zeitaufwand für Arztkonsultationen und Therapiebesuche macht die Beschwerdeführerin geltend, der Abklärungsbericht enthalte widersprüchliche Angaben.  
Es trifft zwar zu, dass sich die Angaben zur Häufigkeit dieser Konsultationen bei den Ausführungen der Abklärungsperson zum Tagesablauf nicht mit denjenigen bei der Berechnung der Wegzeit decken. Dies ist aber darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin offenbar nicht für alle Termine auf die Begleitung ihres Ehemannes angewiesen ist. So wird im Abklärungsbericht festgehalten, der Beschwerdeführerin sei es nicht immer möglich, vereinbarte Termine einzuhalten und alleine wahrzunehmen. Sie vereinbare Termine oft so, dass ihr Ehemann sie begleiten könne. Die von der Abklärungsperson vorgenommene Durchschnittsberechnung berücksichtigt demnach lediglich diejenigen Arzt- und Therapiebesuche, bei welchen die Beschwerdeführerin auf die Begleitung des Ehemannes angewiesen ist. Dies ergab eine wöchentliche Wegzeit von elf Minuten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich somit der vermeintliche Widerspruch im Abklärungsbericht auflösen. 
In zeitlicher Hinsicht erachtete die Vorinstanz die berechnete Wegzeit von elf Minuten pro Woche bei 37 Arztterminen/Tharapiebesuchen im Jahr als plausibel, zumal die Konsultationen unweit des Wohnorts der Beschwerdeführerin stattfänden. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, eine Wegzeit von lediglich elf Minuten sei völlig illusorisch und willkürlich, fehlt es dafür an einer nachvollziehbaren Begründung unter Bezugnahme zum Wohn- und jeweiligen Therapieort, welche die vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen (vgl. E. 1 hiervor). Der blosse Verweis auf Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift genügt nicht, muss doch die (qualifizierte) Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (Urteil 8C_793/2021 vom 30. März 2022 E. 1.2 mit Hinweis). Auf Weiterungen kann verzichtet werden. 
 
4.5.7. Ferner macht die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise geltend, der Abklärungsbericht enthalte nur Äusserungen zur Dauer der als erheblich erachteten Hilfeleistungen, nicht jedoch zu den notwendigen und effektiv erbrachten Hilfeleistungen. Eine sachbezügliche Begründung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt aber auch hier, weshalb darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen ist.  
 
4.5.8. Wenn die Vorinstanz gestützt auf den Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2020 zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei nicht im Umfang von mindestens zwei Stunden auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so ist sie damit nach dem Gesagten nicht in Willkür verfallen.  
 
4.6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2020 abgestellt hat. Konkrete Unklarheiten über die Auswirkungen der psychischen Störungen auf alltägliche Lebensverrichtungen resp. das selbstständige Wohnen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen veranlasst hat (vgl. E. 2.3 hiervor).  
 
5.  
Sind somit die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 und 3 IVV nicht erfüllt, so hat es bei der vorinstanzlichen Verneinung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung sein Bewenden. 
 
6.  
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. August 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest