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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_18/2022  
 
 
Urteil vom 23. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 29. November 2021 (SST.2021.57). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ vor, vom 31. März 2014 bis 29. Mai 2016 an verschiedenen Orten in der Schweiz 39 Einbrüche begangen zu haben. Teils habe er mit einem Mittäter gehandelt. Insgesamt habe er Deliktsgut im Wert von Fr. 490'568.80 erbeutet. 
 
B.  
Am 10. November 2020 stellte das Bezirksgericht Baden mangels gültigen Strafantrags das Verfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs in einem Fall ein. In einem anderen Fall sprach es A.________ vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs frei. 
Hingegen verurteilte das Bezirksgericht A.________ wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls in 38 Fällen und mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs in 27 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. 
 
C.  
Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 29. November 2021 teilweise gut. 
Es stellte fest, dass die Einstellung des Verfahrens und der Freispruch in je einem Fall rechtskräftig geworden waren. Zudem befreite es A.________ in diversen Fällen vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs. 
Dagegen verurteilte es A.________ wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls in den Dossiers 3, 15, 24, 36, 38, 42 und 44 sowie wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs in den Dossiers 3, 36, 38, 42 und 44. Dafür fällte es eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren aus. 
 
D.  
A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, es sei eine Freiheitsstrafe von drei oder eventualiter vier Jahren auszusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit DNA-Spuren wurden dem Beschwerdeführer sieben Einbrüche nachgewiesen. Er anerkannte die entsprechenden Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche, worauf die Vorinstanz ihn deswegen verurteilte. 
Die Erstinstanz hatte den Beschwerdeführer wegen weiterer Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche verurteilt. Dabei stellte sie auf Aussagen des Mittäters ab, mit dem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen die Einbrüche in den Dossiers 3, 15 und 38 begangen hatte. Allerdings waren die belastenden Aussagen im getrennten Verfahren des Mittäters ohne Teilnahme des Beschwerdeführers gemacht worden. Zwar befragte die Vorinstanz den Mittäter im vorliegenden Verfahren nochmals. Doch konnte er sich an nichts mehr erinnern, selbst als ihm seine früheren Aussagen vorgehalten wurden. Deshalb sprach die Vorinstanz den Beschwerdeführer von den betreffenden Vorwürfen frei. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. 
 
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Erstinstanz habe ihn wegen 38 Einbrüchen mit einer Deliktssumme von Fr. 480'000.-- schuldig gesprochen, während die Vorinstanz ihn nur wegen sieben Einbrüchen mit einer Deliktssumme von Fr. 200'000.-- verurteilt habe. Trotzdem habe die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren ausgesprochen wie die Erstinstanz. Es sei offensichtlich, dass die Freisprüche nur mit grossem Widerwillen ergangen seien. Deshalb sei die Vorinstanz bemüht gewesen, trotz den Freisprüchen die gleiche Strafe auszufällen.  
Die Vorinstanz nimmt nämlich von Grund auf eine eigene Strafzumessung vor, ohne im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die erstinstanzliche Begründung zu verweisen. Im Übrigen kann die Berufungsinstanz die erstinstanzliche Strafe praxisgemäss trotz teilweisen Freisprüchen beibehalten, wenn sie dies begründet. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass sie erklärt, dass das erstinstanzliche Gericht die Tatsachen falsch gewürdigt und eine zu tiefe Strafe angesetzt hat, sodass sich eine weitere Strafreduktion aufgrund der teilweisen Freisprüche nicht rechtfertigen würde. Grundsätzlich genügt es aber, dass die Strafzumessung der Berufungsinstanz nachvollziehbar ist (dazu Urteile 6B_335/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3.1; 6B_284/2020 vom 3. Juli 2020 E. 1.3.2). Dies verlangt auch Art. 50 StGB. Durch eine möglichst intensive Begründung des Strafmasses soll das Sachgericht dazu angehalten werden, sich mit der Strafzumessung eingehend zu befassen, damit das Strafmass oder andere Ermessensentscheide für die Rechtsmittelinstanz besser überprüfbar gemacht werden und sie für den Täter transparent sind (vgl. WIPRÄCHTIGER/ECHLE, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 50 StGB). Besonders hohe Anforderungen werden an die Begründung der Strafzumessung gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich bzw. auffallend hoch oder milde ist (WIPRÄCHTIGER/ECHLE, a.a.O., N. 15 zu Art. 50 StGB). 
Wie es sich damit verhält, d.h., ob die Vorinstanz ihre Strafzumessung bundesrechtskonform begründet hat, ist nachfolgend zu prüfen. 
 
2.3. Zur Strafart erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft. Er sei in Deutschland wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Hinzu kämen Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 5 Monaten Freiheitsstrafe und wegen gemeinschaftlich schweren Bandendiebstahls zu 109 Monaten Freiheitsstrafe. Auch diese langjährigen Freiheitsstrafen hätten den Beschwerdeführer nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Nachdem er im Jahr 2013 vorzeitig aus der deutschen Haft entlassen worden sei, habe er bereits am 31. März 2014 in der Schweiz wieder delinquiert. Daraus zieht die Vorinstanz den zutreffenden Schluss, dass der Beschwerdeführer sich auch vom Vollzug mehrjähriger Freiheitsstrafen nicht beeindrucken lässt. Geldstrafen erweisen sich unter diesen Umständen als unzweckmässig. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz annehmen, dass nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Betracht kommt (vgl. Urteil 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz beurteilt richtigerweise den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl als schwerstes Delikt. Dessen Strafrahmen reicht bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Im Einzelnen erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe von 2014 bis 2016 gewerbsmässig sieben Diebstähle begangen, drei davon als Mitglied einer Bande. Der Gesamtdeliktsbetrag belaufe sich auf mehr als Fr. 200'000.--. Diese Summe sei auch im Spektrum der gewerbsmässig erbeuteten Beträge hoch. Hinsichtlich der gewerbsmässigen Tatbegehung liege daher ein schweres Verschulden vor. Nebst Geld habe der Beschwerdeführer auch Schmuck und Uhren gestohlen. Solche Gegenstände hätten in der Regel auch einen emotionalen Wert.  
Neben der Gewerbsmässigkeit sei innerhalb des qualifizierten Strafrahmens die Bandenmässigkeit zusätzlich verschuldenserhöhend zu gewichten. Das konkrete Vorgehen der Bande lasse auf einen erheblichen Planungs- und Organisationsgrad schliessen, wobei innerhalb der Bande ein hohe Intensität des persönlichen und tatrelevanten Zusammenwirkens erkennbar sei. Daher sei von einer mittleren bis grossen Gefährlichkeit der Bande auszugehen. 
Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz die Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers verschuldenserhöhend. Denn das Verschulden hängt nicht nur von der Schwere des deliktischen Erfolgs und den Modalitäten der Tatbegehung ab, sondern auch vom Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1). In diesem Zusammenhang erwägt die Vorinstanz überzeugend, der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung als Maler und Arbeitserfahrung als Automechaniker, weshalb er auf legalem Weg hätte Einkommen erzielen können. Dass der Beschwerdeführer die Einbrüche beging, weil er für die Geburtskosten seiner schwangeren Frau in U.________ aufkommen musste, erachtet die Vorinstanz als unglaubhaft, weil sein Sohn am xx.xx.2015 geboren wurde, also fast ein Jahr nach Beginn seiner Delinquenz in der Schweiz. Zudem übersteigt der Deliktsbetrag die Geburtskosten bei Weitem. Der Beschwerdeführer habe mit den Einbrüchen den vermeintlich einfachsten Weg gewählt, um seine finanzielle Situation aufzubessern. 
Als Beweggründe für die Taten erblickt die Vorinstanz nur egoistische Interessen. Dies gewichtet sie bei den Tatkomponenten neutral. Sie weist zutreffend darauf hin, dass die rein monetären Motive des Beschwerdeführers beim Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst werden und im Übrigen jedem Vermögensdelikt immanent sind (Urteil 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). 
Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer mehrfach ausschliesslich zur Deliktsbegehung in die Schweiz gereist ist, und wertet dies leicht verschuldenserhöhend. Zu Recht, denn es darf straferhöhend berücksichtigt werden, dass ein Ausländer allein zur Verübung von Straftaten in das Land eingereist ist (BGE 143 IV 145 E. 8.3.2). 
Insgesamt geht die Vorinstanz beim gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden aus. Innerhalb des Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe hält sie eine Einsatzstrafe von 48 Monaten für angemessen. 
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Begründung der Einsatzstrafe sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz halte fest, wegen der Deliktssumme von Fr. 200'000.-- liege ein hohes Verschulden vor. Dann komme sie aber zum Schluss, das Verschulden für die hypothetische Einsatzstrafe wiege nicht mehr leicht bis mittelschwer. Wie die Vorinstanz von einem schweren Verschulden wieder auf ein nicht mehr leichtes bis mittelschweres Verschulden gelange, erkläre sie nicht. Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz hinsichtlich der gewerbsmässigen Tatbegehung ein schweres Verschulden unterstellt und erst bei der Gesamtbeurteilung der gewerbs- und teilweise bandenmässigen Tatbegehung von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden ausgeht. Ein Widerspruch ist nicht erkennbar.  
Gemäss dem Beschwerdeführer ist nicht nachvollziehbar, weshalb das konkrete Vorgehen der Bande auf einen erheblichen Planungs- und Organisationsgrad und eine hohe Intensität des persönlichen und tatrelevanten Zusammenwirkens innerhalb der Bande schliessen lasse. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe erfolge bereits, weil neben Gewerbsmässigkeit auch Bandenmässigkeit angenommen worden sei. Eine weitere Erhöhung verstosse gegen das Doppelverwertungsverbot. Hier scheint dem Beschwerdeführer zu entgehen, dass sich die Vorinstanz bereits innerhalb des qualifizierten Strafrahmens bewegt, weil er gewerbsmässig handelte. Es ist nicht zu beanstanden, innerhalb dieses qualifizierten Strafrahmens zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei drei Einbrüchen als Mitglied einer Bande agierte (vgl. Urteile 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2; 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Demgegenüber ist die Kritik des Beschwerdeführers insofern berechtigt, als die Vorinstanz nicht näher begründet, weshalb sie einen erheblichen Planungs- und Organisationsgrad sowie eine hohe Intensität des persönlichen und tatrelevanten Zusammenwirkens erblickt. Allerdings durfte die Vorinstanz auch unabhängig davon auf eine mittlere bis grosse Gefährlichkeit der Bande schliessen. Denn es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in drei Fällen mit einem besonders gefährlichen Mittäter zusammenwirkte, der seinerseits wegen 34 Einbrüchen verurteilt werden musste. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz erkläre fälschlicherweise, die sieben Einbrüche seien "innert weniger Tage bzw. Wochen" erfolgt. In der Tat ist diese vorinstanzliche Feststellung falsch. Die Einbrüche wurden zwischen dem 18. April 2014 (Dossier 3) und dem 29. Mai 2016 (Dossier 44) verübt. Allerdings ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer hartnäckig delinquierte. Einmal schlug er innert weniger Tage zwei Mal zu: Am 26. Januar 2016 brach er in das katholische Pfarramt V.________ ein (Dossier 42) und am 31. Januar 2016 in ein Einfamilienhaus in W.________ (Dossier 38). 
Was der Beschwerdeführer gegen die Berechnung der Deliktssumme von Fr. 200'000.-- vorbringt, genügt den erhöhten Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge offensichtlich nicht (vgl. etwa BGE 146 IV 114 E. 2.1). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.5.  
 
2.5.1. In Anwendung des Asperationsprinzips erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe aufgrund der Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche um 22 Monate.  
Zu den Sachbeschädigungen stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe beim Einbruch gemäss Dossier 36 einen vergleichsweise hohen Schaden von Fr. 6'850.-- verursacht, indem er Beleuchtungssensoren, Rollläden, Fenster, eine Türe, einen Schlüsselkasten und einen Tresor beschädigt habe. Dennoch erwägt die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass die Verwerflichkeit der einzelnen Sachbeschädigungen nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen sei, was sich neutral auswirke. Hingegen sei auch bei den Sachbeschädigungen von einem hohen Mass an Entscheidungsfreiheit auszugehen. Insgesamt sei in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe von einem leichten bis knapp mittelschweren Verschulden auszugehen. Bei einer isolierten Betrachtung wäre dafür eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten auszusprechen. Zur Begehung der übrigen Einbrüche habe der Beschwerdeführer Sachschäden von Fr. 2'500.--, Fr. 5'200.--, Fr. 4'200.-- und Fr. 1'500.-- verursacht. Hier sei von einem vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen, weshalb bei isolierter Betrachtung Einzelstrafen von je 3 Monaten auszufällen wären. Im Rahmen der Asperation sei zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigungen nicht das eigentliche Ziel waren, sondern Voraussetzung für die anschliessenden Diebstähle. Entsprechend geringer falle ihr Beitrag zum Gesamtverschulden aus. Allerdings komme den Sachbeschädigungen durchaus selbständige Bedeutung zu. Insgesamt erscheine eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die Sachbeschädigungen um 10 Monate als angemessen. 
Was die Hausfriedensbrüche betrifft, hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei nicht nur in verschiedene Kirchgemeindehäuser eingestiegen, sondern auch in private Liegenschaften. Zu Recht gibt die Vorinstanz zu bedenken, dass Einbrüche bei Privaten besonders geeignet sind, deren Sicherheitsgefühl zu erschüttern. Die gravierende Verletzung der Privatsphäre trifft die Betroffenen oft schwerer als der Sachschaden (Urteil 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Daher geht die Vorinstanz bei den Hausfriedensbrüchen auf privaten Liegenschaften folgerichtig von einem mittelschweren Verschulden aus. Bei isolierter Betrachtung wären dafür Freiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten auszusprechen. Was die Einbrüche in Kirchgemeindehäuser betrifft, sei das Sicherheitsgefühl der darin arbeitenden Personen ebenfalls beeinträchtigt. Das Ausmass wiege jedoch etwas weniger schwer, weshalb hier von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen sei. Bei isolierter Betrachtung wären dafür angesichts der erheblichen Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers Freiheitsstrafen von je 4 Monaten zu verhängen. Die Vorinstanz berücksichtigt auch hier den Zusammenhang mit den anderen Delikten, der den Beitrag der Hausfriedensbrüche zum Gesamtverschulden geringer erscheinen lasse. Sie erachtet eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 12 Monate als angemessen. 
 
2.5.2. Gegen diese Erwägungen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Erstinstanz habe die Strafe in geringerem Umfang erhöht, obwohl sie den Beschwerdeführer wegen weiterer Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche verurteilt habe. Hier gilt das oben Gesagte. Die Vorinstanz musste sich nicht im Einzelnen mit der erstinstanzlichen Begründung auseinandersetzen, da sie eine eigenständige Strafzumessung vornahm (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorinstanzlichen Erwägungen bundesrechtswidrig wären.  
 
2.6.  
 
2.6.1. Im Rahmen der Täterkomponente wertet die Vorinstanz die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers zu Recht als straferhöhend (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Sie berücksichtigt, dass er in Deutschland wegen gemeinschaftlich schwerer räuberischer Erpressung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 5 Monaten Freiheitsstrafe und wegen gemeinschaftlich schweren Bandendiebstahls zu 9 Jahren und einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dabei beachtet die Vorinstanz die bundesgerichtliche Vorgabe, wonach Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteile 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3).  
Die Vorinstanz berücksichtigt die Geständnisse des Beschwerdeführers, weist aber darauf hin, dass an den entsprechenden Tatorten seine DNA-Spuren gefunden worden waren. Gibt ein Beschwerdeführer nur zu, was ohnehin auf der Hand liegt, ist sein Geständnis nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Die Vorinstanz beachtet auch, dass der Beschwerdeführer angab, er entschuldige sich für die Taten und bereue diese. Allerdings weist die Vorinstanz diese Aussagen überzeugend als unglaubhaft aus. Eine Strafminderung war vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. 
Die weiteren Täterkomponenten wirken sich gemäss Vorinstanz neutral aus. Insbesondere begründe die Familiensituation des Beschwerdeführers, der einen Sohn habe, keine besondere Strafempfindlichkeit. Es liegt im Zweck des Freiheitsentzugs, eine Härte zu bewirken. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (Urteile 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 am Ende; 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 1.4.4; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2; je mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht gegeben. 
 
2.6.2. Gegen die Gewichtung der Täterkomponente wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Er trägt sogar vor, die Erhöhung von 6 Monaten sei zu akzeptieren. Damit hat es sein Bewenden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen Bundesrecht verletzen sollten.  
 
2.7. Die Vorinstanz fasst zusammen, aufgrund der überwiegend negativen Täterkomponenten wäre die Strafe um weitere 6 Monate zu erhöhen, womit eine Freiheitsstrafe von 76 Monaten auszusprechen wäre. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibe es aber bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren.  
Diese Strafe mag dem Beschwerdeführer streng erscheinen. Doch bewegt sie sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens sowie des erheblichen Ermessensspielraums, den die Vorinstanz bei der Strafzumessung hat. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz wesentliche Strafzumessungsfaktoren ausser Acht gelassen oder bei deren Gewichtung ihrer Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hätte. An den Antrag der Staatsanwaltschaft war sie ebenfalls nicht gebunden. Vor diesem Hintergrund besteht für das Bundesgericht kein Anlass, in die vorinstanzliche Strafzumessung einzugreifen (vgl. oben E. 2.1). 
Es steht im Gegenteil fest, dass der Beschwerdeführer seine erhebliche deliktische Tätigkeit vor fast zwei Jahrzehnten aufnahm. In Deutschland wurde er wegen gemeinschaftlich schwerer räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Körperverletzung und gemeinschaftlich schweren Bandendiebstahls in mehreren Entscheiden verurteilt. Nach mehrjährigem Freiheitsentzug entliessen ihn die deutschen Behörden vorzeitig aus der Haft. Nur wenige Monate später nahm er seine gewerbsmässige Kriminalität in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer zeigt eine erhebliche Rechtsfeindlichkeit und Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen (Urteile 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Neben den übrigen Strafzumessungsfaktoren sind es gerade diese Umstände, welche die vorinstanzliche Strafzumessung als vertretbar erscheinen lassen. 
 
2.8. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine Strafe sei im Vergleich zum Mittäter zu streng ausgefallen.  
 
2.8.1. Ist aus formellen Gründen nur über einen Täter zu urteilen, während die Strafe des Mittäters bereits feststeht, so geht es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Das Gericht hat sich zu fragen, welche Strafen es ausfällen würde, wenn es beide Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Dabei hat es sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen leiten zu lassen. Es wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, müsste sich das Gericht gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen. Die Autonomie des Gerichts kann zur Folge haben, dass die Strafen zweier Mittäter in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche angemessen ist. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht grundsätzlich nicht. Die Rechtsprechung hat denn auch stets den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip betont. Eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründet grundsätzlich keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Allerdings ist zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafe des Mittäters Bezug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignet (BGE 135 IV 191 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
2.8.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2012. Dort verzichtete die Vorinstanz auf eine Gesamtbetrachtung der Strafen der verschiedenen Mittäter. Anders verhält es sich hier. Die Vorinstanz vergleicht die Strafe des Beschwerdeführers mit der rechtskräftigen Strafe des Mittäters. Sie erwägt, der Mittäter sei wegen 34 Einbrüchen mit einer Deliktssumme von rund Fr. 460'000.-- verurteilt worden. Dafür habe das Bezirksgericht Baden eine Einsatzstrafe von 2 Jahren festgesetzt. Der Vorinstanz kann beigepflichtet werden, wenn ihr diese Einsatzstrafe als zu mild erscheint. Dass der Mittäter angeblich aus Geldnot gehandelt habe, hätte gemäss Vorinstanz nur in untergeordnetem Umfang berücksichtigt werden dürfen, weil der Mittäter erhebliche Entscheidungsfreiheit gehabt habe. Hingegen wäre gemäss Vorinstanz zu berücksichtigen gewesen, dass der Mittäter im Gegensatz zum Beschwerdeführer auch Taten ohne erdrückende Beweislage gestanden habe. Zudem hätten die Vorstrafen des Mittäters weniger schwer gewogen als jene des Beschwerdeführers.  
 
2.8.3. Nach dem Gesagten kommt die Vorinstanz überzeugend zum Schluss, dass die vom Bezirksgericht Baden gegen den Mittäter ausgefällte Strafe nicht als Vergleichsgrösse herangezogen werden kann.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Indes ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und sind keine Kosten zu erheben. Rechtsanwalt Martin Leiser ist dem Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger beizuordnen und aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Leiser, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt